Archiv der Kategorie: News

Die negative Bewertung

Zu den Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten bei Veröffentlichung negativer Kritik innerhalb einer Internet-Verkaufsplattform führt das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 03.04.2006 zu Az.13 U 71/05 aus. Dieses Urteil ist schon deshalb lesenswert, weil es aus einer Zeit stammt, in der eBay-Verkäufer noch gegenüber eBay-Käufern (negativ) bewerten durften. Interessant ist diese Entscheidung, weil der entsprechende eBay-Käufer selbst wiederum auch ein größerer eBay-Verkäufer ist, wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist. Aktuell ist weniger die aus dem Jahr 2006 stammende Entscheidung, als vielmehr das vor allem gegenüber kleinen und mittleren Sellern unverhältnismäßig wirkende Übel der „negativen Bewertung“.

Bei jurpc.de finden Sie die vollständige Entscheidung mit amtlichem Leitsatz und Entscheidungsgründen: >>>OLG Oldenburg.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

http://www.onlinehandelsrecht.de

BVOH Stammtisch Juni 2012

Unser nächster BVOH Stammtisch wird sein am:

Montag, 25. Juni 2012, ab 19:00 Uhr

Ort: Schillergarten Dresden, bei schönem Wetter auf der Terrasse!

Foto: Axel Gronen

Recht herzliche Einladung!

Unser Selbstzahlerstammtisch ist öffentlich, also nicht nur für BVOH-Mitglieder!

Um Anmeldung wird gebeten an:

wolfgang.wentzel@wrd.de

Die Tradition dieses Stammtischs

entspringt dem 25. Januar 2008, an dem Axel Gronen seinen ersten Leserstammtisch mit dem Bundesverband Onlinehandel. e.V. (BVOH) im Dresdner Hotel Gewandhaus veranstaltete. Den originalen Artikel zu dem initialen Ereignis finden Sie >>>hier!

Impressum und AGB bei App’s, Smartphon und Android?

13.06.2012. Die Frage nach der Notwendigkeit von Anbieterkennzeichnung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet ist beantwortet, die nach dem Impressum etwa seit 2004 und die nach der Notwendigkeit von AGB allerspätestens nach einer Entscheidung des Landgerichts Bochum aus dem Jahr 2010, die den gewerblichen Verkäufer dazu verpflichtet, die Anwendung der 40-Euro-Option aus der Widerrufsbelehrung mit dem Verbraucher extra zu vereinbaren (LG  Bochum, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 12 O 80/10; andere, aber bestrittene Ansicht: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2009, Az. 12 O 123/09). Das geschieht natürlich in den AGB.

Aber wie sieht es denn aus mit der neuesten App, die Sie vielleicht gerade haben programmieren lassen, um Ihren Onlineshop auch auf mobilen Endgeräten und noch dazu in einer speziellen, auf diese Geräte angepassten Weise, darzustellen und zu präsentieren? Brauchen Sie auch für diese App’s Anbieterkennzeichnung und AGB? Warum nicht, könnte man gegenfragen, wo doch selbst das gewerbliche Angebot bei Facebook ein Impressum braucht (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11), und in der Tat: Der Gesetzgeber verlangt Ihnen natürlich eine Anbieterkennzeichnung und Allgemeine Geschäftsbedingungen auch bei der App ab. Warum? Die Frage ist leichter beantwortet, als die Antwort in die Praxis umgesetzt ist:

Zum Einen ist da de Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, kein c wie Customer). Fernabsatzverträge nun sind solche, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§ 312b BGB). Damit besteht – aus dieser rechtlichen Sicht – kein Unterschied mehr zwischen einem „Personal Computer“ oder „Home Computer“ auf der einen Seite und iPhone, Blackberry & Android auf der anderen Seite: Alle diese sind „Fernkommunikationsmittel“.

Zum Anderen, und nun wird es etwas feinsinniger als beim „Fernkommunikationsmittel“, gibt es die „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“, vgl. § 312g BGB, klein g wie Geschäftsverkehr. All dies, Verbraucherschutz und Pflichten im Elektronischen Geschäftsverkehr zusammengenommen, verlangen von Ihnen als gewerblicher Anbieter das „volle Programm“ an Impressum und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also auch bei der neuesten App, die Sie vielleicht gerade anbieten oder in Auftrag geben. Mobile Endgeräte, wie iPhone, Blackberry, Smartphone, Android oder wie sonst diese kleinen und mobilen Absatzersteigerer endlich und künftig heißen mögen, auch sie sind elektronischer Geschäftsverkehr und richten sich – im Wesentlichen – an den Verbraucher.

So weit die noch einfache Antwort auf die Frage: „Brauche ich AGB in meinem mobiler Endgeräte fähigen Shop?“. Die technische Umsetzung dieser Antwort allerdings ist schon etwas herausfordernder, auch weil der Darstellung im mobilen Endgerät physikalische Grenzen gesetzt sind. Diese Kompaktheit des endlichen Geräts steht etwas im Widerspruch zu immer wieder neuen und ausufernden Belehrungspflichten, die sich der europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber und der deutsche Gesetzgeber ausdenken. Letztendlich aber: Es ist möglich, vollständige und richtige rechtliche Informationen und allgemeine Geschäftsbedingungen auch in der endgerätefähigen Version Ihres Shops oder der Plattform, auf der Sie anbieten, darzustellen. Wie es geht? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat und einigen technischen Erfahrungen gern zur Seite.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

Tätigkeitsschwerpunkte: Internetrecht, IT-Recht, Recht des Onlinehandels

post@rawentzel.de

Die Filesharing-Abmahnung oder: „Wenn das Kind im Brunnen liegt“

Sie kommt meist freitags und wenn sie kommt, lässt sie sich nicht mehr vermeiden: Die Filesharing-Abmahnung. Was ist passiert? Sie oder eines Ihrer Kinder waren mal wieder in einer Internet-Tauschbörse für Musik, Filme etc. Sie haben doch noch nicht mal Ihren Namen angegeben, geschweige denn Ihre E-Mail-Adresse? Das ist auch gar nicht mehr nötig! Auf einen entsprechenden Gerichtsbeschluss hin, fühlt sich Ihr Provider (Telefonanbieter) durchaus berechtigt, auf Anfrage zu Ihrer IP-Adresse (das ist Ihre Adresse im Internet, die auch bei mobilen Zugängen vergeben wird!) auch noch Ihren Namen und Ihre zustellfähige Adresse mitzuteilen. In Tauschbörsen sind nicht nur Ahnungslose, sondern auch die „verdeckten Ermittler“ der Rechteinhaber unterwegs, um dem Raubbau an fremden Urheberrecht entgegenzutreten, auf Kosten derjenigen, die auf Filesharing-Abmahnungen zahlen oder dazu verurteilt werden.

Und das sind sie nun: Die Filesharing-Abmahnung, der Gerichtsbeschluss Ihre IP-Adresse betreffend und – vor allem – die anwaltliche Kostennote. Meist lockt die schnelle Einigung mit „überschaubaren“ „Pauschalangeboten“ im Bereich um die 450 Euro. Neben der Zahlung dieser wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich – bei Zahlung von Vertragsstrafe! – dazu verpflichten, den Titel, den Film oder was auch immer, nicht noch einmal illegal hochzuladen. Mit dem vermeintlich geringen Betrag meinen die Meisten aus der Sache herauskommen zu können und übersehen die – pro Verstoß – versprochene Vertragsstrafe, deren Gefahr dann die nächsten 30 Jahre über ihnen schwebt.

Wie sollen Sie reagieren? Lassen Sie „Ihre“ Filesharing-Abmahnung zunächst erst einmal anwaltlich prüfen. Es gibt durchaus mittlerweile selbst in der Rechtsprechung dazu kritische Stimmen. Z.B. bezeichnete das OLG Düsseldorf die Filesharing-Abmahnung einer bekannten Abmahnkanzlei jüngst als „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az. 20 W 132/11). Darüber hinaus gibt es noch einiges mehr, was wir Ihnen zu einer Filesharing-Abmahnung raten können und auch möchten. Freilich, es bleibt ein defensives Vorgehen, das heißt, alles an Vorwurf können auch wir rechtlich nicht beseitigen. Aber wir können dafür Sorge tragen, dass Sie bei diesem „Rückzugsgefecht“ nicht mehr an Recht und Geld einbüßen, als unbedingt erforderlich. Es gibt einiges, was es auch bei der Filesharing-Abmahnung abzuwägen und unter verschiedenen Alternativen des Verhaltens zu entscheiden gibt. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir beraten Sie gern.

Wolfgang Wentzel, Rechtsanwalt in Dresden

Tätigkeitsschwerpunkte: Internetrecht, IT-Recht, Recht des Onlinehandels

Tel. 0351 450 4 110

W.R.D. Dresden (1.4.2012 bis 31.3.2013)

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel arbeitete zwischen 1.4.2012 und 31.3.2013 unter dem Dach der Sozietät WRD Witt Roschkowski Dieckert.

„1 Jahr bei W.R.D. Dresden. 1 Jahr in der bel étage. Nicht mehr, aber auch nicht weniger!“

Jetzt erreichen Sie Herrn Rechtsanwalt Wentzel, wie im >>>Impressum angegeben!