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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

Nicht vergessen: eBay Shopartikel

Nachdem Sie nun Ihre neue Widerrufsbelehrung und Ihre neuen AGB eingepflegt haben und das Problem mit der Anzeige der alten Optionen via eBay Rahmenbedingungen bearbeiten gelöst haben, wäre es möglich, dass Sie feststellen, dass trotzdem noch Angebote mit den komplett alten Texten angezeigt werden.

Dabei könnte es sich um eBay-Shop-Artikel handeln. Die werden nämlich automatisch hochgefahren. Dabei greift eBay – leider! – nicht auf die neuen Texte zu, die Sie unter „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“ mühsam eingepflegt haben, sondern läd einfach nur die alten Shop-Angebote hoch, komplett, wie sie sind, mit den alten und nun falschen Texten!

eBay schreibt dazu:

Tipps für Shop-Abonnenten

Shop-Abonnenten können in der Umstellungszeit Ihren Shop auf „abwesend“ stellen, um Abverkäufe zu vermeiden. Mehr zum Thema eBay Shop-Einstellungen bei Abwesenheit (Option nur für Festpreisangebote verfügbar „Festpreisangebote ausblenden“). Außerdem sollten Shop-Abonnenten in Ihrer Shop-Verwaltung überprüfen, ob auch dort Angaben zum Widerruf hinterlegt sind, die überarbeitet werden müssen.

Quelle: eBay

Also, die Shop-Verwaltung ist der Ort, wo Sie die neuen Texte einpflegen müssen! Wir hoffen sehr, dass es Ihnen gelingt!

Lesen Sie bitte auch: Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung

Den Gesetzestext finden Sie hier: Verbraucherrechterichtlinie

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

 

 

 

Rakuten EXPO 2014 in Berlin

 

Rakuten17.06.2014. Besuchen Sie die Rakuten EXPO 2014 am 21.6.2014 in Berlin und erleben Sie einen Tag ganz im Zeichen des Online-Handels.
Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) wird mit der Initiative Choice in eCommerce vor Ort sein.
Wir freuen uns auf einen regen Austausch mit allen am Onlinehandel Interessierten!
Der Gutscheincode choice2014 reduziert den Ticketpreis von 49 Euro auf 39 Euro.
Informationen zur Veranstaltung unter: http://info.rakuten.de/expo

 

 

Verzögerung der Umsetzungen per 13.6.2014 bei eBay

16.06.2014, 13.15 Uhr. eBay teilt fernmündlich mit, dass eBay überrascht sei, dass selbst die von eBay erweiterten Server-Kapazitäten nicht ausreichen würden, um alle die Änderungen, die durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie per 13.6.2014 veranlasst wurden, hochzufahren. Die Kollegen in den U.S.A. würden Sonderschichten machen, um das Problem zu beheben. Eine Dauer der Arbeiten wurde ausdrücklich nicht genannt.

eBay Rahmenbedingungen zur Rücknahme überarbeiten

Nachdem Sie Ihre Angebote mit der neuen Widerrufsbelehrung und den neuen AGB versehen haben, werden Sie vielleicht feststellen, dass oberhalb Ihrer neuen Widerrufsbelehrung unter Rücksendekosten noch der alte Text steht:

Widerrufsrecht: Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht den Kaufpreis bezahlt oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.

Dieses Übel müssen Sie unbedingt abstellen, damit Sie nicht irreführend belehren.

Bitte sehen Sie dazu zunächst in die E-Mail, die Ihnen eBay am 3. Juni 2014 geschickt hat: Mail von eBay

Dort werden Sie lesen, dass eBay, wenn Sie bis 13.06.2014 bei den Rücknahmebedingungen nichts geändert hat, diese Rücknahmebedingungen automatisch ändert in:

Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren

Sofern das auch die Variante ist, für die Sie sich innerhalb ihrer neuen Widerrufsbelehrung entschlossen haben, und dort lautet der Passus wie folgt:

Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren,

dann wäre alles richtig. – Ein Problem hingegen besteht dann, wenn Sie sich in Ihrer Widerrufsbelehrung für folgenden Passus entschieden haben:

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren,

denn das stünde dann mit dem, was eBay automatisch eingeblendet hat („Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung“) im Widerspruch. Sie würden dann irreführend und damit falsch belehren.

Zur Lösung dieses Problems finden Sie erste Hinweise in der Mail von eBay

Eine detaillierte Anleitung von eBay finden Sie hier: Anleitung von eBay

Es folgt eine Anleitung:

  1. Loggen Sie sich bei eBay ein
  2. Gehen Sie oben rechts auf „Mein eBay„, dort auf „Zusammenfassung
  3. Gehen Sie links (Zusammenfassung) auf „Verkaufen“, dort auf „aktiv“
  4. Stellen Sie zuvor unten rechts auf 200 Artikel (höchst mögliche Anzahl) ein und markieren Sie alle Artikel
  5. Drücken Sie auf „Felder bearbeiten“ und „Rücknahmebedingungen
  6. Stellen Sie dort 1 Monat (für Top-Verkäufer) oder 14 Tage ein. Bitte beachten Sie dabei unbedingt, dass diese Einstellung mit dem übereinstimmen muss, was in Ihrer Widerrufsbelehrung dazu steht!
  7. Treffen Sie eine Auswahl bei „Rücksendekosten trägt:„. Auch das muss dem entsprechen, was Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung dazu schreiben, also „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren“ oder „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“
  8. Unter „Mein eBay“, „Zusammenfassung“, „eBay-Konto“ und „Rahmenbedingungen für Ihre Angebote“ (Rahmenbedingungen zur Rücknahme) können Sie sogar einen Standard definieren, der jedenfalls für alle neu eingestellten Artikel gelten soll; ich glaube sogar, es synchronisiert auch durch. Diese Funktion heißt bei eBay „Rahmenbedingungen überarbeiten„. Damit ist nicht gemeint, dass Sie die Inhalte der Rahmenbedingungen modifizieren (das heißt „Bearbeiten“), sondern, dass eBay die Rahmenbedingungen Ihrer Angebte überarbeitet, synchronisiert.

Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Da eBay die Anzeigen zwischen Sonnabend (14.06.2014) und Montag (16.06.2014) wieder geändert hat, haben wir diese Anleitung heute (16.06.2014) angepasst. Stand: 16.06.2014, 12:15 Uhr, überarbeitet um 16:30 Uhr. Nochmals überarbeitet am 20.06.2014.

EuGH: Vorübergehende Vervielfältigen – Spuren im Cache

Erzeugung von Kopien einer Internetseite auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte während des Internet-Browsings sind keine Urheberrechtsverletzung

Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können. (Leitsatz des EuGH)

Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom 5. Juni 2014, Az.  C‑360/13.

Mehr lesen: >>>hier!

Der Meinung bin ich aber auch! Anders, als es das Landgericht Köln in Fällen von Live-Streaming ansah, fehlt es nämlich bei solchen „flüchtigen Speicherungen“ an Substanz, die dazu erforderlich wäre, um eine Reproduzierbarkeit zu ermöglichen. Sonst könnte YouTube schließen! Diese Arten von Speicherung dienen nur der vorläufigen Stabilität der „Sendung“, etwa, um kurzfristige Netzausfälle oder dergleichen zu überbrücken. Eine genügende Festigkeit oder „Verkörperung“, die nötig wäre, um den Inhalt zu reproduzieren, findet nicht statt. Live-Streaming ist sozusagen das „Gegenteil“ einer Urheberrechtsverletzung durch Kopieren. Die Daten bleiben auf dem sendenden Gerät. Das Einzige, was vorübergehend im „Arbeitsspeicher“ des Empfängers zwischengelagert wird, sind die für das Abspielen (nicht aber tatsächliches Speichern) erforderlichen Daten. Diese sind, dafür hat der EuGH wundervolle Worte gefunden, „vorübergehend“, „flüchtig“. Aus sich selbst heraus können und wollen Live-Strems das urheberrechtsgeschützte Werk nicht reproduzieren. Die Entscheidung betrifft zwar nicht ausdrücklich das Live-Streaming, spricht aber einige Standards aus, die wir für die Live-Streaming-Debatte fruchtbar machen können, und zwar dahingehend, dass Live-Streaming genau so wenig eine Urheberrechtsverletzung ist, wie die „Spuren im Cache“ in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, weil Live-Streaming „flüchtig“ und „vorläufig“ ist. Der Stream ist keine Kopie, sondern eine Brücke zur Kopie (oder dem Original) auf dem sendenden Gerät.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden