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Der richtige Platz für die Widerrufsbelehrung

Mein erstes vor einem Oberlandesgericht erstrittene Urteil war dieses des OLG Hamm vom 14.04.2005, 4 U 2/05, zu der Frage, wo die richtige Platzierung der Widerrufsbelehrung auf der Plattform eBay stattfinden müsse. Dieses Urteil mag heute auch ein ganzes Stück Rechtsgeschichte sein, das aber auch, weil es dazu beigetragen haben wird, diese zu schreiben. Es ging um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, so dass das Oberlandesgericht in jedem Falle das letzte Wort hatte, die Sache also nicht bis vor den Bundesgerichtshof vorgetragen werden konnte (§ 542 Abs. 2 ZPO).

Der Sachverhalt lag so, dass der Verfügungsbeklagte seine Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite versteckt hatte, was vom Antragsteller als unzureichend angesehen wurde.

Das OLG hat es mit einer einfachen, eingängigen, naheliegenden und deshalb überzeugenden Faustformel gelöst, dass das Angebot samt Angebotsbeschreibung verkaufsbezogen ist; die „mich“-Seite hingegen verkäuferbezogen (Community-Gedanke).

„Zu Recht hat das Landgericht hier auch einen solchen Verstoß gegen diese Verpflichtung angenommen. Denn unter der Rubrik „mich“ in dem Angebot der Antragsgegnerin vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers bei dem hier in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft. Denn die Belehrung über das Widerrufsrecht ist kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das „mich“ findet sich aber unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“. Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den Gedanken, das „mich“ anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun haben. Das stellt aber keine klare und unmißverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert wird.“

Da wird niemand widersprechen können! Aber es ist oft die Aussprache einfacher und klarer Wahrheiten, mit der man eine Entscheidung gut begründen oder auch herbeiführen kann, indem man sie in seiner Argumentation vor Gericht verwendet. Eine Widerrufsbelehrung ist also ganz klar verkaufsbezogen (also nicht Verkäufer-bezogen), hat deshalb auf der „mich“-Seite nichts verloren und gehört ganz klar ins Angebot. Heute ist das – jedenfalls auf eBay – kein Problem mehr, denn eBay hat längst ein dafür verwendbares Feld zur Verfügung gestellt, in das man dann seine Widerrufsbelehrung tunlicherweise platzieren sollte; im Angebot natürlich.

Das OLG Hamm setzt sich dann noch mit einer ganzen Reihe von Einwendungen der Antragsgegnerseite auseinander, die dann aber – dank des griffigen Obersatzes – relativ leicht zu erledigen waren. Die Antragsgegnerin hatte etwa damit argumentiert, mit „wie wenig“ Klicks man denn auf ihre Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite käme. Hier konterte das Oberlandesgericht, dass der Verbraucher bereits den ersten Klick nicht machen würde, weil er auf der „mich“-Seite die Widerrufsbelehrung überhaupt nicht vermuten würde; gut gesagt!

„Auch die ausführliche Darstellung der Antragsgegnerin, mit wieviel Klicks man zur Widerrufsbelehrung gelangt, ist unerheblich. Denn der Kunde macht nämlich schon den ersten Klick nicht, weil er nicht vermutet, unter „mich“ etwas zu den Kaufvertragsbedingungen zu finden.“

Bemerkenswert ist, dass sich das OLG Hamm – im Jahre 2005 und obiter dictum – auch mit der Vertragsschlusslogik auf eBay auseinandersetzte und dabei dazu tendierte, damals im eBay-Angebot erst eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes durch den Käufer (invitatio ad offerendum) zu sehen, welches der Verbraucher dann annehmen konnte oder nicht. Meiner Ansicht nach war es auch schon 2005 relativ klar, dass ein eBay-Angebot auch rechtlich bereits ein vollständiges Angebot war, dass dann mit einem schlichten Ja, also dem Klick auf Sofort-Kaufen (die Abgabe eines Höchstgebotes oder die Abgabe eines Gebotes, aufschiebend bedingt) angenommen werden konnte.

Anders war und ist es im Onlineshop, in denen der Vertragsschluss meistens so ausgestaltet ist, dass die Artikelpräsentation tatsächlich erst die invitatio ad offerendum darstellt, der Käufer ein Kaufangebot annimmt und der Verkäufer dieses per Vertragsbestätigung annehmen kann. Sofern es die AGB des Käufers nicht anders regeln. Noch genauer: In seinem Online-Shop ist der Verkäufer (mal abgesehen von technischen Unabänderlichkeiten) frei darin, den Vertragsschluss so auszugestalten, wie er möchte. Der schnelle Vertragsschluss (Artikelbeschreibung = Angebot) dürfte sich vor allem bei kleinteiligen Waren des täglichen Bedarfs anbieten. Diese Variante ist absatzfreundlich, aber „anfechtungsfeindlich“. Auch die großen Plattformen arbeiten mit diesem schnellen Vertragsschluss. Der langsame Vertragsschluss (Artikelbeschreibung erst Einladung zur Abgabe eines Angebotes) würde sich hingegen bei hochwertigen Produkten (denken Sie an einen Konzertflügel) anbieten; hier könnte der Verkäufer seine Auftragsbetätigung ja sogar mit Tinte auf Papier schreiben. Seitenhieb: Der Onlineshop-Betreiber muss seinen Vertragsschluss nicht so gestalten, wie das vielleicht irgendwelche AGB „vorgeben“ – denn das tun sie nicht, die Wahrheit ist genau anders herum! – sondern, er kann sich überlegen, welche Art des Vertragsschlusses er bevorzugt und die für seine Artikel die angemessene ist, und dies hernach in seinen AGB und vor allem in seinen Pflichtinformationen so kommunizieren.

Und eBay hat es natürlich längst klargestellt, wie die Vertragsschlusslogik auf eBay ist: Die Artikelpräsentation ist bereits das Angebot (§ 12 eBay-AGB).

Das OLG meint in der rezensierten Entscheidung dann, dass – selbst wenn das eBay-Angebot (damals!) erst invitatio ad offerendum wäre – dies der Antragsgegnerin auch nichts genutzt hätte, weil dann der Käufer durch seinen Klick angeboten hätte, was die Plattform sogleich angenommen hätte. Auch damit wäre der Kaufvertrag geschlossen worden, ohne, dass der Käufer ordnungsgemäß belehrt wäre, soweit die Belehrung nur auf der „mich“-Seite platziert gewesen war.

„Dahingestellt bleiben kann auch, wie man das Internetangebot der Antragsgegnerin qualifizieren muß. Dabei mag durchaus einiges dafür sprechen, daß das Internetangebot der Antragsgegnerin noch kein bindendes Verkaufsangebot darstellt, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Kaufangebotes. Dies nützt der Antragsgegnerin aber nichts, weil sie auch für diesen Fall das vom Kunden ausgehende Kaufangebot ihrerseits sogleich annimmt. Damit wird der Fernabsatzvertrag mit dem Kunden geschlossen, ohne daß der Kunde nach der Abgabe seines Angebotes über sein Widerrufsrecht klar und unverständlich belehrt worden ist. Gerade die Ausgestaltung der Geschäftsabwicklung über die eBay-Plattform macht es erforderlich, daß die Antragsgegnerin die Kunden schon bei ihrer Kaufeinladung über das Widerrufsrecht belehrt. Die Belehrung muß nämlich dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung, d.h. seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Erklärung des Verbrauchers als Angebot oder als Annahmeerklärung abgegeben wird.“

Die Vorinstanz, Landgericht Bielefeld, Urteil vom 08.10.2004 – 17 O 160/04, ist sich sicher, dass die Widerrufsbelehrung geradezu auf der „mich“-Seite versteckt worden war: „Eine Belehrung unter den „Angaben zum Verkäufer“ ist keine ausreichende Information im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB; denn sie ist dort geradezu versteckt.“ – Hinweis: Heute in den § 312d BGB und Art. 246a § 1 EGBGB geregelt! – Zudem wartet das Landgericht Bielefeld mit einer bemerkenswerten Definition des informierens auf: „Von einer Information kann man nur sprechen, wenn der zu Informierende zu der Nachricht geführt wird; es genügt nicht, wenn er sie bei der Suche nach anderen Dingen zufällig entdecken kann.“ und findet auch im Übrigen einige deutliche Worte, auch solche der Kritik am „möglichst unauffälligen Platzieren“ einer Widerrufsbelehrung:

