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Keine kostenpflichtige Rufnummer in das Impressum

Abmahnwarnung: Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum. Empfehlung: Vermeiden Sie kostenpflichtige Rufnummern im Impressum und auch in der Widerrufsbelehrung

Dresden. 11.09.2014. Es ist eine Abmahnung, angeblich zur neuen, ab 13.06.2014, nach Umsetzung der Verbraucherrichtlinie geltenden Rechtslage, aufgetaucht. Abgemahnt wird, dass im Impressum nur eine kostenpflichtige Rufnummer („Mehrwertdienstenummer“) bereitgehalten werde. Behauptet wird, dass dies gegen § 312a BGB neuer Fassung verstoßen würde. Begründet ist die Abmahnung mit einer älteren Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 02.10.2013, Az. 03 O 445/12) zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, in der es auszugsweise heißt:

Wird die Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer eingerichtet, durch die die üblichen Kosten überschritten werden, kann dies Nutzer aufgrund der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abhalten (vgl. BGH, GRUR 2007, 723 – Internet-Versicherung, juris-Rn. 15; s. auch KG, MMR 2013, 591 – Online-Kontaktformular, juris-Rn. 48 zur Frage der Gleichwertigkeit einer Email-Adresse und einer Telefaxnummer).  …

Hiermit steht es nicht im Einklang, wenn der Diensteanbieter aus der Kontaktaufnahme mittels gebührenpflichtiger Servicenummern zusätzlichen Gewinn erzielt, zumal dem Verbraucher keine angemessene Gegenleistung zuteil wird (vgl. Micklitz/Schirmbacher, a.a.O. § 5 TMG Rn. 47).

In § 312a BGB heißt es auszugsweise:

Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

Hierzu einige Überlegungen:

  1. Das bloße „Bereithalten“ dieser Nummer ist keine Vereinbarung.
  2. Das Gesetz regelt die Unwirksamkeit der Vereinbarung. Eine unwirksame Vereinbarung kann keinen Wettbewerbsverstoß begründen.
  3. Der Verbraucher ist ausreichend dadurch geschützt, dass er das Entgelt nicht zu bezahlen braucht.
  4. Die o.g. Entscheidung ist nicht zu § 312a BGB, sondern zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergangen. Über den neuen § 312a BGB gibt es unseres Wissens nach noch keine Entscheidungen.
  5. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt betrifft eine extreme Kostensituation, nämlich die Forderung von 2,99 Euro pro Minute.

Solange es aber den fliegenden Gerichtsstand noch gibt, kann der Abmahner natürlich vor jedes Gericht gehen, insbesondere vor das, welches ihm voraussichtlich Recht geben wird. So besteht die Möglichkeit, dass das Landgericht Frankfurt das, was es zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gesagt hat, auch auf § 312a BGB erweitert, oder einen entsprechenden Verstoß einfach mit § 5 TMG begründet. Sie sollten deshalb keine kostenpflichtige Rufnummer im Impressum verwenden. Auch nicht in der Widerrufsbelehrung, denn hierzu könnte man die Ansicht vertreten, die Mehrkosten für den Anruf würden die Ausübung des Widerrufsrechts in unzulässiger Weise erschweren.

Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Landgericht Frankfurt untersagt Deuter selektives Vertriebssystem

BVOH begrüßt weiteren Punktsieg für den Online-Handel

Oliver ProthmannBerlin, 10.08.14 – Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Rucksackhersteller Deuter untersagt, die Belieferung eines Händlers davon abhängig zu machen, dass dieser die Waren nicht über eine bestimmte offene Handelsplattform vertreibt. Auch die Nutzung von Preissuchmaschinen sei kein Grund für eine Nicht-Lieferung, heißt es in dem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil (AZ 2-03 O 158/13). Deuter ist einer der führenden Outdoor-Hersteller Deutschlands und nicht nur in Online-Handelskreisen für sein rigides selektives Vertriebssystem bekannt.

„Das ist ein weiterer Punktsieg für den Online-Handel, denn nach den Entscheidungen des Kammergerichts Berlin sowie des Oberlandesgerichts Schleswig und des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist das Landgericht Frankfurt nun das vierte Gericht, das gegen Hersteller-Beschränkungen urteilt. Das lässt uns zwar optimistisch in die Zukunft schauen, doch der Kampf geht weiter“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbands Onlinehandel (BVOH).

Auch das Bundeskartellamt in Bonn hatte in jüngster Zeit in seinen Ermittlungen gegen Adidas und Asics pro Online-Handel votiert. Auch die Wettbewerbsbehörden in Österreich und der Schweiz gehen in dieselbe Richtung.

Frankfurter Richter sehen Logo-Klausel der EU-Kommission nicht als bindend an

Viele Hersteller berufen sich bei ihren selektiven Vertriebsbeschränkungen auf die sog. Logo-Klausel der Europäischen Kommission. Nach Ziffer 54 der Leitlinien der Europäischen Kommission zur Vertikal-GVO (Gruppenfreistellungsverordnung) vom 19.05.2010 kann der Hersteller verlangen, dass, wenn sich die Website des Händlers auf der Plattform eines Dritten befindet, Kunden die Website des Händlers nicht über eine Website aufrufen, die den Namen oder das Logo dieser Plattform tragen. Nach dem Wortlaut der Logo-Klausel scheint es Herstellern damit gestattet, den Vertrieb über Drittplattformen generell zu untersagen, denn diese tragen regelmäßig ihr eigenes Logo. Laut den Richtern des Frankfurter Landgerichts sei ein solches Verständnis jedoch weder mit Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) noch mit Sinn und Zweck von Art. 4 lit. c Vertikal-GVO vereinbar. Denn es würde faktisch dazu führen, dass Hersteller einen auch nach den tatsächlichen Umsätzen ganz wesentlichen Teil des Internetvertriebs ohne jegliche qualitative Differenzierung untersagen könnten.

Im Urteil heißt es deshalb: „(…) Die Leitlinien stammen aus dem Jahr 2010. Mit dem Urteil des EuGH in Pierre-Fabre (GRUR 2012, 844 = EuZW 2012, 28) muss Ziffer 54 der Leitlinien daher als überholt gelten. Schließlich binden die Leitlinien lediglich die Kommission, nicht jedoch die Kammer.“

Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu einem beschränkungsfreien Online-Handel gesetzt.

„Auf Grundlage dieses Urteils können wir mit unseren Mitgliedern weitere Schritte gegen Beschränkungen des Online-Handels und insbesondere von existenzbedrohenden Plattform-Verboten diskutieren und weiter Schritte gegen Hersteller planen“, sagt Oliver Prothmann.

Beschränkungen – Worum geht es?

2012 lag der Umsatz aller online gehandelten Produkte und Dienstleistungen in Europa bei 311,6 Milliarden Euro. Schätzungen zufolge entstanden durch den Online-Handel in Europa bis zu zwei Millionen Arbeitsplätze (Ecommerce Europe Report 2013). Einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller bedrohen diesen Erfolg, indem sie Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abschneiden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Online-Handel profitieren.

Über Choice in eCommerce

Choice in eCommerce ist eine im April 2013 von Oliver Prothmann gegründete Initiative von Online-Händlern und eine Projekt des BVOH. BVOH-Präsident Prothmann, Gründer des Geschäftsanalyse Tools chartixx (www.chartixx.com), ist seit Jahren eng mit der Online-Handels-Community verknüpft und ist Experte für Handel auf Online-Marktplätzen. Seit zwei Jahren beobachten Prothmann und viele Mitglieder der Händler-Community mit wachsender Sorge die negativen Auswirkungen von Plattformverboten, die besonders kleine und mittelgroße Verkäufer treffen.

Über den BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH, www.bvoh.de) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch
Einführung einheitlicher Standards.

Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.

Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH)
Blasewitzer Straße 41, 01307 Dresden
F 0351-4504417, M gs@bvoh.de
Der Präsident Oliver Prothmann vertritt allein.

Verband http://www.bvoh.de
Initiative http://www.choice-in-ecommerce.org
Facebook http://www.facebook.com/BVOHeV
Twitter http://www.twitter.com/online_handel

Pressekontakt

Christoph Blase
Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) c/o. Publiplikator GmbH
Königstr. 3 | 14163 Berlin
Telefon 030-200 898-31 | Telefax 030-200 898-99 | Mobil 0151-1165 3994
eMail presse@bvoh.de

Als pdf: BVOH Pressemitteilung Deuter

Übersicht aller Urteile


 In einer ersten Stellungnahme gegenüber dem Wirtschaftswunder sagte Deuter-Geschäftsführer Martin Riebel zum Urteil: „Deuter geht weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Inhalte der Deuter-SV aus, da diese den rechtlichen Vorgaben des europäischen Kartellrechts in Bezug auf die Möglichkeiten der inhaltliche Gestaltung von selektiven Vertriebsvereinbarungen entspricht.“

(Quelle: http://www.wirtschaftswunder-bb.de/magazin/2014/landgericht-frankfurt-verbieten-deuter-selektives-vertriebssyste.html)

Amazon Haftung und Verkaufsverbote

Eine Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung kann jeden Online-Shop treffen. In seinem Vortrag zeigt Wolfgang Wentzel anhand einiger Beispiele des Versandhauses Amazon, dass die Schuld dabei nicht unbedingt beim abgemahnten Händler liegen muss. Darüber hinaus geht Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbands Onlinehandel, auf Handelsbeschränkungen und Verkaufsverbote ein, zeigt, welche Gefahren damit für den e-Commerce verbunden sind und wie sich Händler dagegen wehren können.

via Amazon Haftung und Verkaufsverbote | BVOH Vortrag | Hitmeister.

Das Impressum

14.11.2013, 11:37

Ein Gedicht auf das Impressum

Die unterschiedlichsten „Fressen“ sieht man in den Impressen
Max, Karl-Heinz und Mario heißen die Impresario
Hanna, Ruth, Mathilde, jede Klasse jede Gilde
Glücklichmacher, Optimierer, CEO’s, Headhunter, Kassierer
Keiner wüsste, wer mit wem, könnt man nicht ins Impressum sehn!

Manchmal ist es lang und schwer, oftmals ist es nicht weit her
Paragrafen, Pflichtangaben sollen hier den Leser laben

Typisch deutsch und nicht zu klein sollte das Impressum sein
Leicht zu finden, leicht zu sehn, Schriftgröße nicht unter zehn

Auch unterwegs und in der Bahn sehen wir das Impressum an
Was selbstverständlich nicht zu klein auch auf dem iPhone sollte sein

Ständig präsent und auch verfügbar, inhaltlich noch überblickbar,
substantiiert und rechtlich fein, so muss das Impressum sein!

Impressum hin, Impressum her, Anbieterkennzeichnung und noch mehr
Gesetz, Gericht und Polizei. Es ist uns ernst, nicht einerlei:
Kannst Du kein Impressum schreiben, kannst Du im Netz nicht länger bleiben.

© Wolfgang Wentzel 2013

Onlinehandel und eCommerce

Trade, Trust and muttersprache

Als sich der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) am 8. April 2006 gründete, verstand er sich als Alternative zur International E-Business Association e.V. der „IEBA“. Der Wunsch, vieles besser zu machen, fand seinen Ausdruck auch darin , dass der Bundesverband Onlinehandel in seiner Satzung bewusst muttersprachliche, also deutsche Begriffe verwendete („Bundesverband“, „Handel“, „Gebietsdezernenten“ u.a.). Heute ist es hierzulande wieder modern geworden, in  Anglizismem zu kommunizieren oder doch wenigstens damit zu werben. Deshalb sagen wir es natürlich besonders gern: Der Bundesverband Onlinehandel ist Ihr eCommerce-Verband, bereits seit 2006!

RA Wentzel, Dresden

Ihr Wolfgang Wentzel, Bundesverband Onlinehandel