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Tag des Onlinehandels am 11.11.2016 in Berlin – 10 Jahre Bundesverband Onlinehandel e.V.

Tag des Onlinehandels am 11. November 2016 in Berlin

Allerdings! Der BVOH ist zehn Jahre. Feiern Sie mit! Zum Tag des Onlinehandels am 11.11.2016 in Berlin. Morgens Politisches Frühstück, danach Workshops und abends große Geburtstagsparty. Mit Vorträgen oder Workshops sind vertreten: Allyouneed, CHECK24, idealo, HITMEISTER, eMAG. Weitere Marktplätze vor Ort: Alibaba, allegro, amazon, Rakuten, ricardo.ch. Mit: Greyhound, Marion von Kuczkowski, eCommerce Rockstar „Der Hammer“ Michael Atug u.v.a.m. Marion hat 19:00 Uhr das Finale zu dem Thema: „DIGITALE NOMADIN“, einen Vortrag, auf den ich mich sehr freue! Auch ich werde einen Workshop zu dem Thema halten: „Vorsicht Abmahnung! – Welche Begriffe gehören nicht ins Angebot?“    >>>Agenda

Karten + Infos: www.tdoh16.de

Kick-Off Stammtisch in Berlin am 10. November 2016

Alle Informationen dazu hier: http://www.bvoh.de/termin/bvoh-stammtisch-in-berlin-am-10-november-2016/

Für Mitglieder des BVOH

Am 10. November 2016, 15:00 Uhr, ist Mitgliedervollversammlung: http://www.bvoh.de/termin/mitgliederversammlung/

Also dann, bis zum 10. + 11. November 2016 in Berlin!

Rückblick

Das waren 10 Jahre BVOH und 10 Jahre Marktplatzbranche, 10 Jahre Pionierarbeit im eCommerce!

Ausführlicher Rückblick unter: http://www.bvoh.de/verband/tag-des-onlinehandels/


Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

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Link zur OS-Plattform bei eBay, Amazon + Onlineshop einbinden

Update v. 21.03.2017:

Zur Anleitung von eBay, wie Sie den Link „sprechend“ / „aktiv“ bekommen, geht es >>>hier:

Update v. 24.01.2017:

Bei Amazon geht der Einbau des Links nun einfacher. Und so geht es:

Seller Central/Einstellungen/Ihre Richtlinien und Informationen/Impressum & Info zum Verkäufer – Dort dann das Häkchen in das Kästchen „Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform für Streitbeilegung an, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/“ setzten!

Siehe zur gesamten Problematik auch >>>hier.


1. Hintergrund

Der Link zum EU-Portal zur Streitbeilegung lautet: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Am 9. Januar 2016 trat eine EU-Verordnung in Kraft, die Verbrauchern die Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung geben soll. Gemeint ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), Amtsblatt der Europäischen Union v. 18.06.2016, Seite L 165/1 ff.

Dazu heißt es in dieser Verordnung, in Artikel 14 Abs. 1:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:165:FULL:DE:PDF

Dieser Link existiert: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Seit 15.02.2016 funktioniert die OS-Plattform.

2. Bewertung und Empfehlung

a) Im Onlineshop

Sie sollten diesen Link einzubauen, als erstes in Ihren Onlineshop. Der Link soll „für Verbraucher leicht zugänglich sein“. Das wäre er unser Ansicht nach auf der Startseite Ihres Onlineshops auf einer Ebene mit Impressum, Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen.

Wenn Sie einen Button auf der Startseite machen wollen, wie Sie ihn betiteln sollen? – Vielleicht mit: „Online-Streitbeilegung„. Ich würde den Link aber lieber ausgeschrieben sehen, wie z.B.

Zur Online-Streitbeilegung geht es hier: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

b) Auf Plattformen, wie eBay und Amazon

Meiner Meinung nach werden auf Grund des Gesetzeswortlauts Plattformen, wie eBay oder Amazon, von der EU direkt in die Pflicht genommen, diesen Link einbauen.

Trotzdem sollten Sie das vorsichtshalber auch selber tun.

Bei Amazon über eine „Benutzerdefinierte Hilfeseite“ (siehe update oben!) und bei eBay in das Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“, anzusteuern unter „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“ bei „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben„. Es ist sogar möglich, dass ein dort eingestellte Link „sprechend“ ist, wenn er in html geschrieben ist (siehe update oben!). Das OLG München wird so zitiert, dass es verlangen würde, dass der Link sprechend sei (OLG München, Urteil v. 22.09.2016 – 29 U 2498/16).

3. Die aktuelle Entwicklung

Es gibt bereits eine erste Einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum (Beschluss v. 09.02.2016, 14 O 21/16). Was ich noch nicht weiß („Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext“) ist, ob diese wegen des fehlenden Links in einem Webshop oder auf einem Plattformauftritt (eBay-Shop, Amazon-Shop) ergangen ist. Wenn ich es erfahre, lesen Sie es hier. Der von Abmahnungen bekannte Verband IDO mahnt nun das Fehlen dieses Links bei eBay ab. Ein weiterer Grund, diesen Link bei eBay und auch bei Amazon (mit benutzerdefinierter Hilfeseite) einzubauen.

Mittlerweile liegt eine – uns in diesem Punkt Recht gebende – Entscheidung der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vor, die durch das OLG Dresden bestätigt wurde, Einzelheiten >>>hier.

4. Kritik

Der o.g. Rechtstext stellt auf den jeweiligen Webseitenbetreiber ab („stellen auf ihren Websites“). Angesprochen sind also der Verkäufer im Onlineshop einerseits und der Betreiber von eBay, Amazon und anderen Plattformen andererseits. Der einzelne Verkäufer auf der Plattform ist nicht der Betreiber dieser Plattform und er hat auch keinen Einfluss darauf. Da die Marktplätze expressis verbis angesprochen sind (und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze“), würde ich in Richtung Regress zumindest nachdenken, wenn jetzt Marktplatzhändler wegen des fehlenden Links abgemahnt werden. eBay scheint die Pflicht zum Einbau des Links ja auf die Verkäufer abwälzen zu wollen, die große Frage – nach der o.g. Richtlinie – lautet aber: Darf denn der Online-Marktplatz seine Pflicht auf seine Händler abwälzen, wo er doch ausdrücklich selbst Normadressat ist? Ich meine nein. Die Rechtsprechung hat inzwischen meine Ansicht bestätigt. Darüber freue ich mich natürlich sehr.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Hier nochmals der Link zum aktuellen Beitrag

 

BGH zum Schadensersatz wegen abgebrochener eBay-Auktion, Gewichtige Gründe ermöglichen Lösung vom Vertrag

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.

Nichtamtliche Leitsätze des Herausgebers:

  1. Gewichtige Gründe können ein außergesetzliches Recht des Verkäufers zur Lösung vom Vertrag geben
  2. Den in den eBay-AGB genannten Regelbeispielen stehen gewichtige Umstände gleich, soweit sie einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (Anfechtung, Rücktritt) entsprechen
  3. Abbruchjagd auf Käuferseite allein gibt keinen Abruchgrund auf Verkäuferseite

Der Sachverhalt

Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 € an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es auszugsweise:

„§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]“

Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von – wie er vorgetragen hat – 112 € der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 €).

Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der – bestrittenen – Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine „Unseriösität“ des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

1200px-BGH_-_Palais_2Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

Derartige Gründe hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird.

Anders als das Landgericht hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war. Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.

Das Urteil

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14

Die Vorinstanzen:

Landgericht Neuruppin – Urteil vom 24. September 2014 – 4 S 59/14

Amtsgericht Perleberg – Urteil vom 21. November 2013 -11 C 413/14


Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2015

Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons


Kommentar

Auf den ersten Blick ist die BGH-Entscheidung zu begrüßen. Die eBay-AGB können nicht ein „Mehr“ an Festhaltenmüssen am Vertrag generieren, als es das Gesetz tut. pacta sunt servanda, aber nicht über das Maß hinaus, als es das Gesetz fordert. Den eBay-AGB kommt nun einmal kein Gesetzesrang zu. Und so sind die von eBay genannten Gründe, nach denen der Verkäufer die Auktion abbrechen darf, nur „Regelbeispiele“. Wenn ähnlich schwere Gründe vorliegen, die dem Verkäufer auch nach dem Gesetz eine Loslösung vom Vertrag ermöglichen würden, wie es etwa Rücktritt und Anfechtung sind, dann darf sich der Verkäufer auch von seinem eBay-Angebot lösen. Allerdings nicht, wenn die dazu erforderlichen Gründe in Wahrheit überhaupt nicht vorliegen, weswegen der BGH den Fall zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben hat.

Wenn der Verkäufer dann keinen Schadensersatz zahlen muss, wenn ein gewichtiger Grund für seinen Abbruch vorliegt, dann stärkt es die Verkäuferrechte, weil der BGH den Kreis der wichtigen Gründe erweitert hat. Auch wenn das Problem bleibt, diese zu beweisen. Erschwerend kommt dazu, dass der BGH Abbruchjagd als gewichtigen Grund nicht anerkennt. Auf den zweiten Blick also muss man erkennen, dass das größte Problem des Verkäufers, sich von unseriösen Abbruchjägern (Jagd auf Schadensersatz) zu lösen, weitestgehend bestehen bleibt. Und das ist nicht so erfreulich.

Die Anforderungen auf Verkäuferseite bleiben also hoch. Das BGH-Urteil bietet bedauerlicherweise kein Patentrezept dafür, wie man sich als Verkäufer vor solchen Abbruchjägern schützen kann.

Mit nachdenklichen Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

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Unsere Kanzlei / Ihr Ausbilder

Die Rechtsanwaltskanzlei Wolfgang Wentzel wurde am 1.1.2004 in Dresden gegründet und steht ihren Mandanten seit über 20 Jahren mit ausgewiesener Expertise und hohem persönlichem Engagement zur Seite. Wir beraten und vertreten kleine, mittlere bis mittelgroße gewerbliche Händler im Bereich des e-Commerce bundesweit. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel ist Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und BeauftStellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).

Ihre Bewerbung

Bitte ausschließlich per E-Mail an post@rawentzel.de mit

  1. Anschreiben
  2. Lichtbild
  3. tabellarischem Lebenslauf
  4. Zeugnis über das Erste Juristische Staatsexamen
  5. Gegebenenfalls: Zeugnisse und Referenzen aus der Praxis
  6. Arbeitszeitvorschlag

Weitere Informationen

Hinweise der Kammer

Zum Impressum geht es >>>hier!

Online-Marktplätze in Europa

Onlinehandel ist mehr als Amazon und eBay

Der Onlinehandel über Marktplätze ist wesentlicher Bestandteil des E-Commerce in Europa. Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) hat in einer großen Übersicht alle Marktplätze in Europa zusammengetragen und dargestellt:
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Online-Marktplätze zeichnen sich dadurch aus, dass auf einer Plattform verschiedene Händler Waren anbieten können. Von der Mechanik her gibt es unterschiedliche Arten von Marktplätzen. Zum Beispiel unterscheidet man zwischen geschlossenen und offenen Marktplätze, wobei sich auf offenen Marktplätzen nahezu jeder Händler direkt selber anmelden kann und bei geschlossenen Marktplätzen der Betreiber entscheidet, ob ein Händler zugelassen wird oder nicht. Des Weiteren unterscheiden sich die Marktplätze in der Angebotsart (Sofortkauf, Auktion, Inserat / Kleinanzeige) und damit auch in der Möglichkeit, ob die Transaktion direkt auf dem Marktplatz passiert oder erst bei Übergabe der Ware. Einen dritten entscheidenden Unterschied sieht man in der Betriebsart. Wird der Marktplatz von einem Händler betrieben (Amazon, Otto, Pixmania, Zalando) oder von einem reinen Marktplatzbetreiber ohne eigenen Verkauf auf dem Marktplatz (Allyouneed, eBay, Rakuten).

„Auch wenn vielen Konsumenten das noch gar nicht so bewusst ist – Onlinehandel ist mehr als Amazon und eBay. Neben diesen ‚Platzhirschen‘ konnten sich viele Marktplätze etablieren, die sehr zielgenau auch sehr spezielle Wünsche der Kunden erfüllen können“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH), und „Es gibt sehr unterschiedliche Herangehensweisen und das macht dann den Charme der zahlreichen Online-Marktplätze nicht nur in Deutschland aus.“

Quelle + viel mehr Informationen finden Sie unter: Übersicht aller Online-Marktplätze in Europa inkl. Top50.

Zur Presseerklärung geht es >>>hier!