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BVOH fordert runden Tisch ElektroG

ElektroG-Gipfel macht deutlich: Ungeklärte Fragen machen eine Umsetzung des Gesetzes für den Handel und die Entsorgungsindustrie unmöglich

ElektroG: Hier besteht dringender Handlungsbedarf

E-Gipfel_Logo_600pxAuf dem vom BVOH in Berlin veranstalteten ElektroG-Gipfel wird es deutlich: Der Onlinehandel befindet sich mit der Umsetzung des ElektroG im Bereich der Unmöglichkeit. In einer hochkarätig besetzte Runde diskutierten Dr. Andreas Bruckschen (Bundesverband der deutschen Entsorger BDE), Elisabeth Kotthaus (Politische Abteilung der EU-Kommission), Alexander Goldberg (ear), Gerhard Jokic (Remondis Electrorecycling), Jost Vielhaber (reuter.de) mit dem BVOH-Präsidenten Oliver Prothmann.

Eine Schlussfolgerung der Expertenrunde: Es werde bei diesem Gesetz auf einzelgerichtliche Entscheidungen ankommen, um zu sehen wie das Gesetz gelebt werden könne. Die Empfehlung der Experten an die Onlinehändler: Schließen Sie sich zusammen und suchen Sie nach Lösungen, die Sie entpflichten. „Wichtig ist jetzt, dass wir pragmatische Lösungen für die Händler erarbeiten. Deshalb fordere ich die anderen Verbände, insbesondere den HDE sowie die Entsorgungsindustrie und die Verantwortlichen der Exekutive in Bund und Ländern auf, sich mit uns an einen Tisch zu setzen um endlich die Lösungen zu erarbeiten, die der Gesetzgeber bislang versäumt hat“, fordert Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. in Berlin.

EU-Kommission sieht Lösungen des Runden Tischs erwartungsfroh entgegen

Die Lösungen eines „Runden Tischs“ werden auf ein offenes Ohr in Brüssel stoßen, denn aus der EU-Kommission sei zu vernehmen, dass man dort ein offenes Ohr für die Onlinehändler habe. Sollte das Gesetz nicht umsetzbar sein oder zu großen wirtschaftlichen Schaden verursachen, so werde es die Kommission dann für das kommende ElektroG3 berücksichtigen. Doch bis dahin müssen die kleinen und mittelständischen Unternehmen alleine mit den Lücken im Gesetz leben. Ob das in der Praxis umzusetzen ist, wird sich zeigen. Von dem Gesetz sind viele KMU betroffen, die aufgrund der bürokratischen Auflagen und finanziellen Folgen des ElektroG möglicherweise in einem Jahr pleite sind. „Bis jetzt ist das ElektroG ein massiver Wettbewerbsvorteil für den stationären Handel“, sagt Oliver Prothmann.

Zusammenfassend muss man feststellen, dass auf den Handel eine

  • Rücknahmepflicht,
  • Registrierungspflicht,
  • Niederlassungspflicht,
  • Garantiepflicht und
  • Informationspflicht

zukommt. Aber alle Experten sind sich einig, dass es zu keiner Erhöhung der Rückgabe-Quote bei Elektro- und Elektronikaltgeräten kommen wird. Das einzige, was ansteigen wird, ist die Abmahn-Quote!

Der BVOH wird jetzt die Ergebnisse der Diskussionen und Vorträge zusammenfassen und bewerten und zeitnah der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Pressemitteilung: >>>hier.

Quelle und mehr Informationen unter: http://www.bvoh.de/elektrog-gipfel-macht-deutlich-ungeklaerte-fragen-machen-eine-umsetzung-des-gesetzes-fuer-den-handel-und-die-entsorgungsindustrie-unmoeglich/

Das „Was Wann Wo“ rund um den Tag des Onlinehandels am 9.9.15 in Berlin

Dienstag, 8. September 2015: Kick-Off und Berliner BVOH Händler-Stammtisch

Eingeladen sind Mitglieder und Nicht-Mitglieder. Onlinehändler, Dienstleister aus der eCommerce Branche und alle Interessierten. Wir freuen uns an diesem Abend die ersten Angereisten für den Tag des Onlinehandels und E-Gipfel zu einem Kick-Off begrüßen zu dürfen. Ein großer Parkplatz steht mit Zufahrt über die nahe gelegene Oranienburgerstraße bzw. die Johannisstraße (Höhe Kalkscheune) zur Verfügung.

Anmeldung: gs@bvoh.de – Selbstzahlerstammtisch

Ort: Restaurant „Die Berliner Republik„, Schiffbauerdamm 8 in Berlin-Mitte, http://www.die-berliner-republik.de/

Zeit: 19:00 Uhr (s.t.)

Mittwoch, 9. September 2015: Tag des Onlinehandels 2015. Jahreskongress des Bundesverbandes Onlinehandel

Infos + Anmeldung: www.tag-des-onlinehandels.de

Ort: Haus Ungarn, Karl-Liebknecht-Straße 9, 10178 Berlin; am Alexanderplatzhttp://hausungarn.de/

Zeit: 8:30 Uhr bis 18:30 Uhr

Mittwoch, 9. September 2015 – BBQ Abendevent

Anmeldung: www.tag-des-onlinehandels.de

Ort: Haus Ungarn, Karl-Liebknecht-Straße 9, 10178 Berlin; am Alexanderplatzhttp://hausungarn.de/

Zeit: Im Anschluss an den Tag des Onlinehandels …

Donnerstag, 10. September 2015: E-Gipfel

Infos + Anmeldung: http://www.e-gipfel.de/

Ort: Haus Ungarn, Karl-Liebknecht-Straße 9, 10178 Berlin; am Alexanderplatzhttp://hausungarn.de/

Zeit: 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr

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Zu allen Veranstaltungen ein „Herzlich willkommen“!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

www.bvoh.de

Ticket nach Berlin! Tag des Onlinehandels 9.9.15

Muss ich dorthin? Wer kommt denn alles?

Der Tag des Onlinehandels ist Ihr Tag, liebe Onlinehändlerinnen und Onlinehändler! Natürlich müssen Sie dabei sein!

Das Programm ist außergewöhnlich hochwertig. Die Sprecher sind elitär. Es erwarten Sie u.a.:

  • Alexander Heil, Senior Manager eBay Deutschland
  • Thomas Kramler, Leiter der Sektoruntersuchung eCommerce, EU-Kommission
  • Dr. Gunnar Kallfaß, Referats Direktor G1, Bundeskartellamt
  • Hansjörg Durz MdB (CSU), Bundestags-Aussüsse für Wirtschaft + Energie und Digitale Agenda
  • Chris Sherwood, Head of Public Policy, Allegro Group
  • Jost Vielhaber, Leiter Öffentlichkeitsarbeit reuter.de

Die vollständige Liste der Referenten, Themen, Seminare und Workshops können Sie hier sehen: www.tag-des-onlinehandels.de

TdOH_Front02webWir freuen uns darauf, sehr viele von Ihnen am 9.9.15 und/oder am 10.9.15 in Berlin begrüßen zu dürfen. Trotzdem finden wir, dass sich noch zu wenige angemeldet haben, gemessen an dem ausgezeichneten Programm, das wir für Sie vorbereitet haben. Falls Sie also noch unentschlossen sind, dann melden Sie sich bitte an. Viele Informationen fließen tatsächlich am besten in persönlichen Gesprächen vor Ort. Wir haben uns bemüht, ein wirklich außergewöhnliches Programm für Sie auf die Beine zu stellen, um Ihnen eine Veranstaltung anzubieten, die sich heraushebt aus den üblichen Messen und Kongressen, dadurch, dass sie einerseits auf Sie persönlich zugeschnitten ist und andererseits Antworten auf die brennenden Fragen von heute gibt. Auch ich werde einem Workshop zum Thema „Rechtskonformes Handeln auf Amazon, Lösungsansätze für die Informationspflichten auf Amazon“ halten, zu dem ich Sie herzlich einlade. Wir haben gute Erfahrungen mit unseren Stammtischen, Workshops und all den Veranstaltungen gemacht, die wir „unter dem Jahr“ für Sie anbieten. Wirklich konzentriert, optimiert und gebündelt erhalten Sie die für Sie wesentlichen Informationen jedoch bevorzugt auf dem Tag des Onlinehandels. Es ist die Jahresveranstaltung des BVOH. Wenn Sie sich die Frage stellen, wer im Wettbewerb die Nase vorn hat – Es ist der, der die besseren und schnelleren Informationen hat. Also buchen Sie Ihren persönlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber Ihrem Mitbewerber noch heute!

Anmeldung unter: www.tag-des-onlinehandel.de

  • Was? – Tag des Onlinehandels, Jahresveranstaltung des BVOH, mit anschließendem Abendevent
  • Wann? – 9. September 2015
  • Wo? – Haus Ungarn, Karl-Liebknecht-Straße 9, 10178 Berlin
  • Uhrzeit? – 8:30 – 18:30 Uhr, anschließend BBQ Abendevent

Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH)

P.S.

  • Auch ich habe kein Hotel mehr in Berlin buchen können. Wir tagen aber am Alexanderplatz, dem zentralen Platz von Berlin. Also haben wir den U-Bahn-Plan genommen und ein Hotel an der Peripherie, aber mit U-Bahn-Anschluss, gesucht und gefunden. Auf diese Weise sind wir in 10 Minuten vor Ort und haben noch dazu ein günstiges Hotel!
  • Wem die Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten etwas sagt, dem sei, falls noch nicht geschehen, dringend empfohlen, sich zum E-Gipfel am 10.9.2015 (einen Tag nach dem Tag des Onlinehandels) anzumelden: http://www.e-gipfel.de/

Bundeskartellamt ./. Asics: Internetverbote sind verboten!

BVOH: Ein wichtiger Sieg im Kampf gegen Herstellerbeschränkungen

TdOH_Front02webDas Bundeskartellamt in Bonn stellt in einer lang erwarteten Entscheidung klar: Marktplatzverbote und Beschränkungen des Internetvertriebs sind rechtswidrig. Die Entscheidung des Kartellamts bedeutet für die Onlinehändler, dass sie ihre Waren in Zukunft ungehindert über Online-Marktplätze, wie Amazon, eBay oder Rakuten, sowie Preis-Suchmaschinen vertreiben dürfen. Mit ihrem heutigen Machtwort schließt die Bonner Behörde ein fast drei Jahre dauerndes Ermittlungsverfahren mit einer wegweisenden Entscheidung ab. „Eine gute, ein wichtige, eine richtige Entscheidung des Bundeskartellamts. Das führt zu mehr Rechtssicherheit für den Onlinehandel. Viele deutsche Gerichte werden diese Entscheidung als Grundlage ihrer Rechtsfindung nutzen. Dafür haben wir jahrelang gearbeitet“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH). Die vom Kartellamt verbotenen Beschränkungen hatte der Sportartikelhersteller Asics in seinen Vertriebsbestimmungen vorgesehen. Beschränkungen und wie man als Händler die Entscheidung des Bundeskartellamts sinnvoll für sich nutzen kann, ist ein wichtiges Thema auf dem „Tag des Onlinehandels“ den der BVOH am 9. September 2015 in Berlin veranstaltet. Der BVOH diskutiert mit dem Bundeskartellamt und der zuständigen EU-Kommission über diese Beschränkungen im Onlinehandel.

Entscheidung des Bundeskartellamts hat Signalwirkung für den Onlinehandel

Die Entscheidung des Kartellamts entfaltet eine Signalwirkung weit über den konkreten Fall hinaus. Bereits im letzten Jahr hatten verschiedene Gerichte in Verfahren gegen Markenhersteller Marktplatzverbote für unzulässig erklärt. Auch hatte das Kartellamt ebenfalls im letzten Jahr eine Abmahnung gegen Asics ausgesprochen undadidas musste auf Rücksprache mit dem Kartellamt jegliche Online-Beschränkungen eingestellt. Dennoch spielten viele Hersteller auf Zeit und wendeten Vertriebsbeschränkungen und Marktplatzverbote weiter an. Diese heutige Entscheidung aus Bonn beseitigt nun letzte Unsicherheiten. „Das ist ein großer Tag für den Onlinehandel, für alle Händler und nicht zuletzt für den Verbraucher“, sagt Oliver Prothmann. Online-Beschränkungen schaden insbesondere auch stationären Händlern im ländlichen Raum, denen sie einen wichtigen, weiteren Vertriebskanal abschneiden und damit Existenzen gefährden. Nicht zuletzt wird vor allem durch Marktplatzverbote die Möglichkeit für den Verbraucher, Angebote zu vergleichen, beschränkt, was letztlich zu schlechter Verfügung und höheren Preisen führt.

Bundeskartellamt schließt Hintertürchen

Mit der heutigen Entscheidung des Bundeskartellamts ist endgültig klar, dass Vertriebsbeschränkungen, die Händlern die Nutzung von Online-Shops, Online-Marktplätzen, Preis-Suchmaschinen und Online-Werbung verbieten, unzulässig sind. „Das gilt natürlich genauso für Klauseln, die zwar nicht so eindeutig formuliert sind, aber das gleiche Ziel verfolgen“, betont Oliver Prothmann. Im Januar etwa hatte Asics versucht, die Beschränkungen in neuen Bestimmungen bei seinen Händlern durchzusetzen. Daraufhin hatte das Kartellamt die Verhandlungen mit Asics abgebrochen, nachdem seitens der Behörde im Zuge der Anwendung des geänderten Vertriebssystems Beschränkungen des Internetvertriebs gesehen wurde.

Klagen lohne sich jetzt

Wie der BVOH bereits hier berichtet hat und nun auch das Bundeskartellamt in der Veröffentlichung hingewiesen hat, überprüft die Europäische Kommission Online-Beschränkungen. In einer Sektoruntersuchung eCommerce mit einem ausführlichen Fragebogen, der in Deutschland an über 500 Händler geschickt wurde, fragt die EU nach Beispielen aus der Praxis. „Ich kann nur jedem Händler empfehlen, an dieser Befragung teilzunehmen“, rät Oliver Prothmann. Eine solche Beteiligung ist auch möglich, wenn man nicht von der Kommission angeschrieben wurde, da auch eine Initiativ-Beantwortung möglich ist. „Überdies sollte sich jeder Händler nach der heutigen Entscheidung aktiv gegen jedwede Form von Vertriebsbeschränkungen, wie Marktplatzverbote, zur Wehr setzen“, so Oliver Prothmann. Die Chancen stehen ausgezeichnet, dass die Gerichte dem Kartellamt folgen und zugunsten der Onlinehändler entscheiden und der Bundesverband Onlinehandel kann unterstützen.

Beschränkungen – Worum geht es?

Einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller bedrohen Arbeitsplätze und die Existenz von Händlern, indem sie Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abschneiden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Online-Handel profitieren.

Pressemitteilung: >>>hier.

Quelle: Internet-Verbote sind verboten – BVOH begrüßt lang erwartete Entscheidung des Bundeskartellamts gegen Asics – BVOH Bundesverband Onlinehandel

Touchscreen: Motorola Mobility Germany GmbH ./. Apple Inc.

1200px-BGH_-_Palais_2Bundesgerichtshof erklärt Patent zur Entsperrung eines Touchscreens für nichtig

„Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.“

Urteil vom 25. August 2015, Az. X ZR 110/13

Der Sachverhalt:

Die beklagte Apple Inc. ist Inhaberin des auch in Deutschland geltenden europäischen Patents 1 964 022 (Streitpatents). Die Klägerin Motorola Mobility Germany GmbH hat das Streitpatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen.

Die Erfindung betrifft eine Maßnahme zum Entsperren einer tragbaren elektronischen Vorrichtung mit berührungsempfindlichem Bildschirm (Touchscreen), beispielsweise eines Mobiltelefons. Nach den Ausführungen der Patentschrift war es bekannt, solche Geräte gegen unabsichtliche Funktionsauslösung durch zufälligen Berührungskontakt zeitweise zu sperren und durch Berührung bestimmter Bildschirmbereiche in einer vorgegebenen Reihenfolge wieder zu entsperren. Das Streitpatent möchte das Entsperren benutzerfreundlicher gestalten. Es schlägt daher im Wesentlichen vor, dass der Nutzer zum Entsperren des Geräts eine bestimmte (Finger-)Bewegung (Wischbewegung) auf der Berühroberfläche ausführt. Dabei wird ihm auf dem Bildschirm eine grafische Hilfestellung gegeben, indem sich ein Entsperrbild „im Einklang mit der Fingerbewegung“ auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt.

Die Vorinstanz, das Bundespatentgericht:

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent gemäß Art. II § 6 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und auch die hilfsweise verteidigten beschränkten Fassungen des Patents für nicht rechtsbeständig gehalten. Der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ), weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Art. 56 Satz 1 EPÜ). Das von dem schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 nehme alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperrbild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt. Dieses Merkmal sei jedoch bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil es kein technisches Problem löse, sondern lediglich auf die Vorstellung des Benutzers einwirke, indem es durch grafische Maßnahmen die Bedienung des Geräts vereinfache.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der u.a. für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er hat zwar bei der Prüfung der Patentfähigkeit – anders als das Bundespatentgericht – berücksichtigt, dass die Erfindung insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird. Eine solche benutzerfreundlichere Anzeige war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn dort wird ein „virtueller Schalter“ beschrieben, der durch eine Wischbewegung auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm mittels „Verschiebens“ eines grafischen Objekts einen Schieberegler imitiert. Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Quelle und mehr: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.8.2015.

Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons


 Meine Meinung:

Stand der Technik versus erfinderische Tätigkeit oder „Allerweltspatente“ überleben sich irgend wann einmal. Allein die Anzeige, dass nun entsperrt wird, macht aus der eigentlichen Entsperrung wirklich noch keine neue Erfindung. Damals nicht und heute auch nicht. Was dem „Stand der Technik“ entspricht oder ihm im Wesentlichen entspricht, ist keine Erfindung. Interessant aber sind die Fälle, die im Zeitpunkt ihrer Erfindung „neu“ waren, aber inzwischen durch den Stand der Technik überholt sind. Davon wird noch zu hören sein.

Herzlichst Ihr 

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel