Archiv des Autors: Onlinehandelsrecht

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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

EuGH: Vorübergehende Vervielfältigen – Spuren im Cache

Erzeugung von Kopien einer Internetseite auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte während des Internet-Browsings sind keine Urheberrechtsverletzung

Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können. (Leitsatz des EuGH)

Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom 5. Juni 2014, Az.  C‑360/13.

Mehr lesen: >>>hier!

Der Meinung bin ich aber auch! Anders, als es das Landgericht Köln in Fällen von Live-Streaming ansah, fehlt es nämlich bei solchen „flüchtigen Speicherungen“ an Substanz, die dazu erforderlich wäre, um eine Reproduzierbarkeit zu ermöglichen. Sonst könnte YouTube schließen! Diese Arten von Speicherung dienen nur der vorläufigen Stabilität der „Sendung“, etwa, um kurzfristige Netzausfälle oder dergleichen zu überbrücken. Eine genügende Festigkeit oder „Verkörperung“, die nötig wäre, um den Inhalt zu reproduzieren, findet nicht statt. Live-Streaming ist sozusagen das „Gegenteil“ einer Urheberrechtsverletzung durch Kopieren. Die Daten bleiben auf dem sendenden Gerät. Das Einzige, was vorübergehend im „Arbeitsspeicher“ des Empfängers zwischengelagert wird, sind die für das Abspielen (nicht aber tatsächliches Speichern) erforderlichen Daten. Diese sind, dafür hat der EuGH wundervolle Worte gefunden, „vorübergehend“, „flüchtig“. Aus sich selbst heraus können und wollen Live-Strems das urheberrechtsgeschützte Werk nicht reproduzieren. Die Entscheidung betrifft zwar nicht ausdrücklich das Live-Streaming, spricht aber einige Standards aus, die wir für die Live-Streaming-Debatte fruchtbar machen können, und zwar dahingehend, dass Live-Streaming genau so wenig eine Urheberrechtsverletzung ist, wie die „Spuren im Cache“ in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, weil Live-Streaming „flüchtig“ und „vorläufig“ ist. Der Stream ist keine Kopie, sondern eine Brücke zur Kopie (oder dem Original) auf dem sendenden Gerät.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

 

Neue Rücksenderegelung – großer Vorteil für Verbraucher

Oliver ProthmannBVOH-Präsident Prothmann: Neue Rücksenderegelung im Online-Handel ist großer Vorteil für Verbraucher

Übernahme der Kosten durch den Handel wird zum Marketinginstrument und die Verbraucher profitieren

Berlin, 13.06.14 – Die Rücksendekostenregelung tritt in Kraft. Verbraucher müssen nun die Rücksendekosten für nicht behaltene Ware im Online-Handel selbst tragen. Für den Verbraucher ist es von Vorteil, wenn die Rücksendekosten nur von den Käufern getragen werden, die sie auch verursachen. Somit kann der Händler diese Risikokosten aus der Kalkulation herausnehmen und die Preise für die Artikel können sinken. Andererseits benutzen viele Händler den kostenfreien Rückversand als Marketingmittel und werden in Zukunft auch die Kosten übernehmen. „Der Markt bzw. der Verbraucher wird entscheiden, welches Modell langfristig gewinnen wird“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann.

Die Rücksendekostenregelung eines der meistdiskutierten Themen im Online-Handel. Die bisherige Regelung war für den Handel eine große Herausforderung, denn besonders kleine Onlinehändler leiden unter hohen Retourquoten und den damit verbundenen Kosten. Jetzt schauen viele Händler auf die Regelungen der großen Händler und Marktplätze wie Amazon, Otto und Zalando.

Die Frage der Übernahme der Rücksendekosten wird aktuell zu einem Marketingthema. Insbesondere große Unternehmen übernehmen weiterhin die Kosten, wie sie es schon heute bei Artikeln über 40 Euro machen. „Viele kleine und Mittelgroße Händler werden die Kosten nicht tragen und somit die bisher in die Preise einberechneten Kosten wieder auskalkulieren und die Verbraucherpreise günstiger machen“, sagt Oliver Prothmann. Diese Händler bieten dann häufig dem Verbraucher eine vergünstigte Versandmarke an, damit es für den Verbraucher einfacher und kostengünstiger ist.

Über den BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch Einführung einheitlicher Standards.

Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.

www.bvoh.de
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Rücksendekosten BVOH

 

Rechtstexte für BVOH-Mitglieder

Für BVOH-Mitglieder haben wir soeben eine weitere Information mit den von uns empfohlenen Rechtstexten (neue Widerrufsbelehrung; AGB für eBay, Amazon und Onlineshop) versandt. Wenn Sie – als BVOH-Mitglied – diese Mail nicht erhalten haben, melden Sie sich bitte bei uns: recht@bvoh.de

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel für den Bundesverband Onlinehandel e.V.

Lieferzeitangabe, Liefertermin

Nach dem Wortlaut des Gesetzes  (Verbraucherrechterichtlinie) müssten Onlinehändler gegenüber Verbrauchern den Liefertermin angeben. Allerdings wird es von Einigen als ausreichend angesehen, dass die Lieferzeit (so genau es geht und möglichst ohne circa, etwa oder von-bis) angeben wird.

Es gibt hier unterschiedliche Zeitstrecken:

  1. Der Verbraucher bestellt. Zeit bis zum Eingang des Kaufpreises beim Verkäufer.
  2. Sie kommissionieren, bis die Sache Ihren Hof verlässt (nur über diesen Zeitraum können Sie legitimerweise eine Aussage treffen)
  3. Eigentliche Versandzeit / Versandzeit im engeren Sinn: Zeit, welche der Versender braucht. Diese können Sie nur schätzen.

Der Verbraucher erlebt als Versandzeit den gesamten Korridor von 1 bis 3. Sie können nur Ziffer 2 beeinflussen. Vor diesem Hintergrund wird eine richtige Lieferzeitangabe zur echten Herausforderung!

 

Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung

Muss ich den Sendungen nun immer ein Musterformular zum Widerruf beilegen?

Im Gesetz (Verbraucherrechterichtlinie) heißt es dazu: „zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln“ (Art. 246 a § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Das heißt: Wenn Sie die Widerrufsbelehrung bis jetzt in Papierform den Sendungen beigelegt haben, legen Sie auch das Muster-Widerrufsformular bei (Rückseite, und vorn ein Hinweis darauf). Wenn Sie die Widerrufsbelehrung (nur) per E-Mail (das ist Textform, § 126b BGB neue Fassung) übermittelt haben, dann machen Sie dort einen Anhang mehr: das Muster-Widerrufsformular. Bitte denken Sie unbedingt daran, dieses vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren!

Reichen würde es, wenn Sie es per Mail-Anhang übermitteln, idealerweise in der Bestellbestätigung.

Wir würden weiterhin die Rücksendekosten übernehmen. Unsere alte Widerrufsbelehrung würde somit noch passen. Müssen wir diese dann trotzdem ändern?

Natürlich müssen Sie die neue Widerrufsbelehrung verwenden, auch wenn Sie die Rücksendekosten übernehmen. Es ist dann nur innerhalb der neuen Widerrufsbelehrung eine andere Option: Statt des Satzes „Sie tragen die unmittelbaren Kosten …“ schreiben Sie: „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“.

Nachdem ich meine Angebote mit der neuen Widerrufsbelehrung und den neuen AGB versehen habe, lese ich oberhalb meiner neuen Widerrufsbelehrung unter Rücksendekosten noch den alten Text: „Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt“. Wie kann ich das ändern?

Hierzu gibt es einen ausführlichen Artikel, den Sie >>>hier finden!

Die Umstellung hat nicht funktioniert, ich habe nun Angst vor rechtlichen Konsequenzen

Vielleicht sorgen Sie sich ein wenig früh. eBay selbst ist ja noch nicht einmal mit allen Änderungen durch. Auch wenn das neue Recht ab heute gilt, müssen wir alle (Verkäufer, Käufer, Plattformen) es abwarten, bis die Änderungen angezeigt werden. Wettbewerbswidrig ist, wenn Sie falsch oder irreführend informieren; aber nicht, wenn die Umstellung die Zeit dauert, die dazu nun einmal erforderlich ist, Änderungen auf Plattformen anzuzeigen.

Zur Musterwiderrufserklärung: Kann ich den Verbraucher dieses Formular auch am Bildschirm auf meiner Webseite ausfüllen lassen?

Ja, aber dadurch ändert sich nicht nur der Text der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 3!), sondern: Sie müssen dem Verbraucher dann auch unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs erteilen.

Muss ich über die neue Musterwiderrufsbelehrung „Für Verbraucher“ schreiben?

Der Gesetzgeber hat wieder vergessen, es davorzusetzen. Sie können es als Intro davorsetzen, müssen das aber nicht. Es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Recht, das nur gegenüber dem Verbraucher gilt, auch wenn ein Amtsgericht das offenbar anders sieht. Gemeint ist das AG Cloppenburg (Urteil vom 02.10.2012, Az. 21 C 193/12). Dieses Urteil ist falsch, wie die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 06.12.2011, Az. XVI ZR 401/10 zeigen, worauf auch freundlicherweise Frau Kollegin Boer-Nießing auf Ihrer Seite hinweist.

Wie stelle ich die neue Musterwiderrufserklärung dem Verbraucher auf den Plattformen eBay und Amazon zur Verfügung?

Durch einen sprechenden Link im Template (Produktbeschreibung) und einen Hinweis auf diesen Link aus einem endgerätefähigen Bereich, auf eBay bei „Rechtliche Informationen“ (unter dem Impressum!) oder im Anschluss an die Widerrufsbelehrung. Bei Amazon über eine benutzerdefinierte Informationsseite.

Wie informiere ich den Verbraucher „bei Beginn des Bestellvorgangs“ darüber, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden?

So wie an der Tür eines guten Restaurants steht, welche Karten akzeptiert werden, schreiben Sie auf die Startseite Ihres Onlineshops, welche Zahlungsmittel Sie akzeptieren, am Besten auch mit einem immer sichtbaren Link „Akzeptierte Zahlungsmittel“. Bei eBay geben Sie diese Informationen vielleicht noch einmal extra in den Bereich „Rechtliche Informationen“ (unter Impressum), möglicherweise auch ins Template (Produktbeschreibung). Bei Amazon nutzen Sie eine benutzerdefinierte Hilfeseite oder Sie verlassen sich auf die Angaben, die Amazon macht.

Die neue Widerrufsbelehrung gibt wieder eine Frist von 14 Tagen. Wenn ich meinen Top-Verkäufer-Status bei eBay behalten will, soll ich aber einen Monat Frist geben. Was soll ich tun?

Sie geben einen Monat Frist und behalten Ihren Top-Verkäufer-Status. Bitte beachten Sie, wenn Sie die Frist von vierzehn Tagen auf einen Monat ändern: Die Frist-Angabe kommt im ersten Teil der Widerrufsbelehrung 2x vor, im ersten und im zweiten Satz!

Wie kann ich auf einen Blick feststellen, ob ich eine neue oder eine alte Widerrufsbelehrung sehe?

Zum Beispiel an der Überschrift des zweiten Teils: Früher hieß es dort „Widerrufsfolgen„, jetzt: „Folgen des Widerrufs

Muss ich auch das Layout (Absätze, Leerzeilen) aus dem Muster übernehmen?

Wenn es geht, würde ich das tun.

Es steht nicht mehr „Ende der Widerrufsbelehrung“ im Muster. Soll ich es trotzdem dazuschreiben?

Eigentlich nicht, denn es steht ja nicht mehr im Muster. Zielführend könnte es sein, das zu tun, wenn „danach“ noch etwas kommt, z.B. ein Hinweis auf (bei Ihnen zutreffende!) gesetzliche Ausnahmen (verwenden Sie bitte den Gesetzestext im Originalton, soweit möglich), oder ein Link zur (von Ihnen vorher auf Sie personalisierten!) Muster-Widerrufserklärung. Wenn Sie dagegen Gelegenheit haben, die Widerrufsbelehrung „einzurahmen“ (was Sie bitte tun, wenn immer möglich!), dann könnte die Abmoderation „Ende der …“ entbehrlich sein.

Wo finde ich eigentlich das amtliche Muster mit all seinen Anmerkungen, Varianten und Möglichkeiten?

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 58 vom 27. September 2013 (Verbraucherrechterichtlinie). Sicher wird auch z.B. Juris sehr schnell damit sein, die Änderungen einzupflegen.

Stichwort Muster-Widerrufserklärung: Kann ich eigentlich für den Shop und für eBay dasselbe Formular verwenden?

Ja, und vergessen Sie bitte nicht, es vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren: Muster-Widerrufsformular


Es gibt noch keine Rechtsprechung zum neuen Gesetzestext. Hier lesen Sie unsere aktuelle, aber vorläufige Rechtsauffassung.

P.S. Schreiben Sie das „ihnen“ im letzten Absatz der Musterwiderrufsbelehrung wie im Gestaltungshinweis 5 klein. Es geht nämlich nicht um den Umgang der Waren mit „Ihnen“, sondern um den Umgang des Verbrauchers mit den Waren, mit „ihnen“.