Archiv der Kategorie: Bundesverband Onlinehandel

Verzögerung der Umsetzungen per 13.6.2014 bei eBay

16.06.2014, 13.15 Uhr. eBay teilt fernmündlich mit, dass eBay überrascht sei, dass selbst die von eBay erweiterten Server-Kapazitäten nicht ausreichen würden, um alle die Änderungen, die durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie per 13.6.2014 veranlasst wurden, hochzufahren. Die Kollegen in den U.S.A. würden Sonderschichten machen, um das Problem zu beheben. Eine Dauer der Arbeiten wurde ausdrücklich nicht genannt.

eBay Rahmenbedingungen zur Rücknahme überarbeiten

Nachdem Sie Ihre Angebote mit der neuen Widerrufsbelehrung und den neuen AGB versehen haben, werden Sie vielleicht feststellen, dass oberhalb Ihrer neuen Widerrufsbelehrung unter Rücksendekosten noch der alte Text steht:

Widerrufsrecht: Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht den Kaufpreis bezahlt oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.

Dieses Übel müssen Sie unbedingt abstellen, damit Sie nicht irreführend belehren.

Bitte sehen Sie dazu zunächst in die E-Mail, die Ihnen eBay am 3. Juni 2014 geschickt hat: Mail von eBay

Dort werden Sie lesen, dass eBay, wenn Sie bis 13.06.2014 bei den Rücknahmebedingungen nichts geändert hat, diese Rücknahmebedingungen automatisch ändert in:

Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren

Sofern das auch die Variante ist, für die Sie sich innerhalb ihrer neuen Widerrufsbelehrung entschlossen haben, und dort lautet der Passus wie folgt:

Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren,

dann wäre alles richtig. – Ein Problem hingegen besteht dann, wenn Sie sich in Ihrer Widerrufsbelehrung für folgenden Passus entschieden haben:

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren,

denn das stünde dann mit dem, was eBay automatisch eingeblendet hat („Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung“) im Widerspruch. Sie würden dann irreführend und damit falsch belehren.

Zur Lösung dieses Problems finden Sie erste Hinweise in der Mail von eBay

Eine detaillierte Anleitung von eBay finden Sie hier: Anleitung von eBay

Es folgt eine Anleitung:

  1. Loggen Sie sich bei eBay ein
  2. Gehen Sie oben rechts auf „Mein eBay„, dort auf „Zusammenfassung
  3. Gehen Sie links (Zusammenfassung) auf „Verkaufen“, dort auf „aktiv“
  4. Stellen Sie zuvor unten rechts auf 200 Artikel (höchst mögliche Anzahl) ein und markieren Sie alle Artikel
  5. Drücken Sie auf „Felder bearbeiten“ und „Rücknahmebedingungen
  6. Stellen Sie dort 1 Monat (für Top-Verkäufer) oder 14 Tage ein. Bitte beachten Sie dabei unbedingt, dass diese Einstellung mit dem übereinstimmen muss, was in Ihrer Widerrufsbelehrung dazu steht!
  7. Treffen Sie eine Auswahl bei „Rücksendekosten trägt:„. Auch das muss dem entsprechen, was Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung dazu schreiben, also „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren“ oder „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“
  8. Unter „Mein eBay“, „Zusammenfassung“, „eBay-Konto“ und „Rahmenbedingungen für Ihre Angebote“ (Rahmenbedingungen zur Rücknahme) können Sie sogar einen Standard definieren, der jedenfalls für alle neu eingestellten Artikel gelten soll; ich glaube sogar, es synchronisiert auch durch. Diese Funktion heißt bei eBay „Rahmenbedingungen überarbeiten„. Damit ist nicht gemeint, dass Sie die Inhalte der Rahmenbedingungen modifizieren (das heißt „Bearbeiten“), sondern, dass eBay die Rahmenbedingungen Ihrer Angebte überarbeitet, synchronisiert.

Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Da eBay die Anzeigen zwischen Sonnabend (14.06.2014) und Montag (16.06.2014) wieder geändert hat, haben wir diese Anleitung heute (16.06.2014) angepasst. Stand: 16.06.2014, 12:15 Uhr, überarbeitet um 16:30 Uhr. Nochmals überarbeitet am 20.06.2014.

Neue Rücksenderegelung – großer Vorteil für Verbraucher

Oliver ProthmannBVOH-Präsident Prothmann: Neue Rücksenderegelung im Online-Handel ist großer Vorteil für Verbraucher

Übernahme der Kosten durch den Handel wird zum Marketinginstrument und die Verbraucher profitieren

Berlin, 13.06.14 – Die Rücksendekostenregelung tritt in Kraft. Verbraucher müssen nun die Rücksendekosten für nicht behaltene Ware im Online-Handel selbst tragen. Für den Verbraucher ist es von Vorteil, wenn die Rücksendekosten nur von den Käufern getragen werden, die sie auch verursachen. Somit kann der Händler diese Risikokosten aus der Kalkulation herausnehmen und die Preise für die Artikel können sinken. Andererseits benutzen viele Händler den kostenfreien Rückversand als Marketingmittel und werden in Zukunft auch die Kosten übernehmen. „Der Markt bzw. der Verbraucher wird entscheiden, welches Modell langfristig gewinnen wird“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann.

Die Rücksendekostenregelung eines der meistdiskutierten Themen im Online-Handel. Die bisherige Regelung war für den Handel eine große Herausforderung, denn besonders kleine Onlinehändler leiden unter hohen Retourquoten und den damit verbundenen Kosten. Jetzt schauen viele Händler auf die Regelungen der großen Händler und Marktplätze wie Amazon, Otto und Zalando.

Die Frage der Übernahme der Rücksendekosten wird aktuell zu einem Marketingthema. Insbesondere große Unternehmen übernehmen weiterhin die Kosten, wie sie es schon heute bei Artikeln über 40 Euro machen. „Viele kleine und Mittelgroße Händler werden die Kosten nicht tragen und somit die bisher in die Preise einberechneten Kosten wieder auskalkulieren und die Verbraucherpreise günstiger machen“, sagt Oliver Prothmann. Diese Händler bieten dann häufig dem Verbraucher eine vergünstigte Versandmarke an, damit es für den Verbraucher einfacher und kostengünstiger ist.

Über den BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch Einführung einheitlicher Standards.

Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.

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Rücksendekosten BVOH

 

Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung

Muss ich den Sendungen nun immer ein Musterformular zum Widerruf beilegen?

Im Gesetz (Verbraucherrechterichtlinie) heißt es dazu: „zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln“ (Art. 246 a § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Das heißt: Wenn Sie die Widerrufsbelehrung bis jetzt in Papierform den Sendungen beigelegt haben, legen Sie auch das Muster-Widerrufsformular bei (Rückseite, und vorn ein Hinweis darauf). Wenn Sie die Widerrufsbelehrung (nur) per E-Mail (das ist Textform, § 126b BGB neue Fassung) übermittelt haben, dann machen Sie dort einen Anhang mehr: das Muster-Widerrufsformular. Bitte denken Sie unbedingt daran, dieses vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren!

Reichen würde es, wenn Sie es per Mail-Anhang übermitteln, idealerweise in der Bestellbestätigung.

Wir würden weiterhin die Rücksendekosten übernehmen. Unsere alte Widerrufsbelehrung würde somit noch passen. Müssen wir diese dann trotzdem ändern?

Natürlich müssen Sie die neue Widerrufsbelehrung verwenden, auch wenn Sie die Rücksendekosten übernehmen. Es ist dann nur innerhalb der neuen Widerrufsbelehrung eine andere Option: Statt des Satzes „Sie tragen die unmittelbaren Kosten …“ schreiben Sie: „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“.

Nachdem ich meine Angebote mit der neuen Widerrufsbelehrung und den neuen AGB versehen habe, lese ich oberhalb meiner neuen Widerrufsbelehrung unter Rücksendekosten noch den alten Text: „Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt“. Wie kann ich das ändern?

Hierzu gibt es einen ausführlichen Artikel, den Sie >>>hier finden!

Die Umstellung hat nicht funktioniert, ich habe nun Angst vor rechtlichen Konsequenzen

Vielleicht sorgen Sie sich ein wenig früh. eBay selbst ist ja noch nicht einmal mit allen Änderungen durch. Auch wenn das neue Recht ab heute gilt, müssen wir alle (Verkäufer, Käufer, Plattformen) es abwarten, bis die Änderungen angezeigt werden. Wettbewerbswidrig ist, wenn Sie falsch oder irreführend informieren; aber nicht, wenn die Umstellung die Zeit dauert, die dazu nun einmal erforderlich ist, Änderungen auf Plattformen anzuzeigen.

Zur Musterwiderrufserklärung: Kann ich den Verbraucher dieses Formular auch am Bildschirm auf meiner Webseite ausfüllen lassen?

Ja, aber dadurch ändert sich nicht nur der Text der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 3!), sondern: Sie müssen dem Verbraucher dann auch unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs erteilen.

Muss ich über die neue Musterwiderrufsbelehrung „Für Verbraucher“ schreiben?

Der Gesetzgeber hat wieder vergessen, es davorzusetzen. Sie können es als Intro davorsetzen, müssen das aber nicht. Es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Recht, das nur gegenüber dem Verbraucher gilt, auch wenn ein Amtsgericht das offenbar anders sieht. Gemeint ist das AG Cloppenburg (Urteil vom 02.10.2012, Az. 21 C 193/12). Dieses Urteil ist falsch, wie die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 06.12.2011, Az. XVI ZR 401/10 zeigen, worauf auch freundlicherweise Frau Kollegin Boer-Nießing auf Ihrer Seite hinweist.

Wie stelle ich die neue Musterwiderrufserklärung dem Verbraucher auf den Plattformen eBay und Amazon zur Verfügung?

Durch einen sprechenden Link im Template (Produktbeschreibung) und einen Hinweis auf diesen Link aus einem endgerätefähigen Bereich, auf eBay bei „Rechtliche Informationen“ (unter dem Impressum!) oder im Anschluss an die Widerrufsbelehrung. Bei Amazon über eine benutzerdefinierte Informationsseite.

Wie informiere ich den Verbraucher „bei Beginn des Bestellvorgangs“ darüber, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden?

So wie an der Tür eines guten Restaurants steht, welche Karten akzeptiert werden, schreiben Sie auf die Startseite Ihres Onlineshops, welche Zahlungsmittel Sie akzeptieren, am Besten auch mit einem immer sichtbaren Link „Akzeptierte Zahlungsmittel“. Bei eBay geben Sie diese Informationen vielleicht noch einmal extra in den Bereich „Rechtliche Informationen“ (unter Impressum), möglicherweise auch ins Template (Produktbeschreibung). Bei Amazon nutzen Sie eine benutzerdefinierte Hilfeseite oder Sie verlassen sich auf die Angaben, die Amazon macht.

Die neue Widerrufsbelehrung gibt wieder eine Frist von 14 Tagen. Wenn ich meinen Top-Verkäufer-Status bei eBay behalten will, soll ich aber einen Monat Frist geben. Was soll ich tun?

Sie geben einen Monat Frist und behalten Ihren Top-Verkäufer-Status. Bitte beachten Sie, wenn Sie die Frist von vierzehn Tagen auf einen Monat ändern: Die Frist-Angabe kommt im ersten Teil der Widerrufsbelehrung 2x vor, im ersten und im zweiten Satz!

Wie kann ich auf einen Blick feststellen, ob ich eine neue oder eine alte Widerrufsbelehrung sehe?

Zum Beispiel an der Überschrift des zweiten Teils: Früher hieß es dort „Widerrufsfolgen„, jetzt: „Folgen des Widerrufs

Muss ich auch das Layout (Absätze, Leerzeilen) aus dem Muster übernehmen?

Wenn es geht, würde ich das tun.

Es steht nicht mehr „Ende der Widerrufsbelehrung“ im Muster. Soll ich es trotzdem dazuschreiben?

Eigentlich nicht, denn es steht ja nicht mehr im Muster. Zielführend könnte es sein, das zu tun, wenn „danach“ noch etwas kommt, z.B. ein Hinweis auf (bei Ihnen zutreffende!) gesetzliche Ausnahmen (verwenden Sie bitte den Gesetzestext im Originalton, soweit möglich), oder ein Link zur (von Ihnen vorher auf Sie personalisierten!) Muster-Widerrufserklärung. Wenn Sie dagegen Gelegenheit haben, die Widerrufsbelehrung „einzurahmen“ (was Sie bitte tun, wenn immer möglich!), dann könnte die Abmoderation „Ende der …“ entbehrlich sein.

Wo finde ich eigentlich das amtliche Muster mit all seinen Anmerkungen, Varianten und Möglichkeiten?

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 58 vom 27. September 2013 (Verbraucherrechterichtlinie). Sicher wird auch z.B. Juris sehr schnell damit sein, die Änderungen einzupflegen.

Stichwort Muster-Widerrufserklärung: Kann ich eigentlich für den Shop und für eBay dasselbe Formular verwenden?

Ja, und vergessen Sie bitte nicht, es vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren: Muster-Widerrufsformular


Es gibt noch keine Rechtsprechung zum neuen Gesetzestext. Hier lesen Sie unsere aktuelle, aber vorläufige Rechtsauffassung.

P.S. Schreiben Sie das „ihnen“ im letzten Absatz der Musterwiderrufsbelehrung wie im Gestaltungshinweis 5 klein. Es geht nämlich nicht um den Umgang der Waren mit „Ihnen“, sondern um den Umgang des Verbrauchers mit den Waren, mit „ihnen“.

Webinar VRRL + Neue Widerrufsbelehrung

Herzliche Einladung!

Nehmen Sie an unserem Webinar teil. Es findet statt am 04.06.2014 um 16:00 MESZ.

Melden Sie sich jetzt an!

https://attendee.gotowebinar.com/register/5924278960373732866

Einladung zum 1. Webinar des Bundesverbands Onlinehandel e.V. (BVOH)

Thema: Neue Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) und Widerrufsbelehrung

Experte: Wolfgang Wentzel (Rechtsanwalt für den BVOH; Inhaber von onlinehandelsrecht.com)

Moderator: Oliver Prothmann (Präsident des BVOH)

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit Informationen zur Teilnahme am Webinar.

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