Archiv des Autors: Onlinehandelsrecht

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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

bevh-Studie: Onlinehandel wächst um 10%, Umsätze Multichannel steigen auf 33%

bevh_logo_headerWir werden hin und wieder einmal nach Zahlen gefragt, die das Wachstum des Onlinehandels belegen. Der bevh hat aktuell dankenswerterweise wieder einige dieser Kennziffern vorgelegt:

Den aktuellen Zahlen der großen Verbraucherstudie des Bundesverbandes E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) zufolge legte die Branche insgesamt um gut 8 Prozent zu. Der Onlinehandel weist gegenüber dem Vorjahreszeitraum sogar ein Plus von 10 Prozent auf.

Beim Blick auf die Versendertypen bestätigt sich weiterhin, was bereits die Zahlen des vergangenen Jahres abgebildet haben: Die Onlinemarktplätze dominieren zwar noch, verlieren aber zunehmend Marktanteil an die Multichannel-Versender. „Im Vorjahresquartal wurden 54 Prozent des Umsatzes über Onlinemarktplätze erwirtschaftet, 29 Prozent von Multichannel-Händlern. Im ersten Quartal 2015 hingegen verschob sich dieses Verhältnis hin zu 50 vs. 33 Prozent. Daran kann man deutlich eine Entwicklung ablesen, die bereits begonnen hat, aber noch lange nicht abgeschlossen ist: In Zukunft wird Handel nahtlos über alle Kanäle stattfinden. Davon profitieren schon jetzt die Unternehmen, die dieser Tatsache bereits Rechnung getragen haben“, so Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh.

Quelle + mehr: Interaktiver Handel startet mit deutlichem Plus ins neue Jahr | onlinemarktplatz.de.


„Nachdem die Shops in Aufbau und Ablauf einheitlich geworden sind, wird es vielleicht ein einheitliches und universelles Shopsystem geben, in dem jeder verkaufen oder kaufen kann; eine Plattform, die sich selbst so weit zurücknimmt, dass sie als „Vermittler“ überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden wird. Ich spreche von einer direkten technischen und rechtlichen Beziehung zwischen Verkäufer und Käufer, die zwar durch das Medium Internet vermittelt wird, aber nicht mehr dadurch behindert wird; etwa dadurch, dass man sich „anmelden“ muss, eine „Bezahlart“ auswählen muss, Kaufsache oder Geld auf Abwege geraten, Beschädigung oder Dezimierung erfahren etc. Indem also Käufer und Verkäufer unmittelbar und Dritte (Plattform, Störer) ausschließend über das Netz kommunizieren, sich also Hürden und Gefahren gleichsam zurücknehmen lassen; das könnte der Shop der Zukunft sein. Dieser müsste freilich wirklich erst einmal erfunden werden.“

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, in: „Der Onlineshop der Zukunft„, Interview für VISAVIS vom 28.10.2011

BKartA: Bußgeld wg. vertikaler Preisbindung bei portablen Navigationsgeräten verhängt

TdOH_button„Druckausübung dahingehend, dass Händler bestimmte Preise einhalten sollen, ist bereits seit den 70er Jahren verboten“

Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße in Höhe von 300.000 Euro gegen die United Navigation GmbH, Ostfildern, wegen der vertikalen Preisbindung von Einzelhändlern beim Vertrieb ihrer Produkte verhängt. Verantwortliche des Unternehmens haben im Zeitraum von Juli 2009 bis zum Mai 2014 mit verschiedenen Händlern vereinbart, dass diese beim Verkauf portabler Navigationsgeräte von United Navigation bestimmte Endkundenpreise nicht unterschreiten. Einzelne Preisvereinbarungen für die unter den Marken „Becker“ und „Falk“ vertriebenen Navigationsgeräte hat es bereits im Jahr 2007 gegeben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: Händler dürfen selbständig festlegen, welchen Preis sie für ein Produkt verlangen. Der Hersteller darf sie davon nicht abhalten. Erlaubt ist nur die unverbindliche Preisempfehlung. Auch wenn man als Verbraucher oft einen anderen Eindruck gewinnt: Preisbindungen zwischen Hersteller und Händlern oder Druckausübung der Hersteller dahingehend, dass die Händler bestimmte Preise einhalten sollen, sind bereits seit den 70er Jahren verboten.

United Navigation hat insbesondere die Preise von Online-Händlern überwacht. Sobald ein bestimmtes Verkaufspreisniveau unterschritten war, wurde um Einhaltung des vorgegebenen Preisniveaus gebeten. Als Maßstab dafür, welches Preisniveau aus Sicht von United Navigation akzeptabel war, wurde der sogenannte „Street Price“ eingeführt, der neben der unverbindlichen Preisempfehlung an die Händler kommuniziert wurde. Die meisten Händler haben ihre Preise nach der Kontaktaufnahme durch United Navigationentsprechend angehoben.

In anderen Fällen wurden die Preisanhebungen mit der Androhung von Lieferstopps oder rechtlichen Schritten wegen der unberechtigten Verwendung urheberrechtlich geschützter Materialien erzwungen oder mit der Gewährung von Vorteilen in Gestalt von Boni für die Preisanhebung erreicht. Das Verfahren beruht auf Hinweisen, die der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde vorlagen und denen das Bundeskartellamt im Rahmen einer Durchsuchung nachging. Bei der Bußgeldfestsetzung wurde neben der derzeitig eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens auch berücksichtigt, dass United Navigation umfänglich mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat, und dass das Verfahren einvernehmlich beendet werden konnte. Das verhängte Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.

Quelle: Bundeskartellamt – Homepage – Bußgeld wegen vertikaler Preisbindung bei portablen Navigationsgeräten verhängt.


Hier haben wir ja das vollständige Programm: „Boni für die Preisanhebung“, bis hin zu Lieferstopp (Auslistung) und Abmahnung wegen angeblichen Bilderklaus vom Hersteller, um zu erreichen, dass Hersteller-seits existierende Preisvorstellungen beim Onlinehändler erzwungen werden, damit die unverbindliche Preisempfehlung eben dann doch verbindlich werde, bei Androhung etwa einer Auslistung des Händlers. Schön, dass das Bundeskartellamt diese Instrumentarien nicht nur gesehen hat, sondern auch klar benennt. Sehr schön, dass hier in einer öffentlichen Pressemitteilung deutlich gesagt wird, dass ein solches Vorgehen durch einen Lieferanten rechtswidrig ist und deshalb mit einem Bußgeld geahndet wird. „Draußen“ fehlt es bisweilen eben nicht nur an einem Unrechtsbewusstsein, sondern man sonnt sich auch in der vermeintlichen Folgenlosigkeit solchen rechtswidrigen Tuns. Hiergegen hat das Bundeskartellamt jetzt deutliche Worte und ein Bussgeld gefunden. Das ist uneingeschränkt zu begrüßen. Derzeit ist es mühsam, etwa gegen einen Lieferstopp oder gegen den „Trick mit dem (angeblichen) Bilderklau“ vorzugehen. Es ist anspruchsvoll, im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Auslistung anzugehen, weil die dazu in Betracht kommende Leistungsverfügung nur in engen Grenzen zulässig ist, und mancher Rechtsschutz daran scheitert, dass die Gerichte einen Lieferanten nicht als Monopolist oder relativ marktbeherrschendes Unternehmen ansehen, und damit, ohne die oben vom Bundeskartellamt selbst angesprochene kartellrechtliche Problematik zu sehen,  einen Weiterbelieferungsanspruch möglicherweise sogar ablehnen. Die Entscheidung des Bundeskartellamtes hilft nun dabei, mit deutlich mehr Aussicht auf Erfolg gegen Lieferanten vorzugehen, die sich, um Preisvorgaben zu erzwingen, gegenüber dem Onlinehändlers des Instrumentariums von „Zuckerbrot (Boni) und Peitsche (z.B. Lieferstopp)“ bedienen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ich selbst aber bin guter Dinge, dass das Bundeskartellamt hier durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt wird. Praxistipp: Dokumentieren Sie also die Aufforderungen Ihres Lieferanten, sich an von denen vorgegebenen Preise zu halten. Konfrontieren Sie ihn damit, und mit der Rechtswidrigkeit solchen Tuns. Vor Gericht schließlich kann eine solche Dokumentation eine mögliche Beweislücke (Nicht jeder hat eine Entscheidung des Bundeskartellamts!) insofern schließen helfen, als Sie es sind, der einen entsprechenden Rechtsverstoß darzulegen und zu beweisen (glaubhaft zu machen) hat. Wir vertreten Sie gern in solch herausfordernden Verfahren.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Sinn stiftende Marken

20150502_180708„Das Vertrauen in Marken nimmt fortwährend ab. Lediglich 30% der deutschen Konsumenten vertrauen Marken. Das ist ein Resultat der Studie ‘Meaningful Brands 2015′ von Havas Media. Allerdings zeigt sie auch: Sinnstiftende Marken, die das Verbrauchervertrauen genießen, sind im Ergebnis wirtschaftlich auffallend erfolgreicher. Für die Bestimmung der Sinnstiftung werden 3 Dimensionen – Produkt (u.a. Qualität, Innovationsgrad), individueller Markennutzen (u. a. Hilfestellung, Alltagsnutzen) und gesellschaftlicher Markennutzen (u. a. Arbeitsplätze, Ressourcenschonung) untersucht und in einem Meaningfull-Brand-Index zusammengefasst. Die von Havas Media erstellte Studie deckt 1.000 Marken bei mehr als 300.000 Befragten in 34 Nationen ab. Für Deutschland wurden 133 Marken betrachtet und über 16.500 Verbraucher befragt. … In Deutschland steht die Marke Ratiopharm auf Rang 1 der sinnstiftenden Marken, danach folgen Samsung und Nivea. Samsung-Mitbewerber Apple hingegen landet in Deutschland lediglich auf Platz 61. In Deutschland liegen auf den Plätzen 4,5,6,7,8,9,10 : Amazon, Ravensburger, Dr. Oetker, Volkswagen, Ikea, eBay und Wikipedia.“ Quelle + mehr: Marken-Vertrauen zunehmend rückgängig | onlinemarktplatz.de.


Ich persönlich bevorzuge Aspirin und vermisse die Cola-Marken. Amazon ist immerhin unter den Genannten, offenbar sogar noch vor eBay, was für Deutschland nicht überrascht, jedenfalls mich nicht. Was Sinn stiftend ist, leuchtet mir allerdings am ehesten bei Wikipedia ein. Werden Marken also überbewertet? Über das gute Ranking der nichtkommerziellen Marke Wikipedia freue ich mich am meisten. Ratiopharm hilft gegen Kopfschmerz und die Pharmaindustrie führt die Liste an; da Sinnstiftung die Überschrift ist, sicher nicht sehr überraschend. Marken verlieren an Sinn, wenn der Handel mit ihnen, z.B. im Internet, etwa durch einige Marken selbst, behindert wird. Das dürfte, im Umkehrschluss, nicht erst die gute Platzierung von Samsung zeigen. Warum Apple so weit abgeschlagen sein soll, verstehe ich nicht; es deckt sich aber einigermaßen mit meiner subjektiven Einschätzung und Überzeugung: Man kann heutzutage auch ohne iPhone schick aussehen. Bei Apple, die in einigen Bereichen den Bedarf erst erfunden und dann gedeckt haben, dürfte dieses schlechte Ranking, gerade unter dem Aspekt der Sinnstiftung, wohl als bittere Medizin empfunden werden.

Sehr Sinn stiftend ist meiner Meinung nach diese Marke: http://www.shakti-milan-bags.com/

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

„We are Nepal“ – BVOH-Präsident Prothmann sammelt Spenden für Erdbebenopfer am Himalaya

Nepal_Prothmann„Die Opfer der Erdbebenkatastophe in Nepal brauchen schnelle Hilfe. Der Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH), Oliver Prothmann, hat deshalb unter www.we-are-nepal.org ein Spendenkonto eingerichtet. Der globale Onlinehandel macht die Welt kleiner, bringt die Menschen näher zusammen. Das ist nicht nur eine Chance, sondern auch eine Verpflichtung findet Oliver Prothmann. „Wir dürfen nicht nur global Handel treiben, sondern müssen auch weltweit helfen, denn gerade in Nepal geht es um die Ärmsten der Armen“, sagt Oliver Prothmann.

Der BVOH-Präsident kennt die Situation vor Ort aus eigener Erfahrung. Ende 2014 war Prothmann mit seiner Frau Kerstin in Nepal und hat viele heute dort unmittelbar von der Katastrophe betroffene Menschen persönlich kennen gelernt. Dort am Fuße des Himalayas hatten die Prothmanns ein Social Business namens SHAKTI MILAN BAGS gestartet. Das Ziel ist es bedürftige Frauen in die Beschäftigung zu bringen und sie auszubilden, egal aus welcher Kaste sie kommen. So werden aus gebrauchten, farbigen Reissäcken Taschen gefertigt und dabei den einheimischen Näherinnen die Grundbegriffe von Organisation und Marketing vermittelt. Mit gutem Erfolg, denn die stylishen Taschen von SHAKTI MILAN BAGS erfreuen sich großer Beliebtheit und werden mittlerweile in Australien, Deutschland, Österreich und der Schweiz vertrieben. Der Online-Shop ist in Planung.“

Quelle + mehr: „We are Nepal“ – BVOH-Präsident Prothmann sammelt Spenden für Erdbebenopfer am Himalaya – BVOH Bundesverband Onlinehandel.

Foto oben links: Kerstin Prothmann bei der Verteilung von Kleidung und Reis im Distrikt Sindhupalchok

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Amazon Großbritannien erhöht Mindestbestellwert für kostenlosen Versand

20150502_175232„Zusätzlich zu seinem Prime-Programm, das Käufern einen kostenlosen 2-Tages-Versand für Bestellungen garantiert, bietet Amazon auch Gratisversand-Anreize für  Nicht-Prime-Mitglieder. Zur Erreichung des kostenfreien Versand setzt Amazon, wie die meisten anderen Onlinehändler auch, einen Mindestbestellwert voraus. Amazon Großbritannien erhöhte diesen Mindestumsatz nun von 10 Pfund auf 20 Pfund für Nicht-Prime-Mitglieder. Kunden die Bücher kaufen, müssen für mindestens 10-Pfund einkaufen um keine Versandkosten bezahlen zu müssen. Als Amazon die Mindestumsatz-Anforderung 2013 einführte, waren Bestellungen von Büchern, DVDs, Blu-rays, Musik, Videospielen oder Software-Produkte generell versandkostenfrei.“

Quelle + mehr: Amazon Großbritannien erhöht den Mindestbestellwert für den Gratisversand | onlinemarktplatz.de.


Der Wert der zurückgesendeten Sache als Kriterium dafür, ob der Rückversand vom Käufer oder vom Verkäufer bezahlt werden muss, hat seit dem 12.6.2014 weitestgehend ausgedient. Ein anderer Weg, das Phänomen der Versandkosten in den Griff zu bekommen, ist der Mindestumsatz für den kostenlosen Versand. In meinen Augen ohnehin der bessere Weg.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel