Archiv der Kategorie: Aktuelle Entscheidungen

Schadensersatz für Reuter, bestätigt durch den Bundesgerichtshof

„07.10.2014 – Voller Erfolg für das Mönchengladbacher Familienunternehmen Reuter. Die Beschwerde des Armaturenherstellers Dornbracht gegen eine Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde jetzt vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Damit ist ein jahrelanger Rechtsstreit entschieden, der mit einem Urteil des OLG Düsseldorf endete. Dornbracht wurde dabei zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt, da das Unternehmen den Verkauf seiner Produkte im Internet mit Hilfe von wettbewerbswidrigen Vertragsklauseln unterbinden wollte. Zudem wurde festgestellt, dass nicht nur das Unternehmen Dornbracht, sondern speziell der Geschäftsführer Andreas Dornbracht persönlich für den vollen Betrag haftet. Die richtungsweisende Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13. November 2013 ist damit in vollem Umfang rechtskräftig. Profitieren werden schließlich der freie Wettbewerb wie auch die Verbraucher.“

Quelle: Reuter.de

Herzlichen Glückwunsch, Reuter!

Vollständige Pressemitteilung von Reuter: PM von reuter_de

Keine kostenpflichtige Rufnummer in das Impressum

Abmahnwarnung: Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum. Empfehlung: Vermeiden Sie kostenpflichtige Rufnummern im Impressum und auch in der Widerrufsbelehrung

Dresden. 11.09.2014. Es ist eine Abmahnung, angeblich zur neuen, ab 13.06.2014, nach Umsetzung der Verbraucherrichtlinie geltenden Rechtslage, aufgetaucht. Abgemahnt wird, dass im Impressum nur eine kostenpflichtige Rufnummer („Mehrwertdienstenummer“) bereitgehalten werde. Behauptet wird, dass dies gegen § 312a BGB neuer Fassung verstoßen würde. Begründet ist die Abmahnung mit einer älteren Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 02.10.2013, Az. 03 O 445/12) zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, in der es auszugsweise heißt:

Wird die Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer eingerichtet, durch die die üblichen Kosten überschritten werden, kann dies Nutzer aufgrund der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abhalten (vgl. BGH, GRUR 2007, 723 – Internet-Versicherung, juris-Rn. 15; s. auch KG, MMR 2013, 591 – Online-Kontaktformular, juris-Rn. 48 zur Frage der Gleichwertigkeit einer Email-Adresse und einer Telefaxnummer).  …

Hiermit steht es nicht im Einklang, wenn der Diensteanbieter aus der Kontaktaufnahme mittels gebührenpflichtiger Servicenummern zusätzlichen Gewinn erzielt, zumal dem Verbraucher keine angemessene Gegenleistung zuteil wird (vgl. Micklitz/Schirmbacher, a.a.O. § 5 TMG Rn. 47).

In § 312a BGB heißt es auszugsweise:

Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

Hierzu einige Überlegungen:

  1. Das bloße „Bereithalten“ dieser Nummer ist keine Vereinbarung.
  2. Das Gesetz regelt die Unwirksamkeit der Vereinbarung. Eine unwirksame Vereinbarung kann keinen Wettbewerbsverstoß begründen.
  3. Der Verbraucher ist ausreichend dadurch geschützt, dass er das Entgelt nicht zu bezahlen braucht.
  4. Die o.g. Entscheidung ist nicht zu § 312a BGB, sondern zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergangen. Über den neuen § 312a BGB gibt es unseres Wissens nach noch keine Entscheidungen.
  5. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt betrifft eine extreme Kostensituation, nämlich die Forderung von 2,99 Euro pro Minute.

Solange es aber den fliegenden Gerichtsstand noch gibt, kann der Abmahner natürlich vor jedes Gericht gehen, insbesondere vor das, welches ihm voraussichtlich Recht geben wird. So besteht die Möglichkeit, dass das Landgericht Frankfurt das, was es zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gesagt hat, auch auf § 312a BGB erweitert, oder einen entsprechenden Verstoß einfach mit § 5 TMG begründet. Sie sollten deshalb keine kostenpflichtige Rufnummer im Impressum verwenden. Auch nicht in der Widerrufsbelehrung, denn hierzu könnte man die Ansicht vertreten, die Mehrkosten für den Anruf würden die Ausübung des Widerrufsrechts in unzulässiger Weise erschweren.

Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Programmierfehler: Reaktionszeit beim Hochfahren ist kein Sachmangel

  • Amtsgericht Winsen (Luhe): Verzögerung der Datumsberechnung bei Receiver nach Netztrennung um 30 Sekunden, während dieser die Zeit falsch angezeigt wird und mit PIN gesicherte Sender nicht abrufbar sind, stellen eher keinen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel dar, sondern sind unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

Das Amtsgericht Winsen an der Luhe schreibt dazu:

Auch ansonsten besteht kein Grund für einen Rücktritt. Soweit sich die Klägerin auf den vom Sachverständigen vorgefundenen Programmierfehler bezieht, wonach sich die Datumsberechnung nach einer Netztrennung des Geräts um ca. 30 Sekunden verzögert, damit die Zeitangabe kurzfristig falsch arbeitet und mit PIN gesicherte Sender für diesen Zeitraum nicht abrufbar sind, berechtigt dies nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem Rücktritt. Man mag daran zweifeln, ob hier überhaupt schon ein Mangel gegeben ist. Denn insbesondere bei neueren, hochtechnisierten Fernsehgeräten ist es mittlerweile üblich, dass der Aufbau des Bildes nicht unmittelbar erfolgt, sondern länger in Anspruch nimmt. Ein Zeitraum von 30 Sekunden, der zudem auch nur nach einer vollständigen Netztrennung auftritt, ist daher als unwesentlich zu beurteilen. In jedem Fall liegt damit ein Fall des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor.

Folgende Leitsätze könnte man daraus deduzieren:

  1. Programmierfehler mit nur kurzfristiger Auswirkung sind kein Sachmangel
  2. Eine Reaktionszeit nach Netztrennung von 30 Sekunden ist nicht unangemessen
  3. Die Zeit für den Bildaufbau bei hochtechnisierten Fernsehgeräten stellen keinen Mangel dar, sondern sind üblich
  4. Eine Unterbrechung der Tätigkeit von elektronischen Geräten nach Netztrennung von 30 Sekunden ist unwesentlich
  5. Kurzfristige Nichtverfügbarkeit von Sendern, die mit PIN gesichert sind, stellen keinen Sachmangel dar
  6. Ein Programmierfehler ist nicht „automatisch“ gleich ein Sachmangel

Die Entscheidung, Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 16.06.2014 zum Az. 24 C 965/13, können Sie hier nachlesen: AG Winsen Luhe v. 16.06.2014

Manchmal sind es ja die kleinen Dinge des Lebens, die Freude und Ermutigung bringen, wie diese sehr begrüßenswerte Entscheidung des Amtsgerichts Winsen an der Luhe. Ich möchte noch ergänzen, dass es kein sachgerechter Gebrauch eines Gerätes ist, wenn dieses ständig vom Netz genommen wird, denn die meisten Geräte haben einen Ein- und Ausschalter. Der Gebrauch eines solchen Schalters führt dann in der Regel zu einem gesichertem Herunterfahren und danach wieder zu einem geordneten Hochfahren des Geräts. Dadurch kann Störungen besser vorgebeugt werden. Das ständige Herauszerren des Netzkabels und die damit einhergehenden Stromunterbrechungen könnte man fast schon als Bedienungsfehler disqualifizieren, der dann als solcher Gewährleistungsansprüche ebenfalls ausschließen würde. In diesem Sinne: Viel Spaß beim Fernsehen der Fußballweltmeisterschaft wünscht Ihnen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

 

 

 

Punktsieg für den Online-Handel

Oberlandesgericht Schleswig kippt Vertriebsbeschränkungen von Casio Europe auf Online-Marktplätzen

Oliver Prothmann18.06.2014. Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem Verfahren gegen Casio Europe am 5. Juni 2014 entschieden, dass das Verbot des Herstellers an seine Vertrags-Händler über Online-Marktplätze wie zum Beispiel eBay zu verkaufen, rechtswidrig ist (AZ 16 U (Kart) 154/13). Das teilte die Wettbewerbszentrale heute mit. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Verbot des Herstellers gegen Kartellrecht. Damit befinden sich die Schleswiger Richter auf einer Linie mit dem Bundeskartellamt. Das Kartellamt hatte kürzlich entschieden, das Verbot des Sportartikelherstellers Asics, über Online-Marktplätze zu verkaufen, sei nach vorläufiger Prüfung eine schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung. 

„Auch das Urteil des OLG Schleswig zeigt, dass derartige Vertriebsverbote von Herstellern unzulässig sind. Ein guter Tag für den Onlinehandel, denn insbesondere kleinere Händler wurden durch diese Beschränkungen massiv geschädigt“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH) und Gründer der Initiative „Choice in eCommerce“. Händler sollten sich derartige Beschränkungen nicht gefallen lassen, ermutigt Prothmann. 

Die zur Rechtfertigung von der Beklagten angeführten Gründe ließ das Oberlandesgericht lt. Wettbewerbszentrale nicht gelten. Dass es sich bei den Kameras um so hochtechnische und damit erklärungsbedürftige Produkte handele, dass ein Verkauf über Internetplattformen ausgeschlossen werden müsse, leuchtete dem Gericht nicht ein. Online-Plattformen wie eBay und Amazon könnten sehr wohl auch unter dem Aspekt der Qualitätssicherung den Käufern viele Vorteile bieten. Derartige Plattformen böten ein hohes Maß an Transaktionssicherheit. Das Gericht hielt fest, dass ein Unternehmen natürlich entscheiden dürfe, in welcher Art und Weise es seinen Vertrieb organsiert. Das finde aber seine Grenzen in wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben die nach dem Gesetz grundsätzlich verboten sind. Im Rahmen sog. selektiver Vertriebssysteme mögen zwar beschränkende Vereinbarungen unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen zulässig sein. Ein solches System weise aber der Vertrieb der Fa. Casio nicht auf. Da es sich bei dem Ausschluss des Internetplattformhandels um eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs handele, komme auch eine Freistellung vom Kartellverbot nicht in Betracht. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

„Das ist nun in Folge dasselbe Ergebnis wie alle anderen Gerichtsentscheidungen der letzten zwei Jahre inklusive der des Kartellamts. Wir empfehlen den Herstellern, sich mit uns an einen Tisch zu setzen und ein für den Fachhandel und den Verbraucher richtiges Vertriebssystem zu erarbeiten“, erklärt Oliver Prothmann.

Über den BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch Einführung einheitlicher Standards.
Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.

Webseite http://www.bvoh.de
Facebook https://www.facebook.com/BVOHeV
Twitter https://twitter.com/online_handel

Pressemitteilung zum Herunterladen: PM OLG Schleswig Casio

Casio darf Verkauf über eBay nicht länger verbieten!

  • Oberlandesgericht Schleswig kippt Vertriebsbeschränkungen von Casio Europe auf OnlineMarktplätzen

Berlin, 18. 06.204 – Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem Verfahren gegen Casio Europe am 5. Juni 2014 entschieden, dass das Verbot des Herstellers an seine Vertrags-Händler über Online-Marktplätze wie zum Beispiel eBay zu verkaufen, rechtswidrig ist (AZ 16 U (Kart) 154/13). Das teilte die Wettbewerbszentrale heute mit. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Verbot des Herstellers gegen Kartellrecht. Damit befinden sich die Schleswiger Richter auf einer Linie mit dem Bundeskartellamt. Das Kartellamt hatte kürzlich entschieden, das Verbot des Sportartikelherstellers Asics, über Online-Marktplätze zu verkaufen, sei nach vorläufiger Prüfung eine schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung.

Die ausführliche Meldung lesen Sie bitte >>>hier!

Hier können Sie das Urteil lesen.

logo-choice-in-ecommerce-letter-de-medium