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BVOH-Weihnachtsstammtisch am 08.12.2016 in Freiberg

christmarkt-freibergLiebe BVOH-Mitglieder aus den Divisionen Mitte und Ost, liebe Stammtischfreunde,

es ist gewisslich an der Zeit … für unseren BVOH-Weihnachtsstammtisch am

Donnerstag, 8. Dezember 2016, auf dem Christmarkt Freiberg, 18:00 Uhr an der großen Weihnachtstanne

Nach einigen Heißgetränken wollen wir uns in ein bekanntes und berühmtes Freiberger Spezialitätenrestaurant niederlassen. Dasselbe Procedere wie jedes Jahr …
Eine Voranmeldung an gs@bvoh.de ist unbedingt erforderlich.

In weihnachtlicher Vorfreude,
Holger Knutas und Wolfgang Wentzel
Bundesverband Onlinehandel e.V. – BVOH

Jetzt rechtskräftig: Der Onlinemarktplatz ist verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Marktplatzhändler

Update v. 08.02.2017:

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen nun vor. Eine ausführliche Besprechung gibt es hier:

https://onlinehandelsrecht.com/2017/02/07/olg-dresden-es-ist-nicht-erforderlich-dass-der-marktplatzhaendler-einen-link-zur-os-plattform-einbaut-der-marktplatzbetreiber-muss-das-tun-anderer-ansicht-olg-koblenz/

Update v. 17.01.2017:

Das Sächsische Oberlandesgericht Dresden hat am 17.01.2017 das Urteil des Landgerichts Dresden in diesem Punkt – siehe dazu den nachfolgenden Artikel – bestätigt (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16). Das Urteil ist rechtskräftig.

Der 14. Senat machte in der mündlichen Begründung seines am 17.01.2017 verkündeten Urteils deutlich, dass es auch überhaupt keinen Sinn machen würde, die Verlinkung vom Marktplatzhändler zu verlangen, weil doch schon der Marktplatz selbst zur Verlinkung verpflichtet ist, wie sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Verordnung ergibt. Das OLG ist uns in allen von uns vorgetragenen Punkten gefolgt.

Mehr dazu auch hier: http://www.bvoh.de/link-zu-online-streitschlichtungsplattform-ist-fuer-marktplatzbetreiber-wie-amazon-pflicht-bvoh-rechtsanwalt-erkaempft-bahnbrechendes-urteil/


Der Online-Marktplatz (hier: Amazon) ist nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 524/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Marktplatzhändler. Das hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden in einem Endurteil auf Widerspruch gegen eine Einstweilige Verfügung eines abmahnenden Verbandes entschieden (Urteil v. 16.09.2016, Az. 42 HK O 70/16 EV, rechtskräftig).

In der Urteilsbegründung hierzu heißt es:

„Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 (redaktionelle Anmerkung: Gemeint ist Nr. 524/2013) ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner website einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Der Verfügungsbeklagte ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 lit b EU-VO Nr. 523/2013 Unternehmer. Allerdings hat er seine Waren nicht über seine eigene „website“ angeboten, vielmehr über den „Online-Marktplatz“ www.amazon.de. Dieser „Online-Marktplatz“ ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 UE-VO Nr. 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte (der Marktplatzhändler, redaktionelle Anmerkung)“.

Die Entscheidung ist absolut zu begrüßen! Diese Entscheidung ist bahnbrechend und sensationell. Denn erstmals sagt ein deutsches Gericht, dass Amazon selbst eine bestimmten Pflicht trifft und zwar auf Grund einer Verordnung der Europäischen Union.

Die entsprechende EU-Vorschrift, nämlich Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU-Verordnung Nr. 524/2013 vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten etc., Amtsblatt der Europäischen Union v. 18.06.2016, Seite L 165/1 ff., auch als „ODR-Verordnung“ bezeichnet), lautet wie folgt:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Diese Norm verpflichtet Unternehmer und Online-Marktplätze. Und es ist jeweils von „ihren Websites“ die Rede, nämlich von den Webseiten, auf denen die Betreiber von Online-Marktplätzen solche Online-Marktplätze betrieben, z.B. unter www.amazon.de, und von den Websites der Unternehmer. Damit ist gemeint, dass Unternehmer in ihren Onlineshops, denn das sind „ihre Websites“, diesen Link anbringen müssen. Damit ist ferner gemeint, dass Online-Markplätze auf den Websites dieser Online-Marktplätze, denn das sind „ihre Websites“, diesen Link anbringen müssen, etwa der Online-Marktplatz Amazon. Unternehmer, die auf Online-Marktplätzen anbieten, sind nicht dazu verpflichtet, diesen Link in einem Angebot zu veröffentlichen, das über eine Online-Marktplatz bereitgehalten wird. Das folgt schon daraus, dass diese Online-Marktplätze von der Verordnung direkt in die Pflicht genommen werden, wie eben gezeigt. Das folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die EU nimmt hier, aus unserer Sicht erstmalig, einen Marktplatz selbst in die Pflicht. Das geschieht wegen seiner faktischen Marktmacht, wie sie z.B. bei Amazon beobachtet werden kann, der nun diese Pflicht zugeordnet wird, auf die OS-Plattform zu verlinken, damit auch der Markplatz an sich für den Verbraucher interessant und vor allem sicher ist und dienstleistungsorientiert durch den Link zu dieser EU-Plattform. Die direkte Inpflichtnahme des Markplatzes hat aber auch einen anderen Grund. Der Markplatz selbst nämlich ist der einzige, der einen solchen Link sachgerecht einbinden kann, weil nur der Marktplatz selbst die Möglichkeit hat, seine Webseite entsprechend zu programmieren. Deshalb stellt die Verordnung auch auf diese faktische technische Möglichkeit ab („ihre Websites“). Der gewerbliche Verkäufer auf Amazon hat keine Möglichkeit, einen solchen Link „für Verbraucher leicht zugänglich“ in das Layout von Amazon einzubinden. Nur Amazon hat diese Möglichkeit und wird deshalb auch (als Marktplatz) von der Verordnung in die Pflicht genommen. Der Marktplatzhändler hat keine technische Möglichkeit, diesen Link bei Amazon „für Verbraucher leicht zugänglich“ einzubinden und er ist dazu auch nicht verpflichtet, weil Amazon nicht auf einer Website des Marktplatzhändlers läuft, sondern unter www.amazon.de und Amazon als Betreiber dieser Website und als Betreiber dieses Marktplatzes von der Verordnung sogar ausdrücklich wegen seiner Eigenschaft als Marktplatzbetreiber in die Pflicht genommen ist.

In der o.g. EU-Verordnung Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten heißt es dazu unter Ziffer 30 der Erwägungen:

Damit möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform haben, sollten in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform bereitstellen. Unternehmer sollten ferner ihre E-Mail-Adresse angeben, damit die Verbraucher über eine erste Anlaufstelle verfügen. Ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge wird über Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen oder Online-Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern erleichtern. Online-Marktplätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-Marktplätze sollten daher gleichermaßen verpflichtet sein, einen Link zur OS- Plattform bereitzustellen.“ (Hervorhebung der Redaktion)

Mit „gleichermaßen“ bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass den Marktplatz eine eigenständige Verpflichtung trifft, diesen Link anzubringen. Hinsichtlich der Unternehmer ist von „ihren Websites“ die Rede, also von den Websites der Unternehmer. Daraus folgt, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, auf dem Marktplatz diesen Link anzubringen, denn der Markplatz ist nicht „seine“ Website und, vor allem, der Marktplatzbetreiber ist selbst ausdrücklich in die Pflicht genommen. Es kann nicht zu Lasten des Unternehmers gehen, wenn der Marktplatzbetreiber diesen Link nicht anbringt. Eine „Auffanghaftung“ des auf dem Marktplatz anbietenden Unternehmers ist nicht vorgesehen, zumal der Marktplatz nicht „seine“, die des Unternehmers Website ist und er auch diese ganzen technischen Möglichkeiten, die nur der Marktplatzbetreiber hat, nicht hat. Letztlich fehlt es auch an einer Verstoßnorm: Der Marktplatzhändler ist nicht der Marktplatzbetreiber. Die den Marktplatzbetreiber treffende Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung verpflichtet den Marktplatzhändler nicht. Die den Unternehmer treffende Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 trifft den Marktplatzhändler nicht, weil der Marktplatz nicht „seine“ Website im Sinne der Verordnung ist und der Marktplatz selbst in die Pflicht genommen ist. Der Onlinemarktplatz, hier Amazon, darf auch seine Pflicht, diesen Link einzubauen, nicht auf den gewerblichen Marktplatzhändler abwälzen, weil der Onlinemarktplatz selbst Normadressat ist. Auch insofern wäre eine Verpflichtung des Plattformhändlers an Stelle der Plattform das falsche Signal. Meiner Meinung nach ist diese Enscheidung auch 1:1 auf eBay zu übertragen, weil eBay ein Onlinemarktplatz wie Amazon ist.

Es sind noch genügend Abmahnungen gegen Marktplatzhändler wegen Fehlen des Links zur OS-Plattform im Umlauf. Wir haben schon immer die Rechtsansicht vertreten, dass der Marktplatz, nicht aber der Marktplatzhändler diesen Link anzubringen hat. Das Landgericht Dresden hat uns in dieser Frage Recht gegeben. Es gibt also nun ein Verteidigungspotenzial gegen solche Abmahnungen.

Natürlich ist das auch ein Sieg für alle Marktplatzhändler gegen Abmahner. Dies und einiges andere mehr werden wir gebührend feiern. In Berlin. Zum Tag des Onlinehandels 2016. Ich werde vor Ort sein und selbstverständlich auch über dieses Thema sehr gern mit Ihnen sprechen.

Hier gehts zum Urteil: LG Dresden 42 HK O 70_16 EV

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Tag des Onlinehandels am 11.11.2016 in Berlin – 10 Jahre Bundesverband Onlinehandel e.V.

Tag des Onlinehandels am 11. November 2016 in Berlin

Allerdings! Der BVOH ist zehn Jahre. Feiern Sie mit! Zum Tag des Onlinehandels am 11.11.2016 in Berlin. Morgens Politisches Frühstück, danach Workshops und abends große Geburtstagsparty. Mit Vorträgen oder Workshops sind vertreten: Allyouneed, CHECK24, idealo, HITMEISTER, eMAG. Weitere Marktplätze vor Ort: Alibaba, allegro, amazon, Rakuten, ricardo.ch. Mit: Greyhound, Marion von Kuczkowski, eCommerce Rockstar „Der Hammer“ Michael Atug u.v.a.m. Marion hat 19:00 Uhr das Finale zu dem Thema: „DIGITALE NOMADIN“, einen Vortrag, auf den ich mich sehr freue! Auch ich werde einen Workshop zu dem Thema halten: „Vorsicht Abmahnung! – Welche Begriffe gehören nicht ins Angebot?“    >>>Agenda

Karten + Infos: www.tdoh16.de

Kick-Off Stammtisch in Berlin am 10. November 2016

Alle Informationen dazu hier: http://www.bvoh.de/termin/bvoh-stammtisch-in-berlin-am-10-november-2016/

Für Mitglieder des BVOH

Am 10. November 2016, 15:00 Uhr, ist Mitgliedervollversammlung: http://www.bvoh.de/termin/mitgliederversammlung/

Also dann, bis zum 10. + 11. November 2016 in Berlin!

Rückblick

Das waren 10 Jahre BVOH und 10 Jahre Marktplatzbranche, 10 Jahre Pionierarbeit im eCommerce!

Ausführlicher Rückblick unter: http://www.bvoh.de/verband/tag-des-onlinehandels/


Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

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BVOH Stammtisch und Rahmenprogramm in Görlitz: Freitag + Sonnabend, 23.+ 24.09.2016

20151018_084630Der Bundesverband Onlinehandel e.V. und die Lashuma Wellnessmanufaktur veranstalten einen außergewöhnlichen Stammtisch mit Rahmenprogramm in Görlitz.

Der Stammtisch und das dazugehörige Rahmenprogramm richten sich an alle Onlinehändler, eCommerceler und an diejenigen, die am eCommerce interessiert sind.

Programm:

Freitag, 23.09.2016

18:00 Treffpunkt im “Flüsterbogen”

Untermarkt 21, 02826 Görlitz
(Parken am besten OBERMARKT und ELISABETH STRASSE)

18.40 Abholung vom Stadtführer Frank Vater von Görlitz Lexikon

20:00 Restaurant „Schwarze Kunst“ (nicht wörtlich nehmen!) im Tiefekeller zum Stammtisch (Selbstzahler), Ort: Neißstraße 22, 02826 Görlitz

Samstag, 24.09.2016

09.30 Frühstück und anschließender Firmenrundgang

Lashuma Wellnessmanufaktur e.K.

Fritz-Heckert-Straße 2b

02827 Görlitz

Ansprechpartner: Anke Bartels und Thorben Fritz

(Parklätze sind ausreichend vorhanden. NAVIGATIONSHINWEIS: Fritz-Heckert-Straße 1 (!!!), (2b ist gegenüber)

Übernachtungsmöglichkeiten: Bei Interesse bitte an Lisa Vater wenden. Übernachtungsmöglichkeiten Görlitz

Anmeldungen sind unbedingt erforderlich bei Lisa Vater: lisa@lashuma.de

Oliver Prothmann, Anke Bartels und Thorben Fritz,
Anna Duleczus, Holger Knutas und Wolfgang Wentzel

EU Sektoruntersuchung – vorläufiger Abschlussbericht liegt seit heute vor – BVOH erhebt konkrete Forderungen

Heute veröffentlichter Bericht der E-Commerce Sektoruntersuchung schafft Klarheit über Vertriebsbeschränkungen

Die Fakten zeigen, dass ernsthafte Barrieren im Digitalen Binnenmarkt real bestehen: „In der Sektoruntersuchung konnten erfolgreich verheerende Auswirkungen von Vertriebsbeschränkungen auf die für den digitalen Binnenmarkt so wichtigen kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) ermittelt und identifiziert werden“, so Oliver Prothmann, Präsident Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH). Im lange erwarteten vorläufigenAbschlussbericht der „Sektoruntersuchung eCommerce“ stellt die EU-Kommission eine anschauliche Übersicht zu den existierenden Barrieren dar. „Die Sektoruntersuchung zeigt auf, was unsere Umfrage bereits im Sommer 2016 impliziert hat. In dem Abschlussbericht wird deutlich, dass Maßnahmen zwingend erforderlich sind, da 50 Prozent der KMU unter einer oder mehreren Vertriebsbeschränkungen leiden und nicht über die nötige Handelsmacht verfügen, um Markeninhaber und Hersteller zu praktikablen Geschäftslösungen zu bewegen“, warnt Oliver Prothmann. Der BVOH hatte gemeinsam mit der Initiative „Choice in eCommerce“ im Sommer 2016 eine europaweite Umfrage durchgeführt. Mehr als 7.000 teilnehmende Händlerinnen und Händler gaben Beispiele für eine Reihe von Beschränkungen, einschließlich Plattformverboten (oder sogenannte Marktplatzverbote) an. Das bedeutet, dass hier sechs Mal mehr Händler und Händlerinnen teilgenommen haben, als in der Umfrage der Sektoruntersuchung.

Im lange erwarteten vorläufigen Abschlussbericht der Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel (eCommerce) beleuchtet die EU-Kommission Barrieren und Probleme, die die Etablierung des digitalen Binnenmarkts behindern. Akteure haben nun die Möglichkeit, die vorläufigen Ergebnisse zu kommentieren. Auch der BVOH wird hierzu Stellung beziehen und ruft Onlinehändler auf, sich ebenfalls der Konsultation anzuschließen. Der endgültige Abschlussbericht wird für Anfang 2017 erwartet.

Der Bundesverband Onlinehandel begrüßt das Ziel der Kommission, Barrieren anzugehen, die Unternehmen den Zugang zum Binnenmarkt einschließlich der Internetwirtschaft erschweren oder gar versperren. Der klare Trend der Hersteller gehe dahin, im Internet direkt zu verkaufen, oder anhand von Kollaborationen mit einigen wenigen großen Händlern. Der Bericht wartet mit konkreten Zahlen auf: 62 Prozent der Hersteller öffneten ihre eigenen Webshops in den letzten Jahren, sodass Händler sich in einem Konkurrenzkampf mit ihren eigenen Lieferanten befinden! „Diese aufkommenden Entwicklungen haben nichts mit dem freien Binnenmarkt zu tun, sondern mit einem abgeschirmten Markt einiger großer Player. Wettbewerb ist unmöglich, solange Hersteller die KMU unterdrücken“, konstatiert Oliver Prothmann.

Die Arten der Vertriebsbeschränkungen sind vielfältig. Laut Abschlussbericht gaben zwei von fünf Händlern an, dass Marktplatzverbote in den Verträgen mit den Lieferanten verschriftlicht seien. Eine Methode, die in erster Linie KMU schadet, da insbesondere diese aufgrund der bereits vorhandenen Infrastruktur über Marktplätze verkaufen und das internationale Geschäft so auf einfachste Weise ausprobieren und etablieren können.

Auch die Verbraucherinnen und Verbraucher werden erheblich durch die Vertriebsbeschränkungen geschädigt: „Sie zahlen häufig deutlich mehr für Produkte, als sie es bei einem funktionierenden Wettbewerb müssten. Das darf nicht so bleiben. Der Schaden beträgt Jahr für Jahr Milliarden Euro“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann. Mehr als 10.000 Unternehmen mussten bereits Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlassen, so eine BVOH-Schätzung.

Die Zukunft des Onlinehandels ist bedroht. Tausende kleiner und mittelständischer Onlinehändler stehen in allen europäischen Ländern vor dem Aus. Ihre Existenz steht auf dem Spiel, weil sie Opfer wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Herstellern und Markeninhabern sind.

Laut Umfrage des BVOH und im Einklang mit dem Abschlussbericht der EU-Kommission, beklagen mehr als 50 Prozent der Europäischen Händler und Händlerinnen Umsatzverluste durch Vertriebsbeschränkungen. Nahezu ein Fünftel der europäischen Händler beklagen einen jährlichen Verlust von 25 Prozent und mehr.

42 Prozent der Händler gaben zudem an, Preisvorgaben zu erhalten, die zum Nachteil der Verbraucher und Verbraucherinnen zu Preiserhöhungen führen. Das zeige auf alarmierende Weise wie Hersteller auf dem Markt agierten. Selbst absolut klare Gesetze würden für Preis- und Marktkontrollen gebrochen, fasst Oliver Prothmann zusammen.

„Wenn der Verbraucher dadurch Schaden nimmt, wenn der KMU Händler dadurch Schaden nimmt, wenn der Wettbewerb dadurch Schaden nimmt und wenn sogar der Digitale Binnenmarkt dadurch Schaden nimmt und nur die Markenkonzerne gewinnen, dann frage ich mich sehr, wofür die Digitale Agenda steht“, sagt Oliver Prothmann.

Aus diesem Grund und aufgrund der langjährigen Erfahrung in der Zusammenarbeit mit den Händlern und der Politik stellt der Bundesverband Onlinehandel e.V. ein Fünf-Punkte Programm auf.

 

Der BVOH erwartet von der Politik

  1. Ein klares Votum der EU-Kommission gegen jegliche Art der Behinderung und Beschränkung von freiem Handel in Europa.
  2. Die nationalen und europäische Wettbewerbsbehörden so zu stärken, dass diese schnell, übergreifend und nachhaltig gegen illegale vertikale Beschränkungen einschreiten können. Die Umfrageergebnisse des BVOH können als Leitfaden der am häufigsten erwähnten Hersteller und Markeninhaber dienen.
  3. Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen betroffener Unternehmen sowie von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erleichtern.
  4. Im Dialog mit der Industrie die Hersteller und Markeninhaber für ein kartellrechtskonformes und binnenmarkt-freundliches Verhalten zu sensibilisieren.
  5. Jede bestehende und neue Regulierung der EU daraufhin zu überprüfen, welche Folgen diese gerade für die kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) haben, damit KMU auch in Zukunft an einem digitalen Binnenmarkt gleichwertig teilnehmen können.

 

BVOH fordert von der Politik die Stärkung der Wettbewerbsbehörden

Der BVOH fordert ein entschlossenes Vorgehen gegen den grassierenden Missstand der wettbewerbswidrigen Vertriebsbeschränkungen, unter denen besonders kleine und mittelständische Onlinehändler leiden. Das Internet darf nicht zum exklusiven Spielfeld von Handelsriesen und Großkonzernen werden. Es muss für KMU offen bleiben. Die Vielfalt des Handels lebt gerade von den Einfällen und Investitionen der kleinen und mittelständischen Unternehmer.

Die Politik muss jetzt handeln, denn leider können die Wettbewerbsbehörden, wie das Bundeskartellamt, wegen fehlender personeller Ressourcen das Problem nur unzureichend anpacken. Die Wettbewerbsbehörden müssen so gestärkt werden, dass sie wirksam gegen vertikale Beschränkungen einschreiten können sowie Strafen gegen das Vergehen müssen für die Unternehmen und deren Verantwortliche spürbarer werden.

 

Vertriebsbeschränkungen in der EU weit verbreitet

Seit drei Jahren setzt sich Choice in eCommerce gegen die Diskriminierung von online Handelsunternehmen gegenüber stationären Handelsunternehmen ein. 2013 übergab Choice in eCommerce eine Petition mit über 14.000 Unterschriften von Händlern an EU-Vizepräsident Olli Rehn. Jährlich präsentiert Choice in eCommerce neue alarmierende Zahlen zu Onlinebeschränkungen. Die aktuelle Umfrage zeigt fast 2.000 Marken aus Bereichen auf, die von Fashion bis Elektronik rangieren, die Internetverkäufe in Europa verbieten oder behindern, was eine erhebliche Barriere für den eCommerce bedeutet.

 

Ein Überblick über die Entwicklung der Handelsbeschränkungen

Einige nationale Wettbewerbsbehörden, etwa in Frankreich und Deutschland, haben sich bereits mit Beschränkungen beschäftigt, beispielsweise Marktplatzbeschränkungen. Doch diese Fälle sind oftmals auf wenige Mitgliedstaaten beschränkt und konzentrieren sich auf spezielle Märkte. „Die Kommission indes muss einen deutlichen europaweiten gültigen Standpunkt einnehmen: Onlinebeschränkungen wie generelle Marktplatzverbote sind nicht konform mit dem geltenden Europäischen Wettbewerbsrecht“, sagt Oliver Prothmann.

Mitte 2014 nahm Adidas die zum 1. Januar 2013 gestarteten Handelsbeschränkungen gegenüber den Sport-Fachhändlern wieder zurück. Das Bundeskartellamt hatte gegen Adidas und Asics Untersuchung gestartet. Aus Sicht des Bundeskartellamtes sind dies Kernbeschränkungen. Außerdem zeigt das Verhalten von Adidas überdeutlich, dass Beschränkungen nahezu willkürlich sind und von heute auf morgen aufgelöst werden können. Der Schaden für die KMU Handelsunternehmen bleibt aber bestehen.

Auch der EuGH wird sich mit der Frage der Vereinbarkeit von Online-Marktplatzverboten mit europäischem Wettbewerbsrecht beschäftigen. Das OLG Frankfurt hat einen Fall, der sich mit einem Marktplatzverbot des Parfümherstellers Coty beschäftigt, dem höchsten europäischen Gericht vorgelegt (Fall C-230/16). Der EuGH hat nun die Möglichkeit, in letzter Instanz über die Zulässigkeit von Plattformverboten zu entscheiden. „Wir fordern die EU-Mitgliedsstaaten auf, in den nächsten Wochen zu dem Verfahren Stellung zu nehmen und die Relevanz von Online-Marktplätzen für Verbraucher und Online-Händler zu unterstreichen und nicht zuletzt Vertriebsbeschränkungen durch Hersteller und Marken zu untersagen“, sagt Oliver Prothmann.

Deshalb bleibt der BVOH bei seiner harten Haltung und fordert: Die Europäische Kommission muss die Gelegenheit nutzen, um deutliche Lösungen zur Problembehebung der Vertriebsbeschränkungen aufzuzeigen. Das kann Maßnahmen beinhalten, wie das Identifizieren von Fällen gegen Markeninhaber und Hersteller oder Stellungnahmen, die das bestehende Recht klären.

Am 6. Oktober 2016 wird Oliver Prothmann, Präsident BVOH und Initiator von Choice in eCommerce, in Brüssel im Rahmen der Veranstaltung “Preliminary Findings of the E-commerce Sector Inquiry“ gemeinsam mit Herstellern, Vertretern aus Politik und Wirtschaft die Thematik diskutieren.

 

Zur Initiative Choice in eCommerce

Mit der 2. Europaweiten Umfrage zu Beschränkungen im Onlinehandel in 2015 konnte Choice in eCommerce erstmals aufzeigen welche Folgen Vertriebsbeschränkungen durch Hersteller und Marken für den Handel haben. Es konnte klar belegt werden, dass gerade der kleine und mittelständische Handel neben teils empfindlichen Umsatzeinbußen durch dieses Verhalten bis in die Insolvenz getrieben wird.

Eine Hauptaufgabe der Initiative ist das Thema der Vertriebsbeschränkungen durch Hersteller und Marken in der Öffentlichkeit und insbesondere der Politik bekannt zu machen. Ein Ergebnis der intensiven Arbeit ist die Aufnahme dieses Themas in die Sektoruntersuchung eCommerce der EU-Kommission in 2015.

In den letzten drei Jahren haben alle deutschen Gerichte zugunsten des Onlinehandels Verfahren entschieden und Vertriebsbeschränkungen, insbesondere Marktplatzverbote untersagt. Nur das OLG Frankfurt am Main wich von dieser Linie ab und ist zu einer anderen Erkenntnis gekommen. Diese hat das OLG nun zur Entscheidung an das EuGH weitergeleitet. Auch hier wird Choice in eCommerce aktiv bleiben. Des Weiteren erwarten wir eine Entscheidung vom BGH zu dem Thema.

Die 3. Europaweite Umfrage zu Beschränkungen im Onlinehandel zeigt nun auf, dass die Gefahr durch Beschränkungen durch Hersteller und Marken weiterhin sehr akut ist. Erstmals überhaupt wird mit dieser Umfrage Ross und Reiter genannt und aus den Antworten der Umfrage eine Liste von 1.864 Hersteller- und Markennamen ermittelt. Diese Liste der Beschränker führt neben dem Namen auch die Art der Beschränkung auf, wie sie von den über 7.000 Händlern genannt wurden.

Pressemitteilung: 160915 PM Sektoruntersuchung

Quelle und weiterführende Informationen: http://www.bvoh.de/vorlaeufiger-abschlussbericht-der-eu-sektoruntersuchung-identifiziert-beschraenkungen-im-onlinehandel-bvoh-begruesst-den-bericht/