Archiv der Kategorie: Zitat

Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilrecht

Haben Sie sich auch gewundert, dass neuerdings selbst zivilgerichtliche Entscheidungen eine Rechtsbehelfsbelehrung tragen, wie wir es bis jetzt eigentlich nur aus dem Verwaltungsrecht kennen? Richtig, ab 1.1.2014 gibt es einen neuen § 232 ZPO, der nun auch für Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wenn sie anfechtbar sind, eine Rechtsbehelfsbelehrung zwingend vorschreibt.Warum gab es das früher nicht? Nun, weil man meistens (auch vor dem Amtsgericht, vor dem man nicht zwingend einen Rechtsanwalt braucht) durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, von dem erwartet wird, das richtige Rechtsmittel zu kennen. Es mag ein weiterer Schritt in Richtung Service sein. Aber ehrlich, auf mich wirkt es wie zusätzliche und entbehrliche Bürokratie; die Entscheidungen werden dadurch in der Regel um eine Seite länger! Es ist so eine Art von erdrückender Fürsorge, die uns wohl langfristig vom selbständigen Denken vollständig befreit. Nicht gut also, dass es immer jemanden gibt, der uns sagt, was wir tun sollen. Denn wir wären vielleicht lieber gern selber darauf gekommen! Nun denn, kurbeln wir die Zivilrechtspflege noch einmal kräftig an, mit dem Zwang zur Rechtsbehelfsbelehrung auch unter Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

 

RA Wentzel, Dresden

Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Zur Vertiefung: Ass. iur. David Ullenboom, Die neue Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess, in: JE, Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Onlinehandel ist ein normaler Quantensprung in der Entwicklung

Von Cross Channel zu Multi und Omni Channel 

Vortrag, gehalten von Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V., zum 54th  GENERAL  ASSEMBLY der INTERNATIONAL ASSOCIATION OF DEPARTMENT STORES (IADS) & ASSOCIATION COMMERCIALE INTERNATIONALE (ACI) am 24.10.2013 in München.

Zum Vortrag geht es hier: Choice in eCommerce

  • Onlinehandel ist die logische Weiterentwicklung von Warenhaus und Kataloghandel
  • Onlinehandel ist ein eigenständiges Verkaufssystem und daher inkompatibel mit klassischen stationären Einzelhandel, Beides ergänzt einander, kann aber nicht vermischt werden (Andere Schnittstellen!)
  • Der Käufer will dort abgeholt werden will, wo er ist: im Netz, am mobilen Endgerät, Arbeitsplatz, zu Hause, unterwegs …

„Der Handel ist gefährdet durch Handelsbeschränkungen, auch auf Grund von selektiven Vertriebssystemen.“, „Innovation und Verfügbarkeit sind wichtiger als Preis“ (Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. und Sprecher von Choice in eCommerce)

Mehr Informationen: >>>hier!

Wir freuen uns über jede Mücke

Sehr geehrte …,

recht herzlichen Dank für Ihr Interesse an unserem Projekt Mückenatlas und Ihre Einsendung, die am 14. Dezember 2013 bei uns einging. Leider komme ich aufgrund unserer sehr umfangreichen Freilandarbeit erst jetzt dazu, Ihre Mücken zu bearbeiten und Ihnen eine Antwort zu übersenden.

Sie haben uns eine Stechmücke zugeschickt, die zur Art Culiseta annulata gehört. Die Entwicklungsstadien von Culiseta annulata sind in allen natürlichen und künstlichen Wasseransammlungen, besonders häufig in Regentonnen, zu finden. Wenn Sie Ihre Regentonnen im Sommer abdecken, können Sie dadurch die Weibchen an der Eiablage hindern, die Population reduzieren und damit ggf. den Zuflug in Ihre Wohnräume vermindern. Die meisten Gartenbesitzer „züchten“ sich die kleinen Plagegeister selbst, denn der Weg von der Tonne in den Wohnbereich ist oft kurz. Auch gerade jetzt in der kälteren Jahreszeit fallen uns die Tierchen oft verstärkt auf, da sie in die Wohnbereiche und Kellerräume drängen, um dort einen Überwinterungsplatz zu finden. Die Art ist als aggressiver Blutsauger am Menschen bekannt.

Nochmals vielen Dank für diese Zusendung. Vielleicht haben Sie oder auch Bekannte auch im nächsten Jahr wieder Lust mitzumachen? Gerade aus Ihrer Region wünschen wir uns zukünftig gerne mehr Zusendungen, besonders in den Frühjahrs- und Sommermonaten, da zu dieser Jahreszeit die meisten Arten unterwegs sind. Nur dann haben wir ggf. die Chance, die Erfassung voranzutreiben und die Nachweise für die Artenzahl in Ihrer Gegend zu erhöhen. Wir freuen uns daher über jede Mücke…

Vielen Dank auch für Ihre Geduld, frohe Feiertage und einen guten Rutsch….

Mit freundlichen Grüßen

Institut für Landnutzungssysteme
AG Medizinische Entomologie
Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung e.V.
Eberswalder Straße 84
15374 Müncheberg
E-Mail: mueckenatlas@zalf.de

________________________

Diese E-Mail erreichte uns heute. Wir haben uns so darüber gefreut, dass wir sie im Blog veröffentlichen möchten. Schließlich heißt es darin ja auch „Gerade aus Ihrer Region wünschen wir uns zukünftig gerne mehr Zusendungen …„. An alle Weihnachtsmuffel! Wer also das absolute Kontrastprogramm braucht, der suche doch mal nach einigen überwinternden Mücken! Ich wünsche allen ein frohes, mückenfreies (und falls doch eine kommt, Sie wissen ja jetzt, wohin damit!) Weihnachtsfest!

Ihr Wolfgang Wentzel

 Wasser

Für mehr Informationen: http://www.mueckenatlas.de/

Urteilsbegründung „Morpheus“ veröffentlicht

Wir berichteten bereits darüber:

Messer, Gabel, Schere, Licht, ist für kleine Kinder nicht! – Filesharing schon, wenn es die Eltern qualifiziert verbieten, „erlaubt“ es der Bundesgerichtshof!

“Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.”

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2012

Leitsatz des Bundesgerichtshofs:

„Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.“

Die vollständige Urteilsbegründung finden Sie >>>hier

 

RA Wentzel, Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Blasewitzer Straße 41, 01307 Dresden

Ruf +49 351 450 4 100, Fax +49 351 450 4 200,

Durchfax/Direktfax: +49/351/8 98 80 31

www.onlinehandelsrecht.de

Potenzialstudie „E-Commerce in Mitteldeutschland“

Potenzialstudie

Die Potenzialstudie „E-Commerce in Mitteldeutschland“, an der der Bundesverband Onlinehandel e.V. neben anderen als Unterstützer mit wirken durfte, können Sie hier beziehen:

http://www.e-commerce-genossenschaft.de/potenzialstudie/

RA Wentzel, BVOH

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Beauftragter des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

Der Beauftragte des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.
Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH)
Blasewitzer Straße 41
Tel. +49 351 450 44 17
Fax +49 351 450 42 00
gs@bvoh.de
www.bvoh.de