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Sachsen brauche Geld

Einer der merkwürdigsten Fälle, die ich bislang ausfechten durfte, ist nun dieser aus dem Jahre 2017; Rezension zu: OLG Dresden, Beschluss vom 31.07.2017, 14 W 629/17, Vorinstanz: LG Dresden, Beschluss vom 14.06.2017, 44 HK O 59/16.

Einführung

Wer mich kennt, weiß um meine Abneigung gegen vertragsstrafbewehrte Unterlassungserklärungen, weil diese nicht nur den Anspruch erfüllen (§ 362 BGB), sondern auch einen weiteren begründen (den auf Vertragsstrafe), mithin also nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, sondern meiner Ansicht nach dem Gegner mit dem Vertragsstrafversprechen mehr geben als er eigentlich verdient hat. Das dazu führt, dass ich in der Regel dazu rate, den Anspruch gegen den Mandanten taktisch titulieren zu lassen, um sich im Falle eines – nahezu unvermeidlichen – Verstoßes lieber „in die Hände des gnädigen Gerichts“ zu begeben und Ordnungsgeld an den Staat zu bezahlen als cash Vertragsstrafe an den Gegner. Letzteres heißt ja dann auch: erneute Abmahnung, erneute Abmahnkosten, bei Kerngleichheit des Verstoßes: Forderung des Versprechens einer höheren Vertragsstrafe gegenüber der ursprünglich versprochenen und bei Nichtzahlung der Vertragsstrafe selbstredend auch die Prozesskosten aus dem Vertragsstrafprozess. Da kann ich auch gleich die Unterlassung titulieren lassen. Unterlassungserklärung heißt jetzt billig (Abmahnkosten) und dann teuer (Vertragsstrafe). Taktisches Versäumnisurteil hingegen jetzt teuer (Prozesskosten) und dann billig oder sagen wir mal: etwas preiswerter; weil Ordnungsgeld in der Regel nicht so hoch angesetzt wird wie Vertragsstrafe. Letzteres führt dann im Verstoßfalle zu einem Bestrafungsantrag des Gegners gegen den eigenen Mandanten. So auch hier.

Der Sachverhalt

Eines schönen Tages des Jahres 2017 ruft der Geschäftsführer eines bekannten Abmahnvereins beim Mandanten an und sagt, er hätte einige Verstöße gegen ein Unterlassungsurteil gefunden, das gegen diesen Mandanten ergangen war: Der Mandant könne dort Mitglied werden (Jahresbeitrag 300 Euro) und 2.000 Euro „Strafe“ bezahlen, alternativ dazu Vertragsstrafe von etwa 3.500 Euro, oder der Abmahnverein ginge zu Gericht. Das würde den Mandanten eventuell 7.000 Euro kosten, denn Sachsen brauche dringend Geld. In diesem Zusammenhang fielen dann auch die Worte, dass Blut fließen müsse, für die Verstöße. Wir fanden das überhaupt nicht lustig und ich riet dem Mandanten, ein Gedächtnisprotokoll zu diesem Telefonat nebst Eidesstattlicher Versicherung zu errichten. Dann kam der Ordnungsmittelantrag, weil der Mandant natürlich weder diesem Verein breitgetreten, noch eine Summe Geldes dorthin überwiesen hatte. Gegen diesen Ordnungsgeldantrag wandte ich Rechsmissbrauchs ein.

Interessant aus rechtlicher Hinsicht

Die Rechtsmissbrauchsnorm – heute § 8c Abs. 1 UWG – bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf die Primäransprüche auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 UWG); nicht aber auf einen Anspruch auf Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichtbefolgung eines Untersagungsurteils. Heute ist es vertretbar bis anerkannt, Rechtsmissbrauch auch gegen Sekundäransprüche, wie Abmahnkosten oder Vertragsstrafe einwenden zu können. Und es gibt ja dann auch noch den allgemeinen Rechtsmissbrauchseinwand aus § 242 BGB. Aber gleich in den Durchgriff zu gehen und im Ordnungsmittelverfahren Rechtsmissbrauch einzuwenden, dass war schon einigermaßen sportlich. Für Kenner: Rechtsmissbrauch macht eine Anspruchsdurchsetzung und damit auch ein entsprechendes Rechtsmittel bereits unzulässig (nicht erst unbegründet).

Und so argumentierte ich dann auch

Der Antrag sei unzulässig. Dem Antragsteller fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als von Amts wegen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigende Antragsvoraussetzung.

Es sei nicht Sinn und Zweck des staatlichen Ordnungsmittelverfahrens, dem Gläubiger damit Gelegenheit zu geben, eine geldwerte Mitgliedschaft (Jahresbeitrag von 300 Euro) und zusätzliche Zahlungen in beträchtlichem Umfang (hier: 2.000 Euro) zu generieren.

Dieser Zweck korrumpiere das für sich betrachtet legitime Mittel (Stellung eines Ordnungsmittelantrages), so dass sich der Sachverhalt in seiner Zweck-Mittel-Relation als rechtswidrig darstellt und damit neben dem Anfangsverdacht einer versuchten Erpressung dem Antragsgegner eine Einrede zur Hand gibt, die er im Ergebnis erfolgreich dem Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes entgegenhalten kann (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB).

Wenn der Antragsgegner auf das Angebot des Antragstellers eingegangen wäre und eine Mitgliedschaft für einen Jahresbeitrag von 300 Euro begründet hätte und dem Antragsteller 2.000 Euro überwiesen hätte, dann hätte der Antragsteller – seinem Vorschlag folgend – keinen Bestrafungsantrag gestellt. Das mache diesen Antrag unzulässig. Diese Einrede könne auch auf (damals) § 8 Abs. 4 UWG gestützt werden, denn überwiegendes Interesse des mit dem Antrag zusammenhängenden „Vorschlages“ des Antragstellers war es, beim Antragsgegner Kosten zu erzeugen, für eine Jahresmitgliedschaft und durch Zahlung von 2.000 Euro. Durch die Eidesstattliche Versicherung komme außerdem zum Ausdruck, dass antragstellerseitig im Grunde genommen aus monetären Gründen nach Verstößen gesucht werde. Darüber hinaus seien dem Antragsgegner im Telefonat mehrerer Verstöße vorgeworfen worden, die der Antragsgegner aber bis auf einen überhaupt gar nicht begangen hatte. Auch die Höhe eines Ordnungsgeldes war unbotmäßig übertrieben, um den Antragsgegner zu einer außergerichtlichen Zahlung an den Antragsteller zu veranlassen („Sachsen brauche dringend Geld“). Alle diese Umstände würden den Rechtsmissbrauch und damit die Unzulässigkeit des Antrags zeigen.

Die Eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners sei glaubhaft. Ihr würde ein Gedächtnisprotokoll zu Grunde liegen, das sich der Antragsgegner unmittelbar nach dem Telefonat angefertigt habe, um die Geschehnisse später vollständig darstellen zu können. Der Antragsgegner würde auch ein, gegenüber der Vermeidung von Ordnungsgeld, vollkommen inadäquates Risiko eingehen, wenn er etwas Falsches an Eides Statt versichern würde. Die Eidesstattliche Versicherung sei nachvollziehbar, detailreich und in ihrer inhaltlichen Aussage überzeugend.

Vergleich Vertragsstrafe und Ordnungsgeld

Ein Vergleich zwischen Vertragsstrafe und Ordnungsgeld ist interessant. Vertragsstrafen fallen ihrer Höhe nach regelmäßig viel höher aus, als dass bei Ordnungsgeldern der Fall ist. Das ist ein Grund, warum sich verständige Kaufleute im zu vermeidenden Verstoßfalle lieber in die Hand des Gerichts begeben im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens, als in die Hand des die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmenden Gläubigers. Ordnungsgeld hat auch einen anderen Normzweck als Vertragsstrafe. Beim Ordnungsgeld geht es um die Durchsetzung des staatlichen Anspruchs auf Befolgung des Unterlassungsurteils. Bei der Vertragsstrafe geht es um die Befriedigung des Gläubigers mit einer Menge Geldes. Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Instrumenten ist, dass Vertragsstrafe cash an den Gegner geht, während das Ordnungsgeld an den Staat gezahlt wird. Aus dieser unterschiedlichen Rechtsnatur folgt alles andere als die Parallelität der jeweiligen Höhe. Beim Ordnungsmittelverfahren behält der Staat das Gewaltmonopol in der Hand; bei der Vertragsstrafe werden die Parteien selbst auf das „Faustrecht“ verwiesen. Bei Vertragsstrafe ist die Korrekturmöglichkeit nur subsidiär, wenn nämlich das Gericht angerufen wird für den Fall, dass die Vertragsstrafe unangemessen hoch sei. Und trotzdem laufen diese Vertragsstrafverfahren meinem Vorurteil bis meiner Beobachtung nach in der Praxis so ab, dass die Hälfte von dem zugesprochen wird, was beantragt wurde, und also nur genügend zu beantragt werden braucht, damit am Ende Nennenswertes hängenbleibt.

Später habe ich dann noch einige Register mehr gezogen:

„Indem der Antragsteller nun das staatliche Ordnungsgeldverfahren als Instrument dazu zweckentfremdet, den Antragsgegner zu einer Mitgliedschaft und einer Vertragsstrafzahlung (die der Antragsgegner nicht versprochen hat!), zu bestimmen, missbraucht der Antragsteller das staatliche Ordnungsmittelverfahren, weil es nicht Sinn des staatlichen Ordnungsmittelverfahren ist, dem Gläubiger ein Druckmittel in die Hand zu geben, um mehr Mitglieder zu generieren und nichtversprochene Vertragsstrafen einzukassieren. Sondern einzig der Durchsetzung der Befolgung des Unterlassungsurteils dient, welches eben nicht im Sanktionsfall eine Zwangsmitgliedschaft des Antragsgegners beim Antragsteller und eine Vertragsstrafzahlung an ihn vorsieht. Der Antragsteller benutzt das Ordnungsmittelverfahren dazu, etwas zu erlangen, auf das er keinen Anspruch hat, Geldzahlung und Mitgliedschaft. Das ist aber ganz klar eine Zweckentfremdung des Ordnungsmittelverfahrens.“

Mit der Konsequenz, dass der gestellte Antrag unzulässig sei, weil ihm das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle, er mithin rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB plus heute § 8c Abs. 1 UWG) und sogar sittenwidrig (§ 138 BGB) sei. Ich hatte auch den Einwand aus § 4a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 UWG erhoben, denn mit dem Anruf beim Antragsgegner wurde seine Entscheidungsfreiheit, beim Antragsteller Mitglied zu werden oder nicht, durch Nötigung und unzulässige Beeinflussung beeinflusst. Der Antragsgegner wollte auf keinen Fall in der Mitgliederliste eines Abmahnvereins geführt werden, deshalb war eine Mitgliedschaft für ihn dort, auch wenn das billiger wäre, keine Option. Was der Antragsteller hier tat, sei progressive Mitgliederwerbung (vgl. § 16 Abs. 2 UWG). Ausdrücklich hatte ich auch den Schikaneeinwand (§ 226 BGB) erhoben. In § 226 BGB heißt es:

„Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“

Genau diese Voraussetzungen waren erfüllt. Der Gläubiger hat zwar das Recht einen Bestrafungsantrag zu stellen. Aber er verwirkt dieses Recht, wenn der Gläubiger diesen Antrag nur deshalb stellt, weil der Schuldner kein Mitglied beim Gläubiger geworden ist und ihm keine Vertragsstrafe gezahlt hat.

Das Landgericht hat mir Recht gegeben! Landgericht Dresden, Beschluss vom 14.06.2017, 44 HK O 59/16:

Und der Abmahnverein hat sich dagegen beschwert.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war dann wiederum Gelegenheit, das eine oder andere noch zu vertiefen.

Zur Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 UWG aF / § 8c Abs. 1 UWG nF

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war § 8 Abs. 4 UWG aF / § 8a Abs. 1 UWG nF im Ordnungsmittelverfahren anwendbar. Bereits seinem Wortlaut nach bezieht sich diese Norm auf „die Geltendmachung“ der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche.

Zur „Geltendmachung“ eines Anspruchs gehört etwa die Abmahnung. Unter Vorliegen der Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs kann dieser Einwand anerkanntermaßen bereits einer Abmahnung entgegengehalten werden. Daran ist bemerkenswert, dass die Vorverlagerung der Einrede zeitlich so weit nach vorn geht, dass in diesem Stadium ein gerichtliches Verfahren überhaupt noch nicht begonnen haben muss. Der Geltendmachung der Einrede steht es nicht entgegen, dass ihre Anwendbarkeit gegenüber einer Abmahnung nicht ausdrücklich in § 8 Abs. 4 UWG aF / § 8a Abs. 1 UWG nF angesprochen ist.

Damit muss die Einrede in einem gerichtlichen Verfahren, wie dem Ordnungsmittelverfahren, dass, wie das Landgericht mehrfach und zu Recht festgestellt hatte, der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, mithin seiner „Geltendmachung“ diene, erst recht anwendbar sein. Wenn also der Rechtsmissbrauch bereits in der Abmahnstation gerügt werden kann, dann muss es auch möglich sein, Rechtsmissbrauch in der Vollstreckung – also im Ordnungsmittelverfahren – zu rügen.

Rechtsnatur der Einrede des Rechtsmissbrauchs

Seiner Rechtsnatur nach ist der Einwand aus § 8 Abs. 4 UWG aF / § 8a Abs. 1 UWG nF eine materiell-rechtliche Einrede, die sich aber bereits in der Zulässigkeitsprüfung eines Rechtsmittels auswirkt und ggf. auch niederschlägt, welches der „Geltendmachung“ eines Unterlassungsanspruchs dient und deswegen von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens geprüft werden muss, was einen entsprechenden Sachvortrag der sich darauf berufenden Partei voraussetzt. Ein solches Rechtsmittel ist auch der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes. § 890 ZPO nimmt die „Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen“ in Bezug. Diese Verpflichtung war der titulierte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG. Demnach bezog sich das Verfahren über die Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag auf einen Unterlassungsanspruch und diente also mithin seiner „Geltendmachung“.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist auch im Ordnungsmittelverfahren anwendbar, weil sich der den Rechtsmissbrauch begründende Tatbestand (sachfremde Forderung von Vertragsstrafe, Instrumentalisierung des Gerichts, indem damit gedroht wurde, dass Gericht werde ein unverhältnismäßig hohes Ordnungsgeld verhängen, unangemessene weitere Einzelheiten des Telefonats, wie der Freistaat Sachsen brauche Geld oder Blut müsse fließen) erst in der Vollstreckungsstation gezeigt hat und nicht schon vorher, etwa bei der Abmahnung oder im Erkenntnisverfahren, es sei denn, der Gläubiger hätte vorgetragen, dass er es bereits von vorn herein darauf, nämlich auf Vertragsstrafe, abgesehen hätte, wofür immerhin hätte sprechen können, dass er sie beanspruchte, obwohl sie nicht versprochen war.

Weitere Einreden

Selbst wenn § 8 Abs. 4 UWG aF / § 8a Abs. 1 UWG nF nicht anwendbar wäre, so könnte die ihrer Art nach selbe Einrede nicht nur, wie der Gläubiger selbst schrieb, auf § 242 BGB gestützt werden, sondern auch auf die allgemeine Vorschrift des § 226 BGB, und zwar jeweils ohne, dass die Einrede dadurch entwertet würde oder qualitative Einbußen erführe. Hinzu kam, dass durch den gegebenen Sachverhalt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Ordnungsmittelantrag entfiel, der Schuldner die Einreden aus § 138 BGB, aus § 4a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 UWG erhoben hat und dem Antrag auch § 16 Abs. 2 UWG einredeweise entgegengehalten wurde; hinzu kam § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB.

Insbesondere zum Schikaneeinwand, § 266 BGB, war zu sagen, dass die Ordnungsmittelverhängung den Schuldner dafür bestrafen sollte, dass er auf den „Vorschlag“ des Gläubigers (Mitgliedschaft und Geldzahlung an den Gläubiger) nicht eingegangen war, mithin also sollte die Ausübung des Rechts (Antragstellung Ordnungsmittelverfahren) nur den Zweck haben konnte, dem Schuldner Schaden (Zahlung eines Ordnungsgeldes) zuzufügen.

Wahlmöglichkeit zwischen Vertragsstrafe und Ordnungsmitteln?

Entgegen der Ansicht des Gläubigers, wird ein Unterlassungsanspruch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung „abgesichert“. „Absicherung“ intendiert eine einseitig im Verfügungsbereich des Gläubigers liegende Maßnahme, was aber eine Unterlassungserklärung gerade nicht ist. Es steht dem Schuldner frei, durch Abgabe einer solchen den Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Der Schuldner kann aber auch den behaupteten Unterlassungsanspruch zunächst unerfüllt lassen und den Sachverhalt einer gerichtlichen Klärung zuführen und wird dann ggf. durch eine gerichtliche Entscheidung zur Unterlassung angehalten. Das wird ein Schuldner dann bevorzugen, wenn er Zweifel am Bestehen des Unterlassungsanspruchs hegt oder Ordnungsmittel im Verstoßfalle generell den Vorzug gibt gegenüber Vertragsstrafzahlungen, weil er sich für den Verstoßfall lieber in die Hand des Gerichts begibt als in die Hand des nach Ermessen Vertragsstrafe fordernden Gläubigers. Wenn der Schuldner den Weg des Ordnungsmittels wählt, dann kann der Gläubiger keine Vertragsstrafe fordern. Fehlt eine Unterlassungserklärung, gibt es schlicht keine Anspruchsgrundlage für Vertragsstrafe. Das musste vielleicht auch einmal in aller Deutlichkeit ausgesprochen werden. Die Forderung einer Geldzahlung und einer Mitgliedschaft, verbunden mit der Drohung, man werde widrigenfalls Ordnungsgeld beantragen, stellt aber in seiner Zweck-Mittel-Relation deshalb eine Verfehlung dar, weil das Mittel (Telefonat, Drohungen, Vertragsstrafforderungen, Forderung der Mitgliedschaft etc.) nicht legitim ist, weshalb die Einrede hier auch zu Recht erhoben worden war. Das Zahlungsverlangen war verwerflich, weil es mangels Unterlassungserklärung dafür keinen Rechtsgrund gab, und weil es sich in seiner Zweck-Mittel-Relation und auch auf Grund der Drohungen als rechtsmissbräuchlich darstelle.

Der Gläubiger hatte keine Wahlmöglichkeit zwischen Vertragsstrafe und Ordnungsmittelantrag, weil er über keine zu Vertragsstrafe berechtigende Unterlassungserklärung verfügte. Deshalb konnte er auch nicht zwischen Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung und Ordnungsmitteln wählen. Und deshalb durfte er nicht – über die Drohung mit der Verhängung von Ordnungsmitteln – Vertragsstrafe fordern, was wegen Entfremdung des Mittels den Zweck des Vertragsstrafverfahrens korrumpiert.

Der Gläubiger hatte den Schuldner bedroht und unter Druck gesetzt. Diese Drohung war das Gegenteil einer Einigung, zumal es dem Gläubiger nicht nur um die Zahlung einer Summe Geldes ging, sondern darüber hinaus auch um eine geldwerte Mitgliedschaft des Schuldners beim Gläubiger. Es wäre dogmatisch falsch, Vertragsstrafe als Alternative zum Ordnungsmittel anzuerkennen in Fällen wie diesem, wo es keine auf Vertragsstrafe lautende Unterlassungserklärung gibt. Denn sonst wäre eine Unterlassungserklärung überflüssig und der Anspruchsteller könnte immer gleich die Zahlung von Geld fordern, auch wenn das nicht versprochen worden wäre. Das wäre contra legem, denn § 12 Abs. 1 UWG aF / § 13 Abs. 1 UWG nF sieht es vor, dem Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungserklärung anzubieten. Aus § 12 Abs. 1 UWG aF / § 13 Abs. 1 UWG nF folgt allerdings auch, dass, wenn der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, der Anspruchsteller dann auch keine Vertragsstrafe fordern kann. Logisch oder?

Zum Rechtsmissbrauch im Einzelnen

Rechtsmissbrauch lag in der Zweckentfremdung des Ordnungsmittelverfahrens zur Generierung von Geldzahlungen und einer geldwerten Mitgliedschaft und auch in der rechtswidrigen Zweck-Mittel-Relation. Das nämlich ein an und für sich legitimes Mittel (Stellung eines Bestrafungsantrag bei Verstoß) zur Verfolgung eines illegitimen Zwecks (Zahlung nicht versprochener Vertragsstrafe, Mitgliedschaft) verwendet wird. Das eingesetzte Druckmittel (Blut müsse fließen, der Freistaat Sachsen brauche Geld) machte die Anspruchsausübung bereits deshalb rechtswidrig, weil bereits der Einsatz dieses Druckmittels (Drohung) rechtswidrig war. Hinzu kam, dass der Gläubiger dem Schuldner mit höheren Ordnungsmitteln gedroht hat, als im Regelfall bei einem Erstverstoß festgesetzt worden wären.

Darüber hinaus unterstellte der Gläubiger der Sächsischen Justiz sachfremde Erwägungen! Indem er behauptete, das Gericht würde allein schon deshalb eine hohe Vertragsstrafe gegen den Schuldner festsetzen, weil Sachsen Geld brauchen würde. Und der Gläubiger drohte dem Schuldner damit. Das ist etwas, das sich die Rechtspflege nicht zu bieten lassen braucht, wenn ich da mal für die Kollegen in den Roben mit Samtbesatz sprechen darf.

Zur Rechtsgrundlage sieht man nun entweder, wie es das Landgericht richtigerweise getan hat, dass § 8 Abs. 4 UWG aF / § 8a Abs. 1 UWG nF auch im Ordnungsmittelverfahren Anwendung findet, weil das Ordnungsmittelverfahren der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs dient, wie es auch schon der Wortlaut der Norm sagt. Es ist anerkannt, dass sich das verwerfliche im Vordergrund stehende monetäre Interesse, was die Anspruchsdurchsetzung rechtswidrig macht, nicht nur im Aufwendungsersatz und den Rechtsverfolgungskosten (beides in § 8 Abs. 4 UWG aF / § 8a Abs. 1 UWG nF ausdrücklich genannt) erschöpft, sondern sich auch durch die Forderung überhöhter Vertragsstrafe ausdrücken kann; vorliegend kam hinzu, dass die Vertragsstrafe nicht versprochen war, zudem eine Mitgliedschaft verlangt wurde und mit Drohungen Druck aufgebaut wurde. Das sind überwiegend sachfremde und für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele, die als eigentliche Triebfeder und als beherrschendes Motive der Verfahrensführung, auch des Ordnungsmittelverfahrens, erscheinen (vgl. LG Dresden a.a.O. unter Rückgriff auf die Mißbrauchsdefinition, Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 8, Rn. 4.10). Das Landgericht hatte zu Recht festgestellt, dass der Gläubiger den Schuldner mehrfach bedroht hat, insbesondere äußerte, es müsse „Blut fließen“. Sachfremd war, anzunehmen, das Gericht werde ein hohes Ordnungsgeld verhängen, weil Sachsen Geld brauchen würde. Das Landgericht hatte auch gesehen, dass der Schuldner diese Drohungen ganz bewusst ausgesprochen hatte. Die alleinige Verfolgung der sachfremden Ziele hat den Antrag rechtsmissbräuchlich gemacht.

Selbst wenn man § 8 Abs. 4 UWG aF / § 8a Abs. 1 UWG nF nicht anwenden wöllte, blieben Schikaneverbot (§ 226 BGB), der Einwand aus § 16 Abs. 2 UWG (progressive Mitgliederwerbung), der Einwand aus § 4a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 UWG, Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) sowie der Entfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses für den Bestrafungsantrag. Es standen also normativ genügend anspruchshemmende und anspruchsvernichtende Einreden zur Verfügung, die der Schuldner auch sämtlich alle erhoben hat. Hinzu tritt unserer Ansicht nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB (Erpressung) als Einrede.

Die Vertragsstrafe, die der Gläubiger dem Schuldner „angeboten“ hatte, war auch nicht niedriger als ein zu erwartendes Ordnungsgeld, weil das Ordnungsgeld geringer ausgefallen wäre, als der Gläubiger es darstellte (weil der Umstand, ob Sachsen Geld braucht kein Kriterium im Ordnungsmittelverfahren ist); weil zur Vertragsstrafe ein Mitgliedsbeitrag für eine unbestimmte Zeit treten sollte und weil Ordnungsmittel in der Erstfestsetzung erfahrungsgemäß weit unter den für Erstverstöße geforderten Vertragsstrafen liegen.

Und so hat es das Oberlandesgericht Dresden dann auch ausgeurteilt und mir damit abermals Recht gegeben. Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 31.07.2017, 14 W 629/17:

Die leere Paketbox

Rezension von Amtsgericht Pirna, Endurteil vom 03.11.2023, Az.: 13 C 272/23

Der Fall ist schnell erzählt:

Der Käufer bestellte, bezahlte und erhielt die Waren geliefert. Einen Tag später widerrief er den Kaufvertrag und wollte seinen Kaufpreis zurück. Die Kaufsache allerdings langte nicht beim Händler ein! Der Käufer klagte und wies einen DHL-Einlieferungsbeleg vor. Der Händler – vertreten durch mich – verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Wir konnten ein Schreiben der DHL vorlegen, das bestätigte, dass die Paketbox leer war:

„Vor dem Hintergrund des leeren Faches der Packstation, müssen wir bestreiten, dass die Sendung zur Beförderung übergeben worden ist.“

Dagegen legte der Kläger eine Eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vor, „welche das Einlegen des entsprechenden Pakets beobachtet haben will“, wie es das Amtsgericht Pirna vornehm-zurückhaltend ausdrückte.

Schließlich hat das Gericht sogar eine Mitarbeiterin der DHL schriftlich als Zeugin vernommen:

„Diese hat erneut bestätigt, dass der zuständige Mitarbeiter der DHL keine Warensendung des Klägers in der Packstation vorgefunden habe. Eine entsprechende Sendung sei auch im Lager der DHL für Fundsendungen vorhanden. Die Zeugin hat zugleich aber klargestellt, dass sie nicht abschließend beurteilen könne, ob der Kläger die Sendung tat sächlich gar nicht erst in die Packstation eingelagert hätte oder ein Fehler des entleerenden Mitarbeiters bzw. ein technischer Fehler vorlag. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Sendungsbeleg letztlich automatisch generiert wird und daher kein sicherer Nachweis dafür sei, dass die Sendung auch tatsächlich in die Packstation eingelegt worden ist.“

Mit der Aussage der Mutter hat sich das Gericht – sehr zu Recht! – kritisch auseinandergesetzt:

„Die vorliegende schriftliche Aussage der Mutter des Klägers ist extrem knapp gehalten und beschränkt sich im Wesentlichen auf eine stichwortartige Aufzählung der Handlungen, welche die Zeugin wahrgenommen haben will. Auch der Kläger selbst hat nach einem entsprechenden Vorhalt des Beklagten jedenfalls nicht eindeutig bestritten, dass die schriftlichen Aussagen unterschriftsreif vorgefertigt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben der Mutter des Klägers nicht ausreichend, um die oben beschriebene Unsicherheit über den tatsächlichen Hergang zur Überzeugung des Gerichts tatsächlich auszuräumen.“

Das ging dann folgerichtig auch zu Lasten des Klägers.

Rechtliche Einordnung und Beweiswürdigung

Erinnern Sie sich an die Muster-Widerrufsbelehrung? Steht da nicht der Satz:

„Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“?

Ich glaube, das ist der einzige für Händler günstige Satz in der Widerrufsbelehrung!

Der war dann auch die Lösung des Falles: Der Händler berief sich auf sein Zurückbehaltungsrecht aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB.

Der Kläger konnte den Nachweis nicht erbringen, dass er die Waren abgesandt hatte.

Dem stand schon die Bestätigung der DHL entgegen, dass die DHL das Paketfach leer vorgefunden hat. Wie der Kläger den Einlieferungsbelegt erzeugt hatte, konnte anfänglich noch nicht erklärt werden. Der Bescheinigung von DHL würde jedoch ein höherer Beweiswert beizumessen sein, da die DHL gegenüber Einem von Millionen persönlich unbekannten Kunden keinerlei Belastungstendenz nachzusagen sein dürfte, während der Kläger in Person einen, vermeintlich für ihn günstigen Beleg präsentierte. Selbst wenn man dabei zu dem Ergebnis käme, dass Aussage gegen Aussage stünde, wäre damit kein Beweis erbracht. In jedem Falle aber stünde die Bescheinigung der DHL der Behauptung des Klägers, er habe die Rücksendung in die Paketbox eingelegt, effektiv entgegen; diese Behauptung war damit widerlegt.

Auch die Regelung nach § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB, wonach bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Unternehmer trage, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Weil die Rücksendung überhaupt noch nicht begonnen hatte! Die DHL hatte nichts vorgefunden, was sie hätte befördern können. Die Regel des § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB deckt den Zeitraum der Rücksendung ab; der Verbraucherverkäufer soll für den Transporteur einstehen. Die Regel deckt keine Zeiträume vor Beginn oder mangels Beginnes der Rücksendung ab. Diese Verantwortung liegt in der Tat beim Käufer. Nachdem nun die DHL bestätigte, dass sie mit der Rücksendung überhaupt noch nicht begonnen hatte und mangels Rücksendegutes auch nicht beginnen konnte, konnte die Gefahrtragungsregel nicht greifen.

Die Einlieferungsbeleg ist maschinell erzeugt („noreply@dhl.de“), während die nachträgliche Bestätigung der DHL von einem realen Menschen, die später als Zeugin schriftlich aussagte, erteilt worden war. Bereits der Bestätigung der DHL, dass die Paketbox leer gewesen sei, dürfte ein höherer Beweiswert gegenüber dem Einlieferungsbeleg beizumessen sein. Man könnte sogar in der Bestätigung der DHL, dass die Box leer gewesen ist, eine Berichtigung der Aussage des „Einlieferungsbeleges“ sehen. So dass auch die Frage, wie der Einlieferungsbeleg entstanden ist, die möglicherweise auch nur mit strafrechtlichem Instrumentarium zu beantworten wäre, an dieser Stelle dahinstehen konnte. Da auch von keinen Einbruchsspuren an der Paketbox die Rede war, war es sehr wahrscheinlich, dass in diese Paketbox nichts eingelegt wurde. Die DHL jedenfalls hat die Box unversehrt und leer vorgefunden. Und das auch bestätigt.

Eine leere Box ist nun einmal eine leere Box

Für diese Leere in der Box kann der Betreiber der Box nicht verantwortlich gemacht werden; erst recht nicht der potentielle Empfänger der Rücksendung. Mangels eines Gutes, das untergehen könnte, greifen auch die Regeln über den Untergang von Gütern hier nicht ein.

Was mangels Existenz in dieser Box nicht untergehen kann, kann auch nicht zu Lasten einer Partei oder zugunsten der anderen untergehen. Kurz: Was von vornherein gar nicht da ist, das kann auch nicht untergehen.

Den Einlieferungsbelg kann man problemlos selbst an der Packstation erzeugen, unabhängig davon, ob man ein Paket eingelegt hat.

Der Ablauf ist der Folgende:

  • DHL Label erstellen
  • an der Packstation Barcode einscannen
  • es öffnet sich ein Paketfach und man wird aufgefordert, ein Paket dort einzulegen
  • Paket einlegen oder auch nicht (letzteres könnte eine Strafbarkeit nach sich ziehen)
  • Am Display wird abgefragt, ob ein Paket eingelegt wurde und man muss dies auf dem Display bestätigen. Dies geht auch ohne Einlegen eines Paketes, da es keine Waage oder elektronische Überwachung des Faches (z.B. Kamera) gibt (Disclaimer wie eben!).
  • Danach erhält man eine Einlieferungsbestätigung

So lautete dann auch die schriftliche Zeugenaussage der DHL:

„Ob der Kunde die Sendung tatsächlich eingelegt hat, kann erst durch unseren Mitarbeiter bei Entleerung der Packstation erfolgen. Dieser hat im konkreten Fall, wie bereits dargelegt, gescannt, dass sich in dem Packstationsfach, in welchem die Sendung eingelegt worden sein soll, keine Sendung befunden hat.“.

Das beweist nicht, dass ein Paket eingelegt wurde. Vielmehr dürfte es nach dieser Zeugenaussage erwiesen sein, dass der Kläger kein Paket in die Packstation eingelegt hat. Damit wäre sogar der Gegenbeweis erfolgreich geführt.

Demgegenüber vermochte die schriftliche Zeugenaussage der Mutter des Klägers nicht zu überzeugen. An der Glaubwürdigkeit waren Abstriche zu machen, denn sie ist die Mutter des Klägers und dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung die Tendenz haben, das Vorbringen ihres Sohnes zu unterstützen. Zudem war die Aussage formelhaft („anwesend war oder festgestellt hat“). Das Formular war semiprofessionell vorgefertigt und lediglich unterschrieben. Die Aussage war hinsichtlich des angeblichen Einlegens des Paketes nicht detailhaft und inhaltsreich, sondern punktuell und nichtssagend. Die Aussage ging im Grunde genommen inhaltlich nicht über den Parteivortrag hinaus; ihr Beweiswert war daher von vorn herein eingeschränkt bis nicht vorhanden. Es war auch kein Datum angegeben, wann die Zeugin die angeblichen Wahrnehmungen gehabt haben wollte; weiterführende Anhaltspunkte oder Umstände, die dem Gericht eine Einordnung und unabhängige Beweiswürdigung überhaupt erst ermöglichen hätten können, fehlen. Im Übrigen gab es für eine schriftliche Zeugeneinvernahme dieser Zeugin keine gerichtliche Anordnung. Damit fehlte die Rechtsgrundlage für diese „Zeugeneinvernahme“; sie wirkte auch etwas „vorgeschoben“ und konstruiert; mithin unglaubhaft.

Es bestehen unserer Ansicht nach sogar Anhaltspunkte für eine in Betracht kommende Strafbarkeit; insbesondere in Zusammenschau mit der – angeordneten – schriftlichen Zeugeneinvernahme der DHL, die eben ganz anders lautete!

Aus Sicht des Klägers standen hier bestenfalls Aussage gegen Aussage; auch damit wäre der ihm obliegende Beweis nicht erbracht.

Das Amtsgericht Pirna ist uns hier erfreulicherweise in allen Punkten gefolgt!

Und die Moral von der Geschicht‘

Die Sache war semiprofessionell aufgezogen und wir konnten uns des Eindrucks nicht erwehren, dass hier eine „Masche“ vorliegt. Das führt zu der Frage, wie viele Onlinehändler – in vielleicht vergleichbaren Fällen – auf so eine Geschichte hereinfallen würden: Widerruf, Kaufpreisrückforderung; aber eben eine leere Paketbox bei der Einlieferung der zurückzugebenden Kaufsache in eine Packstation der DHL (oder eines anderen Logistikers).

Es lohnt sich, die Dinge auch in so „kleinen“ Fällen kritisch zu hinterfragen und sorgfältig zu prüfen. Onlinehändler wissen, gutlaufende Produkte können schnell mal in Serie gehen.

Lesen Sie hier die Entscheidung im Original; ein kleines Fehlerchen – Wer findet es? – ist bereits zur Berichtigung beantragt:

Inzwischen gibt es einen nicen Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Pirna vom 29. Februar 2024, dem zusätzlichen Tag, den es wohl aller vier Jahre einmal gibt. Auch im Berichtigungsverfahren konnte sich der Kläger mit seiner Rechtsansicht nicht durchsetzen. Das Vorhandensein eines 29. Februar – von Zeit zu Zeit – zeigt, wie schwer es uns doch fällt, einen nach menschlichen Maßstäben perfekten Kalender an die unendliche Perfektion des Universums anzupassen. Das ist wie, wenn in einem Urteil mal das kleine Wörtchen „nicht“ fehlen würde, was natürlich genau so selten vorkommt. Und falls doch, sofort berichtigt wird; auf Antrag natürlich. Also wieder einmal: Ein Lob des Lesens und ein Dank nach Pirna!

Schnäppchenjagd auf eBay

Das längste Verfahren, das ich bislang geführt habe, begann mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH-Antrag) des Klägers vom 20.03.2015 und endete mit der Zustellung der Berufungsentscheidung im Mai 2023; das Kostenfestsetzungsverfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Es umfasste drei Termine vor dem Amtsgericht Dresden und sagenhafte 6 Berufungsverhandlungen vor dem Landgericht Dresden; insgesamt also 9 Verhandlungstermine! Es gab eine Beweisaufnahme, die eine schriftliche Zeugeneinvernahme von eBay und ein Sachverständigengutachten der IHK umfasste. Gegenstand war die Tatsachenfrage, wie viele Transaktionsnummern für eine Transaktion auf eBay vergeben werden – unserer Ansicht nach genau eine pro Transaktion – und es brauchte nahezu 10 Jahre, um mit dieser Ansicht auch gerichtlich durchzudringen und schlussendlich zu obsiegen. Das Amtsgericht hatte dem Kläger in erster Instanz übrigens Recht gegeben; wir konnten das erst in der Berufungsinstanz korrigieren!

Der Prozess umfasste auch sonst alles, was man sich prozessual vorstellen kann, z.B. „feuerte“ der Kläger seinen Anwalt in einer der Verhandlungen auf dem Gang vor dem Saal. Genauer gesagt, der Kläger versuchte, seinen Anwalt zu feuern. Was nicht gelang, weil er ihn nicht mandatiert hatte, sondern er ihm per PKH beigeordnet war. In diesem Fall kann man seinen Anwalt nicht (so einfach) feuern!

Aber der Reihe nach: Ich vertrat den beklagten und schließlich obsiegenden Onlinehändler, dem ein Preisfehler unterlaufen war; auch als Einstellfehler bekannt. Auf Grund eines technischen Fehlers waren zwei Laptops versehentlich zu einem viel zu niedrigem Preis angeboten; in Wahrheit kosteten diese Geräte jeweils knapp 1.000 Euro, versehentlich eingestellt waren sie um je etwa 14 Euro. Der Händler bemerkte den Irrtum, focht unverzüglich und begründet an und erstattete die Kaufpreise. Was nicht bemerkt wurde, war, dass der Käufer die beiden Laptops einfach nochmals bezahlte und sich damit zwei weitere Vertragsbestätigungen „erzeugte“, die nicht angefochten wurden, weil es niemand weder ahnte noch bemerkte und aus denen der Käufer nun auf Erfüllung klagte. Zwei Laptops für insgesamt 28 Euro; das ist Schnäppchenjagd vom Feinsten! Und insofern ist es beruhigend, dass diese Jagd fast 10 Jahre dauert und auch danach nicht erfolgreich werden konnte.

Im Prozess wurden, neben der Behauptung, es hätten vier statt zwei Kaufverträge vorgelegen, auch die Anfechtungen der ersten beiden Verträge angegriffen. Eigentlich sind ja die Irrtumsregeln klar, wer sagt, was er nicht will, kann anfechten. Desgleichen der, dessen Erklärung technisch falsch übermittelt wurde, §§ 119 und 120 BGB. Auch dürfte die Anspruchserhebung wegen der großen Differenz zwischen Erklärtem und Gewollten rechtsmissbräuchlich sein, was wir auch eingewendet hatten. Letztlich ging aber bereits die geschehen Anfechtung als wirksam und erfolgreich durch.

Die Frage nach den Transaktionsnummern war nun insofern entscheidend, als das zweite Paar Kaufverträge dieselben Transaktionsnummern hatte wie das erste – angefochtene – Paar und so in Wirklichkeit gar keine vier, sondern nur zwei Kaufverträge vorgelegen haben, die auch wirksam angefochten wurden. eBay äußerte sich dann auch in seiner schriftlichen Zeugenaussage mit dem folgenschweren Satz:

„Es ist richtig, dass es pro Transaktion nur eine Transaktionsnummer gibt.“

Auch der gerichtliche Sachverständige, der das Vorhandensein zweier weiterer Angebote zwar nicht feststellen konnte, jedoch beschied, dass es durchaus möglich sei, einen auf eBay erworbenen Artikel mehrfach zu bezahlen, sagte in diese Richtung aus.

Das Berufungsgericht erkannte dann folgerichtig, dass gegen das Vorliegen zwei weiterer unangefochtener Kaufverträge der Umstand spricht, dass den angeblich neuen Kaufverträgen keine neuen Transaktionsnummern zugeordnet, die weiteren Bestätigungsmails einfach durch erneute Zahlung zu generieren gewesen waren und die ersten und einzigen beiden Kaufverträge auch wirksam angefochten worden sind. Schlussendlich konnte der Kläger damit kein Zustandekommen von zwei weiteren Kaufverträgen beweisen.

Allerdings hätte man diese – durch zweite Zahlungen generierten – zweiten Bestätigungsmails dahingehend würdigen können, dass sich damit die Beweislast umkehrt, wir also – nach Vertragsbestätigungen – das Nichtvorhandensein des Kaufvertrages zu beweisen hätten und nicht der Kläger ihr Vorhandensein, was ihm wie gesagt nicht gelang. Hier argumentierte ich, dass es sich bei den durch nochmalige Zahlungen erzeugten Bestätigungsmails um gesetzlich zwingende Pflichtmitteilungen handelt, nämlich um jeweils eine Eingangsbestätigung für die Bestellung (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB), und darin kein darüber hinausgehender Erklärungswille festzustellen sei, falls man einer trickreich erzeugten automatisch versendeten Mail überhaupt einen Erklärungswillen beimessen möchte. Dem ist das Berufungsgericht mit der Begründung gefolgt, dass sich rechtsgeschäftlich die Bestätigung (des Eingangs) der Bestellung als eine Wissens- und keine Willenserklärung darstellt und schon deshalb regelmäßig nicht als Annahmeerklärung anzusehen ist.

Der Kenner der Materie wird gegebenenfalls feststellen, dass man bei dieser Betrachtung möglicherweise § 12 eBay-AGB etwas vernachlässigen muss; obwohl die Vertragsschlusslogik nicht Gegenstand war, sondern es lediglich um die Beweislast ging. Insofern mag die eventuell leicht anklingende Ungereimtheit natürlich gern bewendet bleiben.

Man mag auch nicht darüber nachdenken müssen, warum bei oder besser gesagt nach einem – vielleicht bereits geschehenen – Vertragsschluss die eine auf dessen Entstehende gerichtete Erklärung, hier des Verbrauchers (Bestellung), noch einmal bestätigt werden muss. Es hat sich in der Praxis bewährt, dass es diese Bestelleingangsbestätigung gibt, die ja beim Kauf auf eBay eine Vertragsbestätigung ist. Und insofern argumentiert das Landgericht Dresden richtig, weil es nicht die Vertragsschlusslogik thematisiert, sondern die Beweislast. Denn es gibt kein über die gesetzlich Pflicht zur Versenden dieser Bestelleingangsbestätigung hinausgehendes „Warum“. Und deshalb darf sich auch die Beweislast auf Grund der gesetzlich zwingenden Versendung dieser nicht ändern. Wie das Landgericht Dresden präzise, und mit viel weniger Worten als ich, richtig erkannt hat.

Und es war damit auch das potentielle Argument, dass diese zweiten Bestätigungsmails etwa eine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts darstellen könnten (§ 144 BGB) ebenfalls vom Tisch, obwohl man gedanklich gar nicht so weit zu gehen bräuchte, denn das zweite Paar „Kaufverträge“ blieb ja unangefochten; schon deshalb, weil es sie nicht gab.

Die Volta zur Vertragsbestätigung ist insofern veranlasst, als das Amtsgericht das Vorhandensein dieser Bestelleingangsbestätigungen für das zweite Paar Laptops als entscheidendes Argument dafür angesehen hatte, dass die zwei weiteren Verträge wirksam zustande gekommen seien. Und das ist auch möglicherweise gar nicht so unvertretbar (Stichwort § 12 eBay-AGB). Es gibt ja bei uns in der Rechtswissenschaft (anders als beim „großen Detektiv“) nicht richtig oder falsch, sondern nur vertretbar oder nicht vertretbar. Nicht vertretbar sind x hoch n Lösungen und vertretbar drei bis fünf, wie ich immer gern sage. Hier könnte man eventuell sagen, die stattgebende Lösung des Amtsgerichts sei genau so vertretbar wie die abweisende des Landgerichts als Berufungsgericht. Natürlich halte ich die Lösung des Berufungsgerichts für besser vertretbar! Sie ist auch nachvollziehbarer: Wenn man sich durch erneute Zahlung auf zwei angefochtene Kauverträge neue Vertragsbestätigungen (mit Verlaub) ergaunert, soll man daraus nicht auch noch mit Erfolg auf Erfüllung klagen können; bei krasser Divergenz zwischen versehentlich eingestellten Kaufpreis und wirklichem Wert. Die zweite Entscheidung, die des Berufungsgerichts, ist in jedem Falle gerechter. Weil die Anfechtung des ersten Paares Kaufverträge auf den Versuch, zwei weitere dieser Art zu erzeugen, wenigstens moralisch und eigentlich auch rechtlich durchschlagen muss. Deshalb liegt das Landgericht richtig.

Die Revision war nicht zugelassen; worüber ich ausgesprochen glücklich bin, damit es nicht noch einmal 10 Jahre dauert, bis wir unser Recht bekommen.

Die rezensierte Entscheidung sehen Sie hier:

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – Update

Abmahnschutz-Gesetz wird gestuft wirksam

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde am 1. Dezember 2020 verkündet (BGl. Teil I, Nr. 56 vom 01.12.2020, Seite 2568) ist seit dem 2. Dezember 2020 in Kraft, Artikel 9 Abs. 1 dieses Gesetzes. Bittere Pille: Der interessante § 8 Abs. 3 UWG – die Neuregelung der Anspruchsinhaberschaft – tritt erst am 1. Dezember 2021 in Kraft, Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Hinzu kommt eine auf den ersten Blick etwas kryptisch wirkende Überleitungsvorschrift, der § 15a UWG, dazu gleich mehr.

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat jetzt vor allem drei Konsequenzen:

  1. Die neuen Regelungen über Abmahnungen – §§ 13 UWG ff. – sind noch nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 zugegangen sind, vgl. § 15a Abs. 2 UWG (Überleitungsvorschrift).
  2. Per 1. Dezember 2021 fällt die Klagebefugnis nicht lizenzierter Verbände weg, allerdings nur für Verfahren, die nach dem 1. September 2021 rechtshängig werden, vgl. § 15a Abs. 1 UWG (Überleitungsvorschrift).
  3. Und bis dahin müssen es eben die anderen Schutzmechanismen tun, die seit 2. Dezember 2020 in Kraft sind, wie z.B. die neue Regelung über den Rechtsmissbrauch (§ 8b UWG) .

Den zweiten Punkt möchte ich gern näher untersetzen:

Die Antragsbefugnis ist eine formelle Sachentscheidungsvoraussetzung, die – in jeder Lage eines Verfahrens – vom Gericht von Amts wegen geprüft werden muss. Das dispendiert die Partei nicht davon, entsprechenden Sach- und Rechtsvortrag zu machen. Es herrscht im Zivilprozess immer noch der Pateiengrundsatz und nicht der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht kann von selbst darauf kommen – „Das Gericht kennt das Recht“. Aber Sie können diesen Einwand natürlich auch von sich aus vortragen, was empfehlenswert sein könnte. Besonders, wenn es an der Zeit ist!

Neugefasst am 07.01.2021

Mein aktualisierter Artikel über dieses Thema (mit Synopse)

Informationen auf den Seiten des Deutschen Bundesrates

Informationen über den Gesetzgebungsvorgang

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – Kabinettsentwurf

Aktualisiert am 13.10.2020. Der Bundestag hat am 10. September 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen (Informationen über den Gesetzgebungsvorgang). Hier ist positiv formuliert, um was es eigentlich geht, nämlich um die Einschränkung von Abmahnmissbrauch und Abmahnunwesen. Ich hatte mich vor reichlich zwei Jahren, im Oktober 2018, für den Bundesverband Onlinehandel e.V. an der öffentlichen Anhörung beteiligt. Das Gesetz hat am 9. Oktober 2020 den Bundesrat passiert und wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt, um in großen Teilen am Tage nach der Ausfertigung in Kraft zu treten. Ziel sei es, dem „Geschäftsmodell Abmahnmissbrauch“ die Grundlage zu entziehen und insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Massen-Abmahnungen zu schützen, wie es auf den Seiten des Bundesrates heißt.

Der Gesetzgeber hat sich nun für die Variante „Eindämmung des Missbrauchs an sich“ entschieden und nicht für eine systematische Korrektur, wie die von uns vorgeschlagene Änderung des Systems des Kostenersatzes – unser Vorschlag war es, diese Frage wie im Arbeitsrecht zu regeln – oder dafür, Unterlassungsansprüche künftig nur noch verschuldensabhängig zu geben, was ebenfalls eine grundlegende Systemkorrektur und einen Paradigmenwechsel bedeutet hätte. Die Eindämmungsvariante hat der Gesetzgeber allerdings sehr gut umgesetzt. Insbesondere begrüße ich aus vielerlei Gründen die weitestgehende Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“.

Um den Abmahnmissbrauch einzudämmen, hat das Kabinett fünf Filter eingebaut:

Filter 1: Klagebefugnis = § 8 UWG NEU

Abmahnen darf nach dem Entwurf nur noch derjenige Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Abmahnverbände müssen sich lizenzieren lassen (Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände) und werden dadurch kontrollierter (und damit weniger „gefährlich“) oder sie dürfen nicht mehr abmahnen.

Filter 2: Rechtsmissbrauch = § 8b UWG NEU

Der Bereich Rechtsmissbrauch ist nun etwas mehr ausdefiniert. Rechtsmissbrauch ist jetzt gegeben bei:

  • Serienabmahnung, wenn unverhältnismäßig oder auf wirtschaftliches Risiko des Anwalts
  • zu hohem Streitwert für die Abmahnung
  • zu hoher Vertragsstrafforderung
  • zu weit gefasste Unterlassungserklärung
  • getrennte Abmahnung mehrerer Zuwiderhandlungen
  • Abmahnungen gegen „verbundene Unternehmen“ (mehrere Zuwiderhandelnde)

Filter 3: Abmahnung = § 13 UWG NEU

Es gibt jetzt einige formelle Anforderungen. Zudem: Bei Allerweltsabmahnungen kann kein Kostenersatz mehr verlangt werden. Das heißt: Bei Abmahnungen durch Mitbewerber

  1. von Informationspflichten kann kein Kostenersatz mehr verlangt werden
  2. von Datenschutzverstößen (DS-GVO) bei Abmahnungen durch Unternehmen oder Abmahnvereine (gewerblich tätige Vereine), sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen

Filter 4: Vertragsstrafe = § 13a UWG NEU

Die Vertragsstrafe muss angemessen und verhältnismäßig sein. Bei Erstabmahnung von Mitbewerbern darf in bestimmten Fällen kein Vertragsstrafversprechen gefordert werden.

Filter 5 = Fliegender Gerichtsstand adé

Zusammenfassung

Drei Dinge sind wirklich neu an dem Entwurf:

  1. Kein Kostenersatz bei Allerweltsabmahnungen und
  2. die weitgehende Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes
  3. der Ausschluss von Vertragsstrafe bei Erstabmahnung in bestimmten Fällen

Das Übrige ist (im Grunde genommen) zu Gesetz gewordene Rechtsprechung, die ohnehin bereits jetzt gilt. Ich persönlich finde, ein sehr gelungenes Gesetz. Er hat meiner Ansicht nach nur einen kleinen Schönheitsfehler, den ich aber an dieser Stelle nicht referieren möchte. Denn der Gesetzgeber hat im Großen und Ganzen ein sehr gutes Gesetz vorgelegt. Ein wahres Kabinettsstück.