Archiv der Kategorie: Aktuelle Entscheidungen

Der BGH und das file sharing – Morpheus II

Bundesgerichtshof zur Schadensersatz-Pflicht wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörse

Urteile vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14

Lizenzanalogie: 200 Euro pro Titel; Umstand, dass Eltern für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt haben, reicht für ihre Enthaftung nicht aus

20150531_163812Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. …

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte ist für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.

In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.

Quelle + mehr: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 092/2015 vom 11.06.2015


Der BGH verlangt in der Morpheus-Entscheidung eine Belehrung der Kinder. Wenn sie nur „allgemeine Regeln“ für ein „ordentliches Verhalten“ mitbekommen haben, reicht das natürlich nicht aus. Sehr zu begrüßen ist die „Deckelung“ auf 200 Euro Lizenz-Schadensersatz pro Titel, wobei ich eine Rabattstaffel vermisse, denn es ging vorliegend immerhin um 15 Titel. Nach wie vor aber gutes Wetter für das, was Einige teilweise als Abmahnindustrie bezeichnen. Perspektivisch wird es nicht haltbar sein, die Konsumenten von Musik an diesem konsumieren zu hindern. Das wäre ja auch ziemlich sinnlos und unlogisch, denn Musik, wie Kunst überhaupt, ist auf Veröffentlichung und den Genuss durch viele angelegt. Zwischen dem berechtigten Interesse der Urheber und dem berechtigten Interesse der Nutzer, nicht von Abmahnungen überzogen zu werden, die Kostenexplosionen (wie Verfahren bis vor den BGH) zur Folge haben können, muss aber ein anderer Weg gefunden werden, als der bislang praktizierte. Das ein Beitrag in Anlehnung an die Lizenz gezahlt werden muss, ist klar. Aber die Rechtsverfolgungskosten dürfen nicht allein gegen die Nutzer gehen, weil auch das immer wieder betonte Interesse der Urheber sich darin niederschlagen sollte, dass diese an den Kosten beteiligt werden, denn schließlich haben beide Seiten, Urheber und Nutzer, die Gerichte zu gleichen Teilen beschäftigt. Sie sehen, worauf ich hinaus möchte: In solchen Fällen, wie auch den Übrigen, in denen Abmahnungen eingesetzt werden (z.B. Wettbewerbsrecht), sollte jeder seine Kosten selbst tragen, wie es sich vor den Arbeitsgerichten erster Instanz bewährt hat. Wer abmahnen will und (angeblich) abmahnen muss, dem soll es das auch Wert sein. Dann regulieren sich die Streitwert übrigens ganz von selbst.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Ausgleichzahlung bei Vorverlegung eines Fluges

20150601_210545„Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden.“

Bundesgerichtshof, Anerkenntnisurteil vom 9. Juni 2015 – X ZR 59/14

Mehr lesen in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2015

BKartA: Bußgeld wg. vertikaler Preisbindung bei portablen Navigationsgeräten verhängt

TdOH_button„Druckausübung dahingehend, dass Händler bestimmte Preise einhalten sollen, ist bereits seit den 70er Jahren verboten“

Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße in Höhe von 300.000 Euro gegen die United Navigation GmbH, Ostfildern, wegen der vertikalen Preisbindung von Einzelhändlern beim Vertrieb ihrer Produkte verhängt. Verantwortliche des Unternehmens haben im Zeitraum von Juli 2009 bis zum Mai 2014 mit verschiedenen Händlern vereinbart, dass diese beim Verkauf portabler Navigationsgeräte von United Navigation bestimmte Endkundenpreise nicht unterschreiten. Einzelne Preisvereinbarungen für die unter den Marken „Becker“ und „Falk“ vertriebenen Navigationsgeräte hat es bereits im Jahr 2007 gegeben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: Händler dürfen selbständig festlegen, welchen Preis sie für ein Produkt verlangen. Der Hersteller darf sie davon nicht abhalten. Erlaubt ist nur die unverbindliche Preisempfehlung. Auch wenn man als Verbraucher oft einen anderen Eindruck gewinnt: Preisbindungen zwischen Hersteller und Händlern oder Druckausübung der Hersteller dahingehend, dass die Händler bestimmte Preise einhalten sollen, sind bereits seit den 70er Jahren verboten.

United Navigation hat insbesondere die Preise von Online-Händlern überwacht. Sobald ein bestimmtes Verkaufspreisniveau unterschritten war, wurde um Einhaltung des vorgegebenen Preisniveaus gebeten. Als Maßstab dafür, welches Preisniveau aus Sicht von United Navigation akzeptabel war, wurde der sogenannte „Street Price“ eingeführt, der neben der unverbindlichen Preisempfehlung an die Händler kommuniziert wurde. Die meisten Händler haben ihre Preise nach der Kontaktaufnahme durch United Navigationentsprechend angehoben.

In anderen Fällen wurden die Preisanhebungen mit der Androhung von Lieferstopps oder rechtlichen Schritten wegen der unberechtigten Verwendung urheberrechtlich geschützter Materialien erzwungen oder mit der Gewährung von Vorteilen in Gestalt von Boni für die Preisanhebung erreicht. Das Verfahren beruht auf Hinweisen, die der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde vorlagen und denen das Bundeskartellamt im Rahmen einer Durchsuchung nachging. Bei der Bußgeldfestsetzung wurde neben der derzeitig eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens auch berücksichtigt, dass United Navigation umfänglich mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat, und dass das Verfahren einvernehmlich beendet werden konnte. Das verhängte Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.

Quelle: Bundeskartellamt – Homepage – Bußgeld wegen vertikaler Preisbindung bei portablen Navigationsgeräten verhängt.


Hier haben wir ja das vollständige Programm: „Boni für die Preisanhebung“, bis hin zu Lieferstopp (Auslistung) und Abmahnung wegen angeblichen Bilderklaus vom Hersteller, um zu erreichen, dass Hersteller-seits existierende Preisvorstellungen beim Onlinehändler erzwungen werden, damit die unverbindliche Preisempfehlung eben dann doch verbindlich werde, bei Androhung etwa einer Auslistung des Händlers. Schön, dass das Bundeskartellamt diese Instrumentarien nicht nur gesehen hat, sondern auch klar benennt. Sehr schön, dass hier in einer öffentlichen Pressemitteilung deutlich gesagt wird, dass ein solches Vorgehen durch einen Lieferanten rechtswidrig ist und deshalb mit einem Bußgeld geahndet wird. „Draußen“ fehlt es bisweilen eben nicht nur an einem Unrechtsbewusstsein, sondern man sonnt sich auch in der vermeintlichen Folgenlosigkeit solchen rechtswidrigen Tuns. Hiergegen hat das Bundeskartellamt jetzt deutliche Worte und ein Bussgeld gefunden. Das ist uneingeschränkt zu begrüßen. Derzeit ist es mühsam, etwa gegen einen Lieferstopp oder gegen den „Trick mit dem (angeblichen) Bilderklau“ vorzugehen. Es ist anspruchsvoll, im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Auslistung anzugehen, weil die dazu in Betracht kommende Leistungsverfügung nur in engen Grenzen zulässig ist, und mancher Rechtsschutz daran scheitert, dass die Gerichte einen Lieferanten nicht als Monopolist oder relativ marktbeherrschendes Unternehmen ansehen, und damit, ohne die oben vom Bundeskartellamt selbst angesprochene kartellrechtliche Problematik zu sehen,  einen Weiterbelieferungsanspruch möglicherweise sogar ablehnen. Die Entscheidung des Bundeskartellamtes hilft nun dabei, mit deutlich mehr Aussicht auf Erfolg gegen Lieferanten vorzugehen, die sich, um Preisvorgaben zu erzwingen, gegenüber dem Onlinehändlers des Instrumentariums von „Zuckerbrot (Boni) und Peitsche (z.B. Lieferstopp)“ bedienen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ich selbst aber bin guter Dinge, dass das Bundeskartellamt hier durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt wird. Praxistipp: Dokumentieren Sie also die Aufforderungen Ihres Lieferanten, sich an von denen vorgegebenen Preise zu halten. Konfrontieren Sie ihn damit, und mit der Rechtswidrigkeit solchen Tuns. Vor Gericht schließlich kann eine solche Dokumentation eine mögliche Beweislücke (Nicht jeder hat eine Entscheidung des Bundeskartellamts!) insofern schließen helfen, als Sie es sind, der einen entsprechenden Rechtsverstoß darzulegen und zu beweisen (glaubhaft zu machen) hat. Wir vertreten Sie gern in solch herausfordernden Verfahren.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Von Luft und Liebe: AG Hamburg zur Internet-Partner-Vermittlung

20150425_133659AG Hamburg: Internet-Partnervermittlung kostenfrei

„Laut einem Gesetz von 1900 darf Heiratsvermittlung nichts kosten – darauf beruft sich nun ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg, und eine Nutzerin eines Vermittlungsportals muss ihre Beiträge nicht zahlen. Eine Berufung ist nicht möglich.

Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass Partnervermittlungen im Internet kein Geld für ihre Dienstleistung nehmen dürfen. Das berichtet Roland Rechtsschutz unter Berufung auf den Rechtsanwalt Christian Teppe. Er hat eine Nutzerin vertreten, die von einer Partnerbörse verklagt wurde, weil sie ihre Mitgliederbeiträge nicht zahlte.

Das Gericht beruft sich auf den Paragrafen 656 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus dem Jahr 1900. Darin heißt es: „Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.“ Das Amtsgericht Hamburg habe diesen Grundsatz auf die heutige Zeit übertragen und entschieden, dass Partnervermittlungsportale inzwischen die Aufgaben übernehmen, die früher ein Heiratsvermittler gehabt habe, sagte Teppe.“

Quelle: Amtsgericht Hamburg: Online-Partnervermittlungen dürfen kein Geld nehmen – Golem.de.

Die Entscheidung: Urteil des Amtsgerichts Altona, Aktenzeichen 318c C 106 14

Siehe auch:

http://www.netzwelt.de/news/152356-amtsgericht-hamburg-online-partnervermittlung-darf-kein-geld-verlangen.html

http://www.deutschlandfunk.de/gerichtsurteil-hamburg-nicht-alle-partnerboersen-duerfen.697.de.html?dram:article_id=317927


Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dem anschließen. Ansonsten bricht ja ein ganzer Zweig dieser Partnervermittlungen zusammen …

Ich würde mir wünschen, dass noch mehr klassische Gesetze auf die Internet-Wirklichkeit von heute konsequent angewendet werden, besonders denke ich dabei an das GWB und die berechtigten Ansprüche von Onlinehändlern gegen marktbeherrschende oder relativ marktmächtige Unternehmen …


Update vom 12.08.2015: Siehe dazu nun bitte auch: https://onlinehandelsrecht.com/2015/08/12/widerruf-von-partnervermittlungsvertraegen/

 

eBay = billig. BGH: Schadensersatz wegen abgebrochener eBay-Aktion

Der Bundesgerichtshof und das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“

Der Fall

2014-11-06 18.52.07„Karlsruhe – Im Streit über ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay hat nun der Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe entschieden. Demnach muss derjenige, der sein Auto bei Ebay in einer Auktion anbietet, das Fahrzeug auch dort verkaufen. Der Anbieter darf die Auktion nicht vorzeitig beenden und das Fahrzeug anderweitig verkaufen – ansonsten hat der Bieter Recht auf Schadensersatz in Höhe des Sachwerts. So die Entscheidung des Gerichts Aktenzeichen VIII ZR 42/14.“

Foto: Wentzel privat / Text-Quelle: BGH-Urteil zu Ebay-Autokauf: Anbieter muss Bieter Schadenersatz zahlen – SPIEGEL ONLINE.

Bundesgerichtshof

Foto: Thomas Steg
Quelle: Wikipedia
Lizenz: Attribution 2.0 Generic license

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

„Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.“

Quelle: >>>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2014

Kritik

Die Entscheidung darf zurückhaltend als einigermaßen einschneidend bezeichnet werden. Bislang war der Einwand der Sittenwidrigkeit, neben dem Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem gezielten Ausspähen abgebrochener Auktionen oder der Anfechtung, ein denkbarer und gut handhabbarer „Notausgang“ aus einem Vertrag, den man eigentlich nicht wollte, der ungerecht war, weil er eben dieses grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufwies. Dem hat der Bundesgerichtshofs nun einen krachenden Riegel vorgeschoben, getreu einer einfachen, aber falschen Formel: eBay = billig = Schnäppchen.

eBay = billig = Schnäppchen?

Denn die so vom Bundesgerichtshof angewandte Formel ist nur so gut und so richtig, als deren Voraussetzungen den Tatsachen entsprechen. Und ob dies generell so gesagt werden kann (eBay = billig), daran mag man berechtigte Zweifel haben. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Folge davon ist, dass Verkäufer künftig lieber zweimal hinschauen sollten, ob alle Angaben, insbesondere der Preis, stimmen, bevor Sie ein Angebot bei eBay einstellen. Da dies in vielen nahezu vollautomatisch arbeitenden Bereichen technisch und tatsächlich gar nicht möglich ist, lässt neben der Kritik an der Formel „eBay = billig“ weiteres Unbehagen aufkommen. Der Einwand der Sittenwidrigkeit war eben nicht nur ein hilfreicher, sondern auch ein manchmal schlicht notwendiger Rettungsanker. Es bleibt die Begründung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Ein großes Ausrufungszeichen wird man allerdings bereits jetzt an diese Entscheidung setzen müssen. Die These „eBay = billig“ wird auch nicht dadurch richtiger, dass man ihr die „Chance“ gegenüberstellt, dass im Rahmen einer Auktion auch einmal mehr geboten würde, als eine Sache wert ist. Das mag für Kunstauktionen gelten, aber nicht für eBay. Bei eBay ist es wohl meist doch so, dass die Sachen unter Wert über die virtuelle Ladentheke gehen. Der vorliegende Fall zeigt das besonders deutlich.

Juristischer Hintergrund

§ 138 BGB ist wie § 242 BGB eine Generalklausel, welche den „fehlenden sozialen/sozialistischen Tropfen im BGB“ (Otto v. Gierke, Die soziale Aufgabe des Privatrechts. Vortrag, gehalten am 05.04.1889 in der juristischen Gesellschaft zu Wien, 1889, Seite 13, zitiert nach: Universität Potsdam, Tag der Juristischen Fakultät, 100 Jahre BGB, Seite 9, Fußnote 6) ausgleichen oder ersetzen sollen.

So ist ein Rechtsgeschäft, das gegen „die guten Sitten“ (das ist die eigentliche Generalklausel) verstößt, nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Wann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, hängt von gesellschaftlichen Normen und auch stark von der Zeitepoche ab, in der diese Norm gerade angewendet werden soll. Gemeinhin werden die guten Sitten definiert als das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden„, einer Definition des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ 48, 114, 124), was zugegebenermaßen auch wiederum „nur“ eine Generalklausel darstellt, die ihrerseits ausfüllungsbedürftig ist. Diese Ausfüllung geschieht durch den Rechtsanwender, natürlich namentlich durch den Bundesgerichtshof.

Im letzten Teil des Absatz 2 von § 138 BGB heißt es: „Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen“. Damit sind namentlich „Wucherzinsen“ gemeint. Allerdings hat die Rechtsprechung den Gedanken des „auffälligen Missverhältnisses“ aufgegriffen: Indes führt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht allein zur Nichtigkeit eines Vertrages, hinzutreten müssen vielmehr weitere sittenwidrige Umstände, etwa eine verwerfliche Gesinnung (BGHZ 80, 156; Palandt, BGB-Kommentar, C. H. Beck, München, § 138 Rn. 34). Diese „verwerfliche Gesinnung“ nun konnte der Bundesgerichtshof beim eBay-Käufer, der das Auto für einen Euro ersteigerte, nicht feststellen. Somit ist der Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung treu geblieben.

Ob es allerdings das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ nicht doch verletzt, dass jemand für einen Euro ein Auto ersteigert, welches etwa 2.500 Euro wert ist, bleibt als unbeantwortete Frage im fahlen Licht des Raumes stehen.

Wie es richtig geht

Für vieles im Leben gibt es neben der juristischen Lösung auch eine praktische Lösung, die noch dazu meist auch kostengünstiger ist! Natürlich ist man hinterher immer schlauer. Aber für all diejenigen, für die „jetzt“ noch „vorher“ ist, hier eine Anleitung von eBay, wie man ein Angebot bei eBay, beim Vorliegen berechtigter Gründe, richtig und Schadensersatz so weit als möglich vermeidend, beendet: „So beenden Sie ein aktives Angebot mithilfe des eBay-Formulars

Selbst in den Fall, dass das Angebot nicht mehr beendet werden kann, gibt es noch einige Optionen. Dazu nochmals eBay: „Steht Ihnen wegen des Zeitablaufs das eBay-Formular zur Beendigung von Angeboten nicht mehr zur Verfügung, können Sie sich nur durch eine direkte Erklärung gegenüber dem Käufer von Ihrem Angebot lösen. Mehr zum Thema So gehen Sie vor, wenn Sie das Angebot nicht vorzeitig beenden können

Aktenzeichen

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 42/14, Entscheidung vom 12. November 2014, schriftliche Begründung steht noch aus


Siehe auch MIR – MEDIEN INTERNET und RECHT, Tagesschau, und FOCUS Online

Vgl. auch nahezu gegenteilige BGH-Rechtsprechung, nachgewiesen bei Internetrecht Rostock