Archiv der Kategorie: Bundesverband Onlinehandel

Comarch E-Commerce Day in Dresden am 29.01.2016 mit dem BVOH

E-Com_DD_1100x150Wir möchten auf den Comarch E-Commerce Day in Dresden am 29.01.2016 aufmerksam machen.

Infos + Anmeldung hier: https://www.comarch.de/ueber-uns/events-webinare/e-commerce-day-dresden/

Mindestens zwei Dinge sind dazu bemerkenswert:

  1. Auf dieser Veranstaltung darf ich, neben anderen namhaften Referenten, einen Vortrag halten, um 14:00 Uhr, zu dem Thema „Von Störerhaftung zur Täterhaftung – Änderung in der Rechtsprechung zu Plattformangeboten„. Natürlich werde ich in meinem Vortrag auch auf das aktuelle Thema neue Informationspflichten im Zusammenhang mit der OS-Plattform eingehen, weil ich es für zwingend halte, auch dazu etwas zu sagen, da dieses Thema derzeit die Händler etwas umtreibt.
  2. Es wird im Januar keinen extra BVOH-Stammtisch geben, sondern wir laden dazu ein, sich mit uns im Rahmen der Comarch-Veranstaltung (Anmeldung erforderlich!) dort auf der abendlichen Netzwerkveranstaltung zusammenzufinden und gemeinsam bei und mit Comach zu netzwerken.

Herzlich willkommen also!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

 

Link zur OS-Plattform bei eBay, Amazon + Onlineshop einbinden

Update v. 21.03.2017:

Zur Anleitung von eBay, wie Sie den Link „sprechend“ / „aktiv“ bekommen, geht es >>>hier:

Update v. 24.01.2017:

Bei Amazon geht der Einbau des Links nun einfacher. Und so geht es:

Seller Central/Einstellungen/Ihre Richtlinien und Informationen/Impressum & Info zum Verkäufer – Dort dann das Häkchen in das Kästchen „Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform für Streitbeilegung an, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/“ setzten!

Siehe zur gesamten Problematik auch >>>hier.


1. Hintergrund

Der Link zum EU-Portal zur Streitbeilegung lautet: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Am 9. Januar 2016 trat eine EU-Verordnung in Kraft, die Verbrauchern die Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung geben soll. Gemeint ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), Amtsblatt der Europäischen Union v. 18.06.2016, Seite L 165/1 ff.

Dazu heißt es in dieser Verordnung, in Artikel 14 Abs. 1:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:165:FULL:DE:PDF

Dieser Link existiert: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Seit 15.02.2016 funktioniert die OS-Plattform.

2. Bewertung und Empfehlung

a) Im Onlineshop

Sie sollten diesen Link einzubauen, als erstes in Ihren Onlineshop. Der Link soll „für Verbraucher leicht zugänglich sein“. Das wäre er unser Ansicht nach auf der Startseite Ihres Onlineshops auf einer Ebene mit Impressum, Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen.

Wenn Sie einen Button auf der Startseite machen wollen, wie Sie ihn betiteln sollen? – Vielleicht mit: „Online-Streitbeilegung„. Ich würde den Link aber lieber ausgeschrieben sehen, wie z.B.

Zur Online-Streitbeilegung geht es hier: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

b) Auf Plattformen, wie eBay und Amazon

Meiner Meinung nach werden auf Grund des Gesetzeswortlauts Plattformen, wie eBay oder Amazon, von der EU direkt in die Pflicht genommen, diesen Link einbauen.

Trotzdem sollten Sie das vorsichtshalber auch selber tun.

Bei Amazon über eine „Benutzerdefinierte Hilfeseite“ (siehe update oben!) und bei eBay in das Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“, anzusteuern unter „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“ bei „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben„. Es ist sogar möglich, dass ein dort eingestellte Link „sprechend“ ist, wenn er in html geschrieben ist (siehe update oben!). Das OLG München wird so zitiert, dass es verlangen würde, dass der Link sprechend sei (OLG München, Urteil v. 22.09.2016 – 29 U 2498/16).

3. Die aktuelle Entwicklung

Es gibt bereits eine erste Einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum (Beschluss v. 09.02.2016, 14 O 21/16). Was ich noch nicht weiß („Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext“) ist, ob diese wegen des fehlenden Links in einem Webshop oder auf einem Plattformauftritt (eBay-Shop, Amazon-Shop) ergangen ist. Wenn ich es erfahre, lesen Sie es hier. Der von Abmahnungen bekannte Verband IDO mahnt nun das Fehlen dieses Links bei eBay ab. Ein weiterer Grund, diesen Link bei eBay und auch bei Amazon (mit benutzerdefinierter Hilfeseite) einzubauen.

Mittlerweile liegt eine – uns in diesem Punkt Recht gebende – Entscheidung der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vor, die durch das OLG Dresden bestätigt wurde, Einzelheiten >>>hier.

4. Kritik

Der o.g. Rechtstext stellt auf den jeweiligen Webseitenbetreiber ab („stellen auf ihren Websites“). Angesprochen sind also der Verkäufer im Onlineshop einerseits und der Betreiber von eBay, Amazon und anderen Plattformen andererseits. Der einzelne Verkäufer auf der Plattform ist nicht der Betreiber dieser Plattform und er hat auch keinen Einfluss darauf. Da die Marktplätze expressis verbis angesprochen sind (und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze“), würde ich in Richtung Regress zumindest nachdenken, wenn jetzt Marktplatzhändler wegen des fehlenden Links abgemahnt werden. eBay scheint die Pflicht zum Einbau des Links ja auf die Verkäufer abwälzen zu wollen, die große Frage – nach der o.g. Richtlinie – lautet aber: Darf denn der Online-Marktplatz seine Pflicht auf seine Händler abwälzen, wo er doch ausdrücklich selbst Normadressat ist? Ich meine nein. Die Rechtsprechung hat inzwischen meine Ansicht bestätigt. Darüber freue ich mich natürlich sehr.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Hier nochmals der Link zum aktuellen Beitrag

 

BVOH Stammtisch Mittwoch 28.10.2015 SCHILLERGARTEN

1200px-Dresden-SchillergartenLiebe Mitglieder, liebe Freunde des BVOH, liebe Stammtischbesucher,

herzliche Einladung zu unserem nächsten Stammtisch am Mittwoch, 28. Oktober 2015, ab 19:00 Uhr, wieder im SCHILLERGARTEN Dresden

Bitte kommen Sie zahlreich!

Mit den allerbesten Grüßen

Ihre Holger Knutas und Wolfgang Wentzel

www.bvoh.de

Zur Speisekarte geht es >>>hier.


Foto: Wikimedia-User Kolossos (Own work) [GFDL, CC-BY-SA-3.0 or CC BY-SA 2.5-2.0-1.0], via Wikimedia Commons. Es wurden keine Veränderungen am Bild vorgenommen.

BGH zum Schadensersatz wegen abgebrochener eBay-Auktion, Gewichtige Gründe ermöglichen Lösung vom Vertrag

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.

Nichtamtliche Leitsätze des Herausgebers:

  1. Gewichtige Gründe können ein außergesetzliches Recht des Verkäufers zur Lösung vom Vertrag geben
  2. Den in den eBay-AGB genannten Regelbeispielen stehen gewichtige Umstände gleich, soweit sie einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (Anfechtung, Rücktritt) entsprechen
  3. Abbruchjagd auf Käuferseite allein gibt keinen Abruchgrund auf Verkäuferseite

Der Sachverhalt

Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 € an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es auszugsweise:

„§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]“

Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von – wie er vorgetragen hat – 112 € der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 €).

Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der – bestrittenen – Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine „Unseriösität“ des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

1200px-BGH_-_Palais_2Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

Derartige Gründe hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird.

Anders als das Landgericht hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war. Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.

Das Urteil

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14

Die Vorinstanzen:

Landgericht Neuruppin – Urteil vom 24. September 2014 – 4 S 59/14

Amtsgericht Perleberg – Urteil vom 21. November 2013 -11 C 413/14


Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2015

Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons


Kommentar

Auf den ersten Blick ist die BGH-Entscheidung zu begrüßen. Die eBay-AGB können nicht ein „Mehr“ an Festhaltenmüssen am Vertrag generieren, als es das Gesetz tut. pacta sunt servanda, aber nicht über das Maß hinaus, als es das Gesetz fordert. Den eBay-AGB kommt nun einmal kein Gesetzesrang zu. Und so sind die von eBay genannten Gründe, nach denen der Verkäufer die Auktion abbrechen darf, nur „Regelbeispiele“. Wenn ähnlich schwere Gründe vorliegen, die dem Verkäufer auch nach dem Gesetz eine Loslösung vom Vertrag ermöglichen würden, wie es etwa Rücktritt und Anfechtung sind, dann darf sich der Verkäufer auch von seinem eBay-Angebot lösen. Allerdings nicht, wenn die dazu erforderlichen Gründe in Wahrheit überhaupt nicht vorliegen, weswegen der BGH den Fall zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben hat.

Wenn der Verkäufer dann keinen Schadensersatz zahlen muss, wenn ein gewichtiger Grund für seinen Abbruch vorliegt, dann stärkt es die Verkäuferrechte, weil der BGH den Kreis der wichtigen Gründe erweitert hat. Auch wenn das Problem bleibt, diese zu beweisen. Erschwerend kommt dazu, dass der BGH Abbruchjagd als gewichtigen Grund nicht anerkennt. Auf den zweiten Blick also muss man erkennen, dass das größte Problem des Verkäufers, sich von unseriösen Abbruchjägern (Jagd auf Schadensersatz) zu lösen, weitestgehend bestehen bleibt. Und das ist nicht so erfreulich.

Die Anforderungen auf Verkäuferseite bleiben also hoch. Das BGH-Urteil bietet bedauerlicherweise kein Patentrezept dafür, wie man sich als Verkäufer vor solchen Abbruchjägern schützen kann.

Mit nachdenklichen Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Lindt gewinnt gegen Haribo: Goldbären etwas anderes als Schokoladenbären in Goldpapier

1200px-BGH_-_Palais_2

Genussmittel und Rechtsmittel; Marke ist etwas anderes als Produktgestaltung

Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt.

Sachverhalt

Die Klägerin produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte. Zu den von ihr hergestellten Erzeugnissen gehören sogenannte „Gummibärchen“, die sie mit „GOLDBÄREN“ bezeichnet. Sie ist Inhaberin der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“. Die Beklagten vertreiben Schokoladenprodukte. Dazu zählen der „Lindt Goldhase“ sowie seit dem Jahr 2011 eine ebenfalls in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, die sie selbst als „Lindt Teddy“ bezeichnen.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung des Vertriebs der in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren in Bärenform und macht Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung geltend. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Figuren verletzten ihre Marken und stellten eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen dar.

In erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil im Wesentlichen zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung ihrer Markenrechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG bestehen nicht. Zwar sind die Marken „Goldbär“ und „Goldbären“ der Klägerin in Deutschland bekannte Marken, und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sind sehr ähnlich. Jedoch fehlt es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken der Klägerin mit den angegriffenen Produktgestaltungen der Beklagten.

Stehen sich – wie im Streitfall – eine Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegenüber, so kann die Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Zu vergleichen sind ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform. In den Zeichenvergleich ist dagegen nicht die Form der Produkte hier der Gummibärchen der Klägerin einzubeziehen, für die die Wortmarke benutzt wird. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt setzt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierbei sind an die Annahme der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke, mit der eine bestimmte Produktform festgelegt sein muss, nicht zu erreichen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist.

Im Streitfall besteht keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen nicht nur die Angaben „Goldbären“ oder „Goldbär“ in Betracht. Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“. Hinsichtlich einer weiteren Bildmarke der Klägerin, die eine stehende Bärenfigur zeigt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit mit den in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren der Beklagten. Auf die Wortmarke „Gold-Teddy“ kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG darstellt. Die Klägerin hat diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestehen ebenfalls nicht. Es handelt sich bei den angegriffenen Produktformen nicht um Nachahmungen der Produkte der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG, weil eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen der Klägerin und den Schokoladenfiguren der Beklagten nicht vorliegt.

Das Urteil

Urteil des Bundesgerichtshof, vom 23. 09.2015, Az. I ZR 105/14

Vorinstanzen:

LG Köln Urteil vom 20. Dezember 2012 – 33 O 803/11

OLG Köln Urteil vom 11. April 2014 – 6 U 230/12


Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2015

Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons


Kommentar

Über was sich die Leute streiten müssen, wirklich! Ein in Goldpapier eingewickelter Bär aus Schokolade ist nun einmal etwas anderes als ein Haribo-Goldbär. Es schmeckt auch anders. Manchmal habe ich den Eindruck, die Markenrechtsabteilungen und Rechtsanwaltskanzleien flüstern ihren Mandanten etwas ins Ohr, was wie eine tolle Idee klingt, aber doch am Ende bitter schmeckt, oder anders, wie eben Gummibären und Schokolade. Rechtsmittel und Genussmittel, zwei, die sich gefunden haben, vor dem höchsten deutschen Zivilgericht.

Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel