Archiv der Kategorie: Aktuelle Entscheidungen

Das Landgericht Frankfurt (Main) und der Fristbeginn beim Widerruf

„Drei auf einen Streich“ oder 3 Fristbeginne auf ein Mal

In einer Debatte auf Facebook wird derzeit eine Entscheidung im Verfahren des Vorläufigen Rechtsschutzes (noch nicht rechtskräftig) des Landgerichts Frankfurt diskutiert, nach der es wettbewerbswidrig ist, wenn der Eindruck erweckt werde, dass gleichzeitig mehrere „Fristbeginne“ im Hinblick auf die Widerrufsfrist im Fernabsatz vorliegen könnten. Die Entscheidung wird im Netz als „IKEA-Urteil“ apostrophiert. Das ist nicht ganz richtig. Es handelt sich um eine Einstweilige Verfügung, genauer: Um einen Beschluss im Einstweiligen Verfügungsverfahren. Dazu unten ausführlich.

Der Sachverhalt

Die beanstandete Widerrufsbelehrung war auszugsweise wie folgt gefasst:

„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;

b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat,wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,·

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrutsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat; …“

Der Vorwurf

Als Verstoß wird moniert, nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren, indem der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der oben mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte und damit mehrere Fristbeginne vorliegen können. Die Kummulation aller drei Fristbeginnvarianten („Kombilösung“) ist rechtswidrig. Es kann ja auch nur einen Fristbeginn vorliegen, denn die verschiedenen Varianten des Fristbeginns schließen sich einander jeweils aus. Es kann nur einen geben, einen Fristbeginn.

Was heißt das? / Rechtliche Würdigung

Gestaltungshinweis 1 (Nr. 1) zur Musterwiderrufsbelehrung ist nicht ordentlich umgesetzt worden. Dort heißt es : „Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein“. (Hervorhebung vom Autor)

Lesen Sie am Besten selbst, was damit gemeint ist: http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1.html

Und „alle“ diese Fristbeginne aufzuführen, ist eben nicht „einer“.

Was muss ich tun?

Entscheiden Sie sich für einen der Textbausteine und damit für einen der Fristbeginne. Und verwenden Sie dann nur (!) diesen einen Textbaustein aus dem Baukasten der Musterwiderrufsbelehrung. Luxusvariante: Lassen Sie jeweils die richtige Widerrufsbelehrung kreieren. Das geht aber wohl nur im Shop und nicht auf der Plattform.

Sie brauchen Unterstützung? Ich stehe Ihnen gern auch individuell zur Seite: https://onlinehandelsrecht.com/about/

Und nein, es reicht nicht, drei Alternativen mit einem „oder“ zu verknüpfen, „Nimm einen“ heißt nicht „nimm drei“, egal, ob die drei mit einem Komma, einem „und“ oder einem „oder“ verknüpft sind. Der Verkäufer soll nämlich den Fristbeginn konkretisieren und nicht der Käufer. Es reicht also nicht, dass sich der Käufer heraussucht, wie er belehrt werden will, sondern der Verkäufer muss das vorgeben. Das ist das Wesen einer Belehrung, einer individuellen, möchte man noch hinzufügen.

Meine Meinung

Es war nur eine Frage der Zeit, bis ein Gericht sagt, dass die Angabe aller Varianten falsch ist. Man hätte auch selber drauf kommen können. Allein deshalb, weil es den Plural von „Fristbeginn“, also „Fristbeginne“, überhaupt nicht gibt. Und wenn der Gesetzgeber sagt: „Suche dir einen Textbaustein aus“, dann kann man nicht alle nehmen. Dieses Übermass tut auch in diesem Falle nicht gut.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Die Entscheidung

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 2-06 O 203/15

(Beschluss im Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, noch nicht rechtskräftig)

Was ist eine Einstweilige Verfügung?

Eine Entscheidung im Vorläufigen Rechtsschutz, summarisch, überschlägig, vorläufig. Sie ergeht ohne Gehör des Gegners und wird erst durch die Zustellung bei ihm wirksam („Vollziehung“). Die Einstweilige Verfügung ist es die im Wettbewerbsrecht wohl übliche Entscheidungsform, weil sie schnell geht, keinen Kostenvorschuss beansprucht und die Sache meistens auch – jedenfalls nach Widerspruch – mit einer ordentlichen Begründung abschließt. Mit einer Abschlusserklärung kann man einer Einstweiligen Verfügung den Rang und den Status einer Hauptsacheentscheidung geben. Mit dem Widerspruch kann man sie – im Gegenteil dazu – angreifen.

Gibt es Rechtsschutz gegen eine Einstweilige Verfügung?

Ja, den Widerspruch und später die Berufung gegen ein die Verfügung bestätigendes oder sie aufhebendes Urteil. Auf Widerspruch wird dann ordentlich mündlich verhandelt und es ergeht ein Urteil (im Verfügungsverfahren). Dagegen ist Berufung vor das OLG zulässig. Dort ist aber dann Schluss. Im einstweiligen Verfügungsverfahren endet der Rechtsweg vor dem Oberlandesgericht, § 542 Abs. 2 ZPO: „Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt.“ Weiter bis zum Bundesgerichtshof geht es nicht.

Ferienparadiese und Eheversprechen oder die Widerruflichkeit von Partnervermittlungsverträgen

2014-11-05 16.20.12Landgericht Dresden zu Widerrufsmöglichkeiten bei Partnervermittlungsverträgen

Wir berichteten am 25.04.2015 von einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg, nach der Partnervermittlung im Internet nichts kosten dürfe („Von Luft und Liebe„). Heute verhandelt die 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden einen Berufungsrechtsstreit in einer ganz ähnlichen Konstellation, in dem es nämlich um Fragen des Verbraucherschutzes und der Widerrufsmöglichkeit bei Partnervermittlungsverträgen geht (10.00 Uhr im Saal A 1.59 in der Berufungssache S. ./. J. GmbH, Az. 7 S 130/15).

Sachverhalt

Der 2013 verwitwete Kläger S. verlangt von der Beklagten, der J. GmbH Freizeitclub, die Rückzahlung von 2.400 €, die er anlässlich des Abschlusses eines Partnervermittlungsvertrages bei ihm zuhause am 26.08.2103 bar bezahlt hat. S. hatte sich auf eine Anzeige im Wochenkurier gemeldet, die mit den Worten beginnt: „Kein Mann will mich, weil ich arbeitslos bin. Ich bin Ramona, 53 Jahre,…“. Bei dem Anruf des Klägers unter der angegebenen Telefonnummer vereinbarte eine Mitarbeiterin der Beklagten mit ihm einen Hausbesuch, bei dem es dann zum Vertragsabschluss kam.

Rechtliche Würdigung

In erster Instanz hat Amtsgericht Dresden die Klage abgewiesen. Bei dem Vertrag gehe es nicht um Partnervermittlung (§ 656 BGB), sondern um die Vermittlung von Freizeitkontakten. Deshalb sei auch eine fristlose Kündigung ohne besonderen Grund nach § 627 BGB nicht möglich. Auch ein Widerruf als Haustürgeschäft sei jedenfalls nicht rechtzeitig in der 14-Tages-Frist er-klärt worden, da das Einschreiben zwar rechtzeitig abgesandt, aber der Beklagten nicht zugegangen sei. Der nach Fristablauf eine Woche später, diesmal per Fax, versandte Widerruf sei verspätet und sein Zugang ebenfalls nicht nachgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger nun mit seiner Berufung.

Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Vertrag als Partnervermittlungsvertrag ohne besonderen Grund fristlos nach § 627 BGB gekündigt werden kann und ob der Widerruf des Klägers möglich und noch rechtzeitig war.

Aktenzeichen: 7 S 130/15

Quelle: Landgericht Dresden, Medieninformation 6/15


Kommentar

Um die Eingehung einer Ehe, also um ein klassisches Heiratsversprechen dürfte es bei solchen Internetkontaktbörsen und Ferienparadiesen wohl eher nicht gehen. Erstere werden als Gegenkonzept zur Ehe angesehen und letztere dürften mindestens eben so weit weg von der Eingehung einer Ehe sein. Beiden modernen Formen der Kommunikation oder Freizeitgestaltung fehlt das für die Ehe typische verbindliche Element. Zwar wird eine spätere Heirat sicher von niemanden ausgeschlossen, der „jemanden“ im Ferienparadies trifft; angelegt auf Ehevermittlung sind diese Konzepte jedoch nicht. Also dürften nicht die speziellen Vorschriften über die Ehevermittlung anwendbar sein, sondern nur die allgemeinen über Widerruf und/oder fristlose Kündigung. Für Widerruf war es im vorliegenden Fall allerdings zu spät.

Die Regelungen über den Ehevertrag, wie ihn sich die Menschen um die Wende des vorigen Jahrhunderts vorstellten, sind seitdem des öfteren überarbeitet worden. Der mindestens ebenso altmodisch anmutende § 656 BGB könnte bei solchen Reformen übersehen worden sein. Obwohl er bei näherer Lektüre doch sehr in sich schlüssig und überzeugend, mithin immer noch modern, daherkommt.

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ gilt daher auch und insbesondere hinsichtlich der Entgeltlichkeit solcher Vermittlungsverträge.

Pünktlich zur Ferienzeit verhandelt das Landgericht Dresden also gerade einen sehr spannenden Fall mit nicht unerheblichen Auswirkungen.

Herzlichst Ihr 

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Update v. 13.08.2015:

Der Ausgang des Verfahrens

Die Beklagte muss 1.600 Euro an den Kläger zurückzahlen, denn zum Kontakt mit immerhin zwei Frauen hatte ihm die Partnervermittlung nach Vertragsschluss verholfen.

Quelle und mehr Informationen: >>>hier

 

Verstoß von Amazon mit einer Gutscheinaktion gegen die Buchpreisbindung

1200px-BGH_-_Palais_2Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass beim Erwerb preisgebundener Bücher Gutscheine nur verrechnet werden dürfen, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – I ZR 83/14 – Gutscheinaktion beim Buchankauf

Der Kläger ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Die Beklagte verkauft über ihre Website http://www.amazon.de in Deutschland preisgebundene Bücher. Über das „Trade-in-Programm“ der Beklagten können Kunden ihr gebrauchte Bücher verkaufen. Bei einer um die Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Produkte bei der Beklagten eingesetzt werden. Dazu zählte auch der Kauf neuer Bücher.

Der Kläger sieht in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, weil die Beklagte gegen §§ 3, 5 BuchPrG verstoßen habe. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaktion § 3 BuchPrG verletzt, weil sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letztverbraucher ausgegeben hat, ohne dass ihr dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist.

Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Preisbindungsrechtlich zulässig sind Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutscheinverkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch. Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung liegt dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird.

Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung ist danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte wird zwar durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit, die sie gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen hat. Sie erhält aber für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn ihr für den Gutschein – wie im vorliegenden Fall – keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

Quelle + mehr: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.7.2015.


Von diesen Kontrahenden hört man öfter: Börsenverein versus Amazon. Manchmal kollidiert das System Amazon mit den Vorstellungen klassischer Buchhändler. Diese haben nun einen Sieg errungen mit dem wohl schwerwiegendsten Argument jedes Buchhändlers, der Buchpreisbindung. Sie sind auch überrascht, dass es so etwas noch gibt? Lesen bildet!

Wie ist die Entscheidung zu bewerten? Solange es solche heiligen Kühe, wie die Buchpreisbindung gibt, müssen wir sie beachten. Die Entwicklung wird allerdings an solchen überkommenen Bräuchen vorbeigehen. Schon heute ist die Buchpreisbindung kaum mehr erklärbar. Dennoch, es gibt sie, sie ist Gesetz und der Bundesgerichtshof hat zu Recht nach diesem Gesetz entschieden. Damit hat der BGH seine Arbeit getan. Für Kritik wäre er die falsche Adresse. Wer die Buchpreisbindung in Frage stellen möchte (so wie hier Amazon), muss sich an den Gesetzgeber wenden. Wer sie anscheinend schlichtweg ignoriert (so wie hier Amazon), wird in Folge dessen scheitern. Also: Noch gilt sie, noch muss sie beachten werden: Die Buchpreisbindung.

Preisvorgaben, ansonsten kartellrechtlich verboten, in Gestalt der Buchpreisbindung aber gibt es sie. Interessanterweise begegnen sich gerade auf Amazon der klassische Buchhandel und der moderne Wettbewerb (mit all seinen Instrumenten, wozu eben auch Gutscheine gehören) auf ein und derselben Plattform und in einzigartiger Weise. Hier kollidiert Amazon einmal nicht an seiner Doppelrolle als Plattform und als auf dieser Plattform anbietender gewerblicher Händler. Hier kollidiert Amazon als Buchhändler „neuer Art“ mit dem klassischen Buchhandel in Gestalt des Börsenvereins. Letzterer hält sein Hausgut, die Buchpreisbindung, sehr hoch. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof nun meint.

Herzlichst Ihr

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Mitnahme minderjähriger Jugendlicher zu Sportveranstaltungen

BundesgerichtshofDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.

Quelle + mehr: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.7.2015.


Es war eine intensiv umstrittene Thematik! Natürlich ist es – wie auch in anderen Bereichen – hochrelevant, wo die Grenze zwischen Gefälligkeitsverhältnis (keine Haftung, wenn etwas passiert) und rechtlich bindendem Vertrag (mit allen daraus resultierenden Konsequenzen) verläuft. Gut, dass der Bundesgerichtshof diesen Bereich schützend definiert hat, in dem es um reine Gefälligkeit und nicht um schulden und haften geht. Es tut gut, dass es nach wie vor einige Bereiche unseres Lebens gibt, in die das Recht nicht hineinregiert, wozu reine Gefälligkeitsverhältnisse gehören, nun anerkanntermaßen auch in den Bereichen Minderjährige und Freizeit, aber nur in den vom Bundesgerichtshof ausdrücklich aufgestellten Grenzen.

Was ist eigentlich das Abgrenzungskriterium zwischen Gefälligkeitsverhältnis und Rechtsgeschäft? Wir Juristen lernen es in den ersten Semestern; so gesehen ist die BGH-Entscheidung auch ein sehr schöner Ausbildungsbeitrag zur Vorlesung „BGB-Allgemeiner Teil“. Abgegrenzt wird: über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines „Rechtsbindungswillens“. Der eine Gefälligkeit Anbietende will sich nicht rechtlich binden, der sie annehmende ebenfalls nicht. Der, der einen Kaufvertrag eingeht, möchte schon, dass rechtlich verbindliche Pflichten statuiert werden. Für Beide Seiten.

Herzlichst Ihr

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

P.S. Die BGH-Pressemitteilung spricht von „Kindern“. Ich glaube, dass „minderjährige Jugendliche“ hier richtiger wäre. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um einen Bringdienst für minderjährige Spielerinnen zu auswärtigen Spielen einer Mädchen-Fußballmannschaft.


Foto: Thomas Steg

 

Blau = Nivea?

20150320_103843BGH: „Ausreichend für Verkehrsdurchsetzung ist, wenn mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen“

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Löschung der Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden. Die Marke ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte“ eingetragen. Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist.

Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75% des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen. Allein auf das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten kann die abschließende Entscheidung nicht gestützt werden. Diese demoskopische Untersuchung stellt allgemein auf „Mittel der Haut- und Körperpflege“ ab, ohne eine weitere Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des großen, ganz unterschiedliche Erzeugnisse umfassenden Produktbereichs vorzunehmen. Eine solche Differenzierung nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der „Mittel der Haut- und Körperpflege“ ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber erforderlich.

Zudem sind die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen ist den Testpersonen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden. Dies kann die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – I ZB 65/13 – Nivea-Blau

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2015


Um ehrlich zu sein, eine schwierige Frage. Ist „gelb“ dann die Post oder Nikon? Ist „grün“ vielleicht nur ein Fernreisebus und sonst gar nichts oder eine Partei? Die Umfrage wird es zeigen, ob blau = Nivea ist oder doch noch etwas anderes. Über „Magenta“ für die Telekom mag ich gar nicht erst nachdenken. Für Nivea werden es nun die Meinungsforscher entscheiden und die Meinung ist bekanntlich frei. Übrigens, Florena hatte doch auch etwas blau in ihrer Marke. Allerdings sind sich Nivea und Florena näher als man vielleicht denkt. Eine durch und durch cremige Geschichte also.

Nivea möchte nicht einfach nur mal blau machen, sondern die Frage ist, ob Blau auch Nivea macht. Vorerst ja.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel