Archiv der Kategorie: Aktuelle Entscheidungen

Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie zum 13.06.2014

  • Verbraucherschutzrichtlinie/ Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) – Haben Sie an alles gedacht?

Nachfolgend sehen Sie eine Übersicht einiger zur Verbraucherrechterichtlinie relevanten Artikel:

  1. Artikel zur Verbraucherrechterichtlinie
  2. Artikel zur neuen Widerrufsbelehrung
  3. Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung
  4. Meldung über Verzögerung der Umsetzung bei eBay
  5. Special: Änderung der Rücknahmebedingungen über die Einstellung „Rahmenbedingungen“ bei eBay
  6. Special: eBay Shop-Artikel nicht vergessen

Bitte schauen Sie doch von Zeit zu Zeit bei uns vorbei. Fast alle dieser Artikel werden laufend aktualisiert.

RA WentzelMit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

Amazon: Jeder haftet für Jeden?

Das Landgericht Köln vertritt die Rechtsauffassung, dass jeder Anbieter für alles das verantwortlich sein soll, was andere Anbieter zu diesem Angebot unter derselben ASIN beitragen. Die Anbieter sollen sogar für das verantwortlich sein, was Amazon in ein solches Angebot schreibt: „Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass – worauf schon in den Terminverfügungen hingewiesen worden ist – die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die Produkteinstellung gegeben ist und zwar auch insoweit, als die Angabe unverbindlicher Preisempfehlungen von Amazon stammt.„. Also kurz gesagt, Jeder haftet für Jeden. Auch die gewerblichen Händler für Amazon.

Landgericht Köln, Az. 81 O 20/14, Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014

Einschätzung: Das Recht kennt eine Verantwortlichkeit für fremdes Handeln ausnahmsweise nur dann, wenn es eine Zurechnungsnorm gibt, etwa § 278 BGB beim Erfüllungsgehilfen oder § 831 BGB beim Verrichtungsgehilfen. Eine Plattform ist aber weder Erfüllungsgehilfe, noch Verichtungsgehilfe, sondern ist auf Grund ihrer eigenständigen Stellung eher wie ein Vermieter anzusehen. Solches hat dankenswerterweise das OLG Hamm entschieden, weil die Plattform dem Verkäufer gegenüber nicht weisungsgebunden ist (OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2009, 4 U 145/09).

Eine Haftung für fremde Tat oder für fremde Störung ist unserer Meinung nach contra legem, gegen das Gesetz.

Völlig anders und unserer Ansicht nach richtig sieht es das Landgericht Düsseldorf (wir berichteten).

RA Wentzel, Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

www.onlinehandelsrecht.com

 

 

 

Für Amazon-Angebote haftet Amazon!

Landgericht Düsseldorf: Anhängen an fremde Produktbeschreibung mit urheberrechtsverletzendem Inhalt bei Amazon ist nicht dasselbe wie Verkauf mit fremden Lichtbild im eignen Shop. Vorrangige Verantwortlichkeit für Amazon-Angebote bei Amazon. 

Der Fall: Dem Antragsgegner war es untersagt worden, im eigenen Onlineshop Lichtbilder aus fremder Urheberschaft zu verwenden. Nachdem sich der Antragsgegner an ein Amazon-Angebot anhängte, in welchem auch der Urheber mit seinen Lichtbildern verkaufte, stellte dieser Bestrafungsanstrag.

Die Entscheidung: Das Landgericht Düsseldorf hat den Bestrafungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Im Gegensatz zum eigenen Onlineshop, im dem es der Verkäufer in der Hand hat, welche Lichtbilder er hochläd, kann bei Amazon davon nicht ausgegangen werden. Zwar bietet jeder, der über dieselbe ASIN an einem Angebot teilnimmt, auch selbst diesen Artikel zum Verkauf an. Anders als im eigenen Onlineshop ist dafür aber nicht dieser Verkäufer, sondern vorrangig Amazon‚ verantwortlich. Das Sich-anhängen an ein Amazon-Angebot, das angeblich fremdes Urheberrecht verletzt, ist kein kerngleicher Verstoß gegenüber einer Urheberrechtsverletzung im eigenen Onlineshop, mag darin auch eine „Schadensvertiefung“ liegen.

Unsere Einschätzung: Normalerweise erwirbt Amazon die Nutzungsrechte kraft AGB, wenn der Urheber sein Lichtbild dort hochläd. Das jedoch schlägt mangels der Möglichkeit zum gutgläubigen Erwerb fehl, wenn der Hochladende nicht im Besitz der Bildrechte ist. Für diesen Fall wäre fraglich, ob all die anderen Anbieter desselben Artikels für die fremde Rechtsverletzung einzustehen haben. Richtigerweise wird das vom Landgericht Düsseldorf verneint, weil ein sich anhängen an ein Amazon-Angebot im Kern etwas gänzlich anderes ist, als ein Urheberrechtsverstoß im eigenen Onlineshop. Amazon gestaltet sich aus den verschiedenen Angebots-Vorschlägen der jeweiligen Verkäufer desselben Artikels ein eigenes Angebot, welches Amazon auch später noch überformt und verändert. Deshalb ist es richtig, hier die Verantwortung vor allem und in erster Linie bei Amazon selbst zu sehen. „Anders als in seinem eigenen Online-Shop, der Gegenstand des Verfügungsantrages war, ist für den von Amazon vorgegebenen Inhalt des verlinkten Angebots nicht der Antragsgegner, sondern vorrangig Amazon verantwortlich.“ Der vorliegende Beschluss spricht diesen Gedanken aus unserer Sicht erstmal in dieser Deutlichkeit aus: Für Amazon-Angebote haftet zuallererst Amazon selbst. Wir begrüßen diese Entscheidung außerordentlich, weil sie den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Plattform Amazon Rechnung trägt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

  • Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2014 und Hinweisbeschluss vom 11.04.2014, beide zu Aktenzeichen: 12 O 8/13.

RA Wentzel, Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

www.onlinehandelsrecht.com

Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilrecht

Haben Sie sich auch gewundert, dass neuerdings selbst zivilgerichtliche Entscheidungen eine Rechtsbehelfsbelehrung tragen, wie wir es bis jetzt eigentlich nur aus dem Verwaltungsrecht kennen? Richtig, ab 1.1.2014 gibt es einen neuen § 232 ZPO, der nun auch für Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wenn sie anfechtbar sind, eine Rechtsbehelfsbelehrung zwingend vorschreibt.Warum gab es das früher nicht? Nun, weil man meistens (auch vor dem Amtsgericht, vor dem man nicht zwingend einen Rechtsanwalt braucht) durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, von dem erwartet wird, das richtige Rechtsmittel zu kennen. Es mag ein weiterer Schritt in Richtung Service sein. Aber ehrlich, auf mich wirkt es wie zusätzliche und entbehrliche Bürokratie; die Entscheidungen werden dadurch in der Regel um eine Seite länger! Es ist so eine Art von erdrückender Fürsorge, die uns wohl langfristig vom selbständigen Denken vollständig befreit. Nicht gut also, dass es immer jemanden gibt, der uns sagt, was wir tun sollen. Denn wir wären vielleicht lieber gern selber darauf gekommen! Nun denn, kurbeln wir die Zivilrechtspflege noch einmal kräftig an, mit dem Zwang zur Rechtsbehelfsbelehrung auch unter Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

 

RA Wentzel, Dresden

Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Zur Vertiefung: Ass. iur. David Ullenboom, Die neue Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess, in: JE, Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Neue eBay-AGB

Sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.,

  • seit gestern gelten neue eBay-AGB. Das hat zur Folge, dass auch Sie Ihre AGB auf eBay anpassen müssen. Eine Vorlage dazu haben wir soeben per E-Mail versandt. Bitte melden Sie sich, wenn Sie diese E-Mail, nicht erhalten haben.

RA Wentzel

Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Beauftragter des BVOH (www.bvoh.de)

Dresden, 13.03.2013