Archiv der Kategorie: Aktuelle Entscheidungen

Button-Lösung

Was ist denn dran, an der Button-Lösung?

Weitaus weniger als dazu polemisiert wird, nämlich:

Es gab ab 1.8.2012 einen neuen § 312g Abs. 2 + 3 + 4 BGB, welcher verlangt, dass dem Verbraucher, unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise mitzuteilen sind.

  1. Die „wesentlichen Merkmale“ der Ware (oder Dienstleistung)
  2. Der Gesamtpreis und
  3. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Versandkosten

Achtung! Mit Wirkung vom 13.06.2014 ist diese Materie in § 312i BGB und § 312j BGB sowie in Art. 246a EGBGB geregelt!

Bei Dauerschuldverhältnissen: Auch die Mindestlaufzeit des Vertrages. Direkt darunter muss sich der finale Button befinden, der vorzugswürdig mit „Zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein soll, aber auch die Bezeichnung „Kaufen“ tragen kann. Bitte vergessen Sie nicht, auch Ihre AGB und Ihre Bestellbestätigung zu ändern. Überall dort, wo die Beschriftung dieses Button zitiert ist, sollten Sie jetzt nur noch die neue Bezeichnung zitieren, z.B. „Durch Drücken des Buttons „Kaufen“ bestellen Sie kostenpflichtig.“. Dort, wo die Plattform die Umbeschriftung des Buttons übernimmt (z.B. Amazon) prüfen Sie bitte, dass Sie in Ihren rechtlichen Hinweisen und AGB diese Umbeschriftung übernehmen, dass also in Ihren AGB nicht mehr von „Bestellung abschicken“, sondern dort dann auch von „Jetzt kaufen“ die Rede ist, wenn es darum geht, zu beschreiben, wie der finale Button heißt. Nicht vergessen, dass es bei Dauerschuldverhältnissen jetzt auch den „Kündigen“-Button gibt!

Den Button, den Sie schon früher hatten, brauchen Sie nicht zu streichen,
sondern mit “Kaufen” oder “zahlungspflichtig bestellen” beschriften oder dergleichen!
Und vor dem Button, den Sie schon früher hatten, soll man jetzt noch mal sagen,
was genau die Verbraucher da nach Hause tragen
und was sie löhnen auch fürs Versenden,
aber damit hat‘s dann auch schon sein Bewenden.
Mehr ist zur Button-Lösung nicht zu sagen
und wem das zu wenig ist,
der muss halt klagen!
W.W.

Wir beraten Sie gern und individuell: post@rawentzel.de

Die negative Bewertung

Zu den Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten bei Veröffentlichung negativer Kritik innerhalb einer Internet-Verkaufsplattform führt das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 03.04.2006 zu Az.13 U 71/05 aus. Dieses Urteil ist schon deshalb lesenswert, weil es aus einer Zeit stammt, in der eBay-Verkäufer noch gegenüber eBay-Käufern (negativ) bewerten durften. Interessant ist diese Entscheidung, weil der entsprechende eBay-Käufer selbst wiederum auch ein größerer eBay-Verkäufer ist, wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist. Aktuell ist weniger die aus dem Jahr 2006 stammende Entscheidung, als vielmehr das vor allem gegenüber kleinen und mittleren Sellern unverhältnismäßig wirkende Übel der „negativen Bewertung“.

Bei jurpc.de finden Sie die vollständige Entscheidung mit amtlichem Leitsatz und Entscheidungsgründen: >>>OLG Oldenburg.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

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OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung

OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung =„völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“

Das OLG Düsseldorf disqualifiziert Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Rasch als „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“.

Mehr bei: heise.de

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az. 20 W 132/11

Wir beraten Sie gern: Kontakt

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

Widerrufsrecht, Missbrauch

Wer ein Gerät nur deshalb bestellt, um vom Hersteller eine Rückvergütung (cash back) zu erhalten und den Kaufvertrag im Anschluss daran widerruft, handelt rechtsmissbräuchlich.

Amtsgericht Dresden, Urteil vom 19.08.2011, Az. 101 C 8547/10 (rechtskräftig):

„Ein ggf. bestehendes Widerrufsrecht können die Kläger … auch deshalb nicht geltend machen, da die Ausübung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich gem. §§ 242, 226 BGB wäre. Die Kläger wollten ersichtlich die Kaufgegenstände nicht für private Zwecke verwenden, sondern es kam ihnen bei der Bestellung nur darauf an, in den Genuss der Cash-back-Rückerstattung von 50 % der jeweiligen Kaufsumme zu gelangen. … Zum einen wurden völlig gleichartige hochwertige Geräte bestellt … Hinzu kommt, dass der Kläger … unstreitig diese Masche mit der Bestellung und Rückgabe eines Gegenstandes auch bei der Fa. … durchgeführt und in diesem Fall trotz Rückgabe des erworbenen Gegenstands erfolgreich die Cashback-Summe ausgezahlt erhalten hat.“

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

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Erklärungsirrtum, Rechtsmissbrauch

Die Annahme eines Kaufpreisangebots durch den Kunden kann sich als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen, wenn erkennbar war oder erkennbar gewesen ist, dass der Käufer einem Kalkulationsirrtum unterlegen ist.

Amtsgericht Dresden, Urteil vom 28.09.2011, Az. 104 C 3276/11 (noch nicht rechtskräftig):

„Der Kläger ist indes wegen unzulässiger Rechtsausübung (gem.) § 242 BGB daran gehindert, von dem Beklagten Vertragserfüllung zu verlangen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt und auf die Durchführung des Vertrages besteht, obwohl er wusste oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzogen hat, dass das Angebot auf einen Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruht (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1998, Az. 10 ZP 17/97 m.w.N.). … Dem Gericht ist aus eigener Sachkunde bekannt, dass Multifunktionsgeräte, welche mit Lasertechnik arbeiten und den Funktionsumfang sowie die Qualifikation des gekauften …-Multifunktionsgerätes aufweisen, in einer Preisklasse von … gehandelt werden. Dies war auch für den Kläger erkennbar oder wäre für ihn erkennbar gewesen …“

Ein auf Grund technischen Versagens zu niedrig ausgepreister Artikel muss nicht für diesen Preis abgegeben werden. Zu dieser Lösung kann man über eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums (Amtsgericht Dresden, Urteil vom 12.08.2011, Az. 113 C 1249/11), aber auch – wie hier – über den Rechtsmissbrauchstatbestand des § 242 BGB gelangen.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

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