„Da das Widerrufsrecht des Verbrauchers den abzuschließenden Vertrag betrifft, gehört die Belehrung darüber in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder aber der Beschreibung des zu verkaufenden Artikels; denn diese Information wird der Verbraucher in jedem Fall lesen; er wird dann auch eine dort angebrachte Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen. Der Einbau einer Widerrufsbelehrung in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder Beschreibung des angebotenen Artikels ist technisch nicht schwieriger oder aufwendiger als der Einbau der Information unter den Informationen zum Verkäufer; der Einbau dort hat deshalb offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung möglichst unauffällig zu platzieren.“

Also: Man darf die Widerrufsbelehrung nicht verstecken oder „möglichst unauffällig platzieren“, insbesondere nicht auf der „mich“-Seite! eBay bietet einen vorbildlichen Platz zur Präsentation der Widerrufsbelehrung an. Aber da gibt es ja auch noch eine ganze Anzahl junger, aufstrebender Plattformen. Und für deren Betreiber und Nutzer ist es ganz gut, mal wieder die Grundlagen zu wiederholen – back to the roots. Gerade in Zeiten, in denen Social Media wieder oder überhaupt in Mode kommt. Also der Gedanke des beziehungsorientierten oder erlebnisorientierten Verkaufens, des Verkaufens aus sozialen Beziehungen heraus. Ja, es gibt subjektive, verkäuferbezogene Aspekte; denken Sie mal an Instagram oder TikTok, oder WhatsApp und Google. Aber es gibt eben auch harte verkaufsspezifische Pflichten, naturgemäß vor allem im Bereich der gesetzlichen Pflichtinformationen. Oder, dass Werbung auch als Werbung gekennzeichnet werden muss. Oder kommerzielle Partnerschaften. Und wenn Sie so wollen, geht diese ganze Entwicklung auf jene OLG-Entscheidung zurück, dass zwischen verkaufsspezifisch und verkäuferspezifisch zu differenzieren ist. Und nun kann ich mir wohl wirklich etwas drauf einbilden, diese Entscheidung im Jahre 2005 erstritten zu haben; und insoweit ist sie auch nach wie vor noch aktuell.

Amazon, Rückgaberichtlinien

Diejenigen von Ihnen, die „Amazon machen“, wissen es: Amazon ändert per heute die Rückgaberichtlinien für Verkäufer, die Produkte selbst versenden.

Um saubere Prozesse zu haben, schlagen wir vor, die neuen Vorgaben in einem Zweierschritt umsetzen.

Modul 1 = Musterwiderrufsbelehrung, unverändert. Ich würde nicht in das Muster des gesetzlichen Textes eingreifen, zumal das Muster Gesetzesrang hat. Außerdem gilt das Widerrufsrecht nur für Verbraucher, die neuen Rückgaberichtlinien von Amazon gelten aber offenbar gegenüber jedem Kunden auf Amazon.

Modul 2 = Ergänzend (nicht „einschränkend“, weil wir quantitativ „mehr“ geben) setzen wir dann unter die Musterwiderrufsbelehrung das Amazon-Modul. Diese ergänzenden Regelungen moderieren wir „schick“ an. Hier dürfen wir ja etwas „auf den Putz hauen“, weil die Verbesserungen keine gesetzlichen Selbstverständlichkeiten mehr sind (sondern lex Amazon) und weil sie dem Kunden ein „mehr“ geben, als nur auf Grundlage der gesetzlichen Regelung. Deshalb dürfen wir auch verhalten damit „werben“. Vielleicht knüpfen wir dabei an den Amazon-Slang an.

Eine solche – nach der Widerrufsbelehrung – einzublendende Regelung könnte möglicherweise wie folgt lauten:

„Um Ihr Einkaufserlebnis auf Amazon zu verbessern, bieten wir Ihnen über Ihre gesetzlichen Rechte hinaus das Folgende an. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher, das gesetzliche Mängelhaftungsrecht sowie allgemeine Schadensersatzansprüche bleiben hiervon jeweils unberührt.

  1. Wenn Sie ein gekauftes Produkt ohne Angabe eines Grundes zurücksenden wollen, können sie dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Produktes tun. Sie erhalten eine Erstattung in Höhe des Verkaufspreises.
  2. Wenn Sie einen Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 40 EUR innerhalb von 14 Tagen zurücksenden, werden Ihnen außerdem die Rücksendekosten erstattet.
  3. Bei der Rücksendung von Schuhen, Bekleidung und Handtaschen innerhalb von 30 Tagen erhalten Sie eine Erstattung der Versandkosten für die Hin- sowie die Rücksendung, unabhängig vom Verkaufspreis, d.h. dass Retouren für solche Artikel immer kostenlos sind.
  4. Produkte, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember versandt werden, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zurückgesendet
  5. Diese Regelungen gelten ab einschließlich dem 19.04.2017.“

Ich stehe Ihnen gern individuell beratend zur Seite.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

Das Landgericht Frankfurt (Main) und der Fristbeginn beim Widerruf

„Drei auf einen Streich“ oder 3 Fristbeginne auf ein Mal

In einer Debatte auf Facebook wird derzeit eine Entscheidung im Verfahren des Vorläufigen Rechtsschutzes (noch nicht rechtskräftig) des Landgerichts Frankfurt diskutiert, nach der es wettbewerbswidrig ist, wenn der Eindruck erweckt werde, dass gleichzeitig mehrere „Fristbeginne“ im Hinblick auf die Widerrufsfrist im Fernabsatz vorliegen könnten. Die Entscheidung wird im Netz als „IKEA-Urteil“ apostrophiert. Das ist nicht ganz richtig. Es handelt sich um eine Einstweilige Verfügung, genauer: Um einen Beschluss im Einstweiligen Verfügungsverfahren. Dazu unten ausführlich.

Der Sachverhalt

Die beanstandete Widerrufsbelehrung war auszugsweise wie folgt gefasst:

„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;

b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat,wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,·

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrutsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat; …“

Der Vorwurf

Als Verstoß wird moniert, nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren, indem der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der oben mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte und damit mehrere Fristbeginne vorliegen können. Die Kummulation aller drei Fristbeginnvarianten („Kombilösung“) ist rechtswidrig. Es kann ja auch nur einen Fristbeginn vorliegen, denn die verschiedenen Varianten des Fristbeginns schließen sich einander jeweils aus. Es kann nur einen geben, einen Fristbeginn.

Was heißt das? / Rechtliche Würdigung

Gestaltungshinweis 1 (Nr. 1) zur Musterwiderrufsbelehrung ist nicht ordentlich umgesetzt worden. Dort heißt es : „Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein“. (Hervorhebung vom Autor)

Lesen Sie am Besten selbst, was damit gemeint ist: http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1.html

Und „alle“ diese Fristbeginne aufzuführen, ist eben nicht „einer“.

Was muss ich tun?

Entscheiden Sie sich für einen der Textbausteine und damit für einen der Fristbeginne. Und verwenden Sie dann nur (!) diesen einen Textbaustein aus dem Baukasten der Musterwiderrufsbelehrung. Luxusvariante: Lassen Sie jeweils die richtige Widerrufsbelehrung kreieren. Das geht aber wohl nur im Shop und nicht auf der Plattform.

Sie brauchen Unterstützung? Ich stehe Ihnen gern auch individuell zur Seite: https://onlinehandelsrecht.com/about/

Und nein, es reicht nicht, drei Alternativen mit einem „oder“ zu verknüpfen, „Nimm einen“ heißt nicht „nimm drei“, egal, ob die drei mit einem Komma, einem „und“ oder einem „oder“ verknüpft sind. Der Verkäufer soll nämlich den Fristbeginn konkretisieren und nicht der Käufer. Es reicht also nicht, dass sich der Käufer heraussucht, wie er belehrt werden will, sondern der Verkäufer muss das vorgeben. Das ist das Wesen einer Belehrung, einer individuellen, möchte man noch hinzufügen.

Meine Meinung

Es war nur eine Frage der Zeit, bis ein Gericht sagt, dass die Angabe aller Varianten falsch ist. Man hätte auch selber drauf kommen können. Allein deshalb, weil es den Plural von „Fristbeginn“, also „Fristbeginne“, überhaupt nicht gibt. Und wenn der Gesetzgeber sagt: „Suche dir einen Textbaustein aus“, dann kann man nicht alle nehmen. Dieses Übermass tut auch in diesem Falle nicht gut.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Die Entscheidung

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 2-06 O 203/15

(Beschluss im Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, noch nicht rechtskräftig)

Was ist eine Einstweilige Verfügung?

Eine Entscheidung im Vorläufigen Rechtsschutz, summarisch, überschlägig, vorläufig. Sie ergeht ohne Gehör des Gegners und wird erst durch die Zustellung bei ihm wirksam („Vollziehung“). Die Einstweilige Verfügung ist es die im Wettbewerbsrecht wohl übliche Entscheidungsform, weil sie schnell geht, keinen Kostenvorschuss beansprucht und die Sache meistens auch – jedenfalls nach Widerspruch – mit einer ordentlichen Begründung abschließt. Mit einer Abschlusserklärung kann man einer Einstweiligen Verfügung den Rang und den Status einer Hauptsacheentscheidung geben. Mit dem Widerspruch kann man sie – im Gegenteil dazu – angreifen.

Gibt es Rechtsschutz gegen eine Einstweilige Verfügung?

Ja, den Widerspruch und später die Berufung gegen ein die Verfügung bestätigendes oder sie aufhebendes Urteil. Auf Widerspruch wird dann ordentlich mündlich verhandelt und es ergeht ein Urteil (im Verfügungsverfahren). Dagegen ist Berufung vor das OLG zulässig. Dort ist aber dann Schluss. Im einstweiligen Verfügungsverfahren endet der Rechtsweg vor dem Oberlandesgericht, § 542 Abs. 2 ZPO: „Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt.“ Weiter bis zum Bundesgerichtshof geht es nicht.

Referendarin (m/w/d) gesucht!

Wir bilden aus und suchen ab sofort:

Rechtsreferendarin (m/w/d)

Anwaltsstation, Wahlstation, Nebentätigkeit

Wir wünschen uns

  • Überdurchschnittliches Erstes Juristisches Staatsexamen oder
  • Durchschnittliches Erstes Juristisches Staatsexamen und Nachweise über praktische juristische Tätigkeit während des Studiums
  • Ausgeprägtes Interesse für gewerbliches Verkaufen im Internet, auf Plattformen (eBay, Amazon) sowie über Onlineshops
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Wir bieten Ihnen

Anwaltliche Praxis. Systematische Anleitung für die Rechtspraxis, vorzugsweise im Zivilrecht, auch im Strafrecht. Selbständige Bearbeitung ausbildungsgeeigneter Rechtsfälle unter Anleitung (z.B. Sachmängelgewährleistung). Vermittlung anwaltlichen Könnens. Wahrnehmung von Terminen vor dem Amtsgericht Dresden unter Aufsicht. Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens. Wirtschaftliche Analyse des Rechts. Prozesstaktik. Vorläufiger Rechtsschutz im Zivilrecht. Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen (UWG, GWB, UrhG). Alles rund um Widerrufsbelehrung, Pflichtinformationen und AGB im Fernabsatzrecht und im elektronischen Geschäftsverkehr. Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe und Einstweilige Verfügung. Grundzüge der Strafverteidigung. Systematik der Fallbearbeitung, Schriftsatzsystematik, Vertreten und Bestreiten von Ansprüchen, Grundzüge der Lehre von den Ansprüchen und den Einreden, Grundzüge des Beweisrechts, der Glaubhaftmachung und der Vernehmungspsychologie. Aktenführung, Abrechnung, Vorsteuer, Umsatzsteuer, Finanzierung einer Anwaltskanzlei. Echte Mandanten, echte Akten, echte Fälle.

Unsere Kanzlei / Ihr Ausbilder

Die Rechtsanwaltskanzlei Wolfgang Wentzel wurde am 1.1.2004 in Dresden gegründet und steht ihren Mandanten seit über 20 Jahren mit ausgewiesener Expertise und hohem persönlichem Engagement zur Seite. Wir beraten und vertreten kleine, mittlere bis mittelgroße gewerbliche Händler im Bereich des e-Commerce bundesweit. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel ist Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und BeauftStellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).

Ihre Bewerbung

Bitte ausschließlich per E-Mail an post@rawentzel.de mit

  1. Anschreiben
  2. Lichtbild
  3. tabellarischem Lebenslauf
  4. Zeugnis über das Erste Juristische Staatsexamen
  5. Gegebenenfalls: Zeugnisse und Referenzen aus der Praxis
  6. Arbeitszeitvorschlag

Weitere Informationen

Hinweise der Kammer

Zum Impressum geht es >>>hier!

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. – In wie vielen Fällen?

Seit dem 13.06.2014 gilt eine „neue“ Widerrufsbelehrung, welche die Möglichkeit eröffnet, die Rücksendekosten erstmals vollständig im Widerrufsfalle dem Verbraucher aufzuerlegen.

Aber wie weit haben die einzelnen Unternehmen davon Gebrauch gemacht?

Vergleich.org legt hierzu jetzt einige >>>Zahlen vor.

Onlinemarktplatz.de berichtet darüber:

„76 Online- Shops der 101 befragten Web-Shops übernehmen das Rücksendeporto in jedem Fall, ohne Bedingungen. Lediglich 11% der bestanden auf einen Mindestwert der zurückgeschickten Waren von 40 Euro, um das Porto zu übernehmen – auch Amazon gehört in diese Gruppe. Amazon gilt sonst als sehr kundenfreundliches Unternehmen und legt das Rückgaberecht für den Kunden oft äußerst entgegenkommend aus. Bei den Retourebedingungen besteht noch Verbesserungspotential. Als einziger Shop setzt Apple die Grenze bei 75 Euro.“

Quelle + mehr: Untersuchung: Widerrufsbedingungen von 100 populären deutschen InternetShops | onlinemarktplatz.de.


20150415_200732Offenbar denken die meisten der Befragten kundenorientiert, übernehmen die Rücksendekosten (und preisen sie ein). Sicher ist das die schickste Variante. Etwas befremdlich empfinde ich immer die Übernahme der alten 40-Euro-Regelung, die es ja eigentlich nicht mehr gibt. Genauer: Es gibt keinen Grund mehr, diese zu etablieren; verboten hingegen ist es nicht. Kreativ dabei offensichtlich Apple. Apple zeigt, dass man dort verstanden hat, dass die alte 40-Euro-Grenze nicht mehr gilt, und setzt diese auf 75 Euro herauf, bis zu der die Rücksendekosten dann offenbar vom Kunden zu tragen sind, was wiederum dem Geist und dem Sinn und Zweck der neuen Regelungen entspricht. Meier Meinung nach ist es aber fair (wenn wohl auch unschick), dem Käufer die Rücksendekosten aufzuerlegen, wie es das Gesetz jetzt erlaubt. Und zwar nach der einfachen Formel: Hinversandkosten bezahlt der Verkäufer (und berechnet sich dem Käufer auf die eine, wie andere Weise) – Rückversandkosten bezahlt der Käufer, denn er will die Ware zurücksenden. Aber wie gesagt, die Wirklichkeit sieht kundenfreundlicher aus.

Herzlichst

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden


Fragen und Antworten zur Widerrufsbelehrung