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Amazon: Jeder haftet für Jeden?

Das Landgericht Köln vertritt die Rechtsauffassung, dass jeder Anbieter für alles das verantwortlich sein soll, was andere Anbieter zu diesem Angebot unter derselben ASIN beitragen. Die Anbieter sollen sogar für das verantwortlich sein, was Amazon in ein solches Angebot schreibt: „Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass – worauf schon in den Terminverfügungen hingewiesen worden ist – die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die Produkteinstellung gegeben ist und zwar auch insoweit, als die Angabe unverbindlicher Preisempfehlungen von Amazon stammt.„. Also kurz gesagt, Jeder haftet für Jeden. Auch die gewerblichen Händler für Amazon.

Landgericht Köln, Az. 81 O 20/14, Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014

Einschätzung: Das Recht kennt eine Verantwortlichkeit für fremdes Handeln ausnahmsweise nur dann, wenn es eine Zurechnungsnorm gibt, etwa § 278 BGB beim Erfüllungsgehilfen oder § 831 BGB beim Verrichtungsgehilfen. Eine Plattform ist aber weder Erfüllungsgehilfe, noch Verichtungsgehilfe, sondern ist auf Grund ihrer eigenständigen Stellung eher wie ein Vermieter anzusehen. Solches hat dankenswerterweise das OLG Hamm entschieden, weil die Plattform dem Verkäufer gegenüber nicht weisungsgebunden ist (OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2009, 4 U 145/09).

Eine Haftung für fremde Tat oder für fremde Störung ist unserer Meinung nach contra legem, gegen das Gesetz.

Völlig anders und unserer Ansicht nach richtig sieht es das Landgericht Düsseldorf (wir berichteten).

RA Wentzel, Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

www.onlinehandelsrecht.com

 

 

 

Für Amazon-Angebote haftet Amazon!

Landgericht Düsseldorf: Anhängen an fremde Produktbeschreibung mit urheberrechtsverletzendem Inhalt bei Amazon ist nicht dasselbe wie Verkauf mit fremden Lichtbild im eignen Shop. Vorrangige Verantwortlichkeit für Amazon-Angebote bei Amazon. 

Der Fall: Dem Antragsgegner war es untersagt worden, im eigenen Onlineshop Lichtbilder aus fremder Urheberschaft zu verwenden. Nachdem sich der Antragsgegner an ein Amazon-Angebot anhängte, in welchem auch der Urheber mit seinen Lichtbildern verkaufte, stellte dieser Bestrafungsanstrag.

Die Entscheidung: Das Landgericht Düsseldorf hat den Bestrafungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Im Gegensatz zum eigenen Onlineshop, im dem es der Verkäufer in der Hand hat, welche Lichtbilder er hochläd, kann bei Amazon davon nicht ausgegangen werden. Zwar bietet jeder, der über dieselbe ASIN an einem Angebot teilnimmt, auch selbst diesen Artikel zum Verkauf an. Anders als im eigenen Onlineshop ist dafür aber nicht dieser Verkäufer, sondern vorrangig Amazon‚ verantwortlich. Das Sich-anhängen an ein Amazon-Angebot, das angeblich fremdes Urheberrecht verletzt, ist kein kerngleicher Verstoß gegenüber einer Urheberrechtsverletzung im eigenen Onlineshop, mag darin auch eine „Schadensvertiefung“ liegen.

Unsere Einschätzung: Normalerweise erwirbt Amazon die Nutzungsrechte kraft AGB, wenn der Urheber sein Lichtbild dort hochläd. Das jedoch schlägt mangels der Möglichkeit zum gutgläubigen Erwerb fehl, wenn der Hochladende nicht im Besitz der Bildrechte ist. Für diesen Fall wäre fraglich, ob all die anderen Anbieter desselben Artikels für die fremde Rechtsverletzung einzustehen haben. Richtigerweise wird das vom Landgericht Düsseldorf verneint, weil ein sich anhängen an ein Amazon-Angebot im Kern etwas gänzlich anderes ist, als ein Urheberrechtsverstoß im eigenen Onlineshop. Amazon gestaltet sich aus den verschiedenen Angebots-Vorschlägen der jeweiligen Verkäufer desselben Artikels ein eigenes Angebot, welches Amazon auch später noch überformt und verändert. Deshalb ist es richtig, hier die Verantwortung vor allem und in erster Linie bei Amazon selbst zu sehen. „Anders als in seinem eigenen Online-Shop, der Gegenstand des Verfügungsantrages war, ist für den von Amazon vorgegebenen Inhalt des verlinkten Angebots nicht der Antragsgegner, sondern vorrangig Amazon verantwortlich.“ Der vorliegende Beschluss spricht diesen Gedanken aus unserer Sicht erstmal in dieser Deutlichkeit aus: Für Amazon-Angebote haftet zuallererst Amazon selbst. Wir begrüßen diese Entscheidung außerordentlich, weil sie den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Plattform Amazon Rechnung trägt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

  • Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2014 und Hinweisbeschluss vom 11.04.2014, beide zu Aktenzeichen: 12 O 8/13.

RA Wentzel, Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

www.onlinehandelsrecht.com

BVOH beim Hitmeister e-Commerce Day 11. April 2014 Köln

2014 Hitmeister

Onlinehandel ist mehr als Amazon. Besuchen Sie den Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) auf dem Hitmeister e-Commerce-Day am 12.04.2014 in Köln. Sie erreichen uns am Messestand 5. Der Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V., Oliver Prothmann, und ich erwarten Sie dort und freuen uns auf Ihren Besuch. Schauen Sie nach Bundesverband Onlinehandel e.V. und nach Choice in e-Commerce. Zusammen mit Oliver Prothmann werden wir einen Vortrag über zum Thema „Amazon Haftung und Verkaufsverbote – BVOH klärt auf“ halten. Im Rahmen der Abendveranstaltung läd der BVOH seine Mitglieder zu einem Stammtisch ein. Alle Infos unter: http://www.hitmeister.de/ecommerceday/

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.: https://www.facebook.com/BVOHeV

Quelle: http://www.choice-in-ecommerce.org/de/

Anzeige: Onlinehandel ist mehr als Amazon

Der BVOH auf Facebook

Oliver Prothmann meets EU

Um es noch einmal ganz ausdrücklich zu sagen, der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) ist jetzt auch auf Facebook. Also willkommen Facebook beim BVOH, und willkommen BVOH bei Facebook!

Wo genau noch einmal? Hier: https://www.facebook.com/BVOHeV

Sowie hier: XING, hier: Twitter und hier: www.bvoh.de

Bundesverband Onlinehandel wählt neuen Vorstand

Der Bundesverband Onlinehandel BVOH hat einen neuen Vorstand gewählt: Oliver Prothmann (Berlin) ist neuer Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. Vizepräsidenten sind Frau Anke Barthels (Görlitz) und Holger Knutas (Dresden). Der neue Vorstand und Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel (Beauftragter für die Geschäftsführung) danken Altpräsidenten Rudolph Braunsdorf für seinen langjährigen Einsatz.

BVOH Vorstand

Foto: Vizepräsident Knutas, Altpräsident Braunsdorf, Vizepräsidentin Barthels, Präsident Oliver Prothmann und Rechtsanwalt Wentzel

Presseerklärung: Oliver Prothmann neuer Präsident des BVOH