Archiv des Autors: Onlinehandelsrecht

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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

Verbraucherrechterichtlinie und Kaufverhalten

Das Gesetz zur Umsetzung der neuen Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) tritt am 13. Juni 2014 in Kraft und bringt zahlreiche Änderungen mit sich – besonders für Online-Händler. Aus einer Bitkom-Umfrage geht außerdem hervor, dass sich durch die Gesetzesänderung auch das Kaufverhalten von Internetnutzer ändert.

via Verbraucherrechterichtlinie 2014: Was für Online-Händler wichtig ist.

Ziele der Verbraucherrechterichtlinie

Ziel der Richtlinie ist es in erster Linie, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beizutragen. Durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften sollen Hindernisse für den Binnenmarkt, von denen Unternehmer und Verbraucher betroffen sind, beseitigt werden. Darüber hinaus soll die Richtlinie dazu dienen, Unstimmigkeiten im zivilrechtlichen Verbraucherschutz zu beseitigen und Regelungslücken zu schließen.

via Der Bundesgerichtshof – Bibliothek : Gesetzesmaterialien – Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung.

Artikel über die Verbraucherschutzrichtlinie

Artikel über die Widerrufsbelehrung

Terminsverlegung

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Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. (§ 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Es gibt zwar keine Gerichtsferien mehr. Die gab es bis 1996. Sie währten vom 15. Juli bis 15. September eines jeden Jahres. So etwas ähnliches aber gibt es bis heute: In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August muss einem Terminsverschiebungsgesuch entsprochen werden, wenn er binnen der Wochenfrist gestellt ist.

Wussten Sie’s?


P.S. Natürlich gibt es Ausnahmen: Aber die stehen im Gesetz, § 227 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ZPO.

Das Impressum

14.11.2013, 11:37

Ein Gedicht auf das Impressum

Die unterschiedlichsten „Fressen“ sieht man in den Impressen
Max, Karl-Heinz und Mario heißen die Impresario
Hanna, Ruth, Mathilde, jede Klasse jede Gilde
Glücklichmacher, Optimierer, CEO’s, Headhunter, Kassierer
Keiner wüsste, wer mit wem, könnt man nicht ins Impressum sehn!

Manchmal ist es lang und schwer, oftmals ist es nicht weit her
Paragrafen, Pflichtangaben sollen hier den Leser laben

Typisch deutsch und nicht zu klein sollte das Impressum sein
Leicht zu finden, leicht zu sehn, Schriftgröße nicht unter zehn

Auch unterwegs und in der Bahn sehen wir das Impressum an
Was selbstverständlich nicht zu klein auch auf dem iPhone sollte sein

Ständig präsent und auch verfügbar, inhaltlich noch überblickbar,
substantiiert und rechtlich fein, so muss das Impressum sein!

Impressum hin, Impressum her, Anbieterkennzeichnung und noch mehr
Gesetz, Gericht und Polizei. Es ist uns ernst, nicht einerlei:
Kannst Du kein Impressum schreiben, kannst Du im Netz nicht länger bleiben.

© Wolfgang Wentzel 2013

Dann macht auch eBay wieder Spaß

Im Archiv gestöbert, 13.07.2007: Wie soll man eine Abmahnung am besten beantworten? Es ist immer eine Frage der Einzelfallprüfung, die einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Spezialisten vorbehalten bleiben sollte. Auch eine noch so schlecht gemachte Abmahnung kann ein Angebot zur gütlichen und auch kostengünstigen Beilegung eines Wettbewerbsstreits sein. Im Gegenteil dazu kann eine professionell aussehende Abmahnung glatt rechtsmissbräuchlich sein.

via Dann macht auch eBay wieder Spaß – Bundesverband Onlinehandel.

Lesen Sie dazu vielleicht auch noch: Unterlassungserklärung? Nein danke!