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Programmierfehler: Reaktionszeit beim Hochfahren ist kein Sachmangel

  • Amtsgericht Winsen (Luhe): Verzögerung der Datumsberechnung bei Receiver nach Netztrennung um 30 Sekunden, während dieser die Zeit falsch angezeigt wird und mit PIN gesicherte Sender nicht abrufbar sind, stellen eher keinen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel dar, sondern sind unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

Das Amtsgericht Winsen an der Luhe schreibt dazu:

Auch ansonsten besteht kein Grund für einen Rücktritt. Soweit sich die Klägerin auf den vom Sachverständigen vorgefundenen Programmierfehler bezieht, wonach sich die Datumsberechnung nach einer Netztrennung des Geräts um ca. 30 Sekunden verzögert, damit die Zeitangabe kurzfristig falsch arbeitet und mit PIN gesicherte Sender für diesen Zeitraum nicht abrufbar sind, berechtigt dies nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem Rücktritt. Man mag daran zweifeln, ob hier überhaupt schon ein Mangel gegeben ist. Denn insbesondere bei neueren, hochtechnisierten Fernsehgeräten ist es mittlerweile üblich, dass der Aufbau des Bildes nicht unmittelbar erfolgt, sondern länger in Anspruch nimmt. Ein Zeitraum von 30 Sekunden, der zudem auch nur nach einer vollständigen Netztrennung auftritt, ist daher als unwesentlich zu beurteilen. In jedem Fall liegt damit ein Fall des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor.

Folgende Leitsätze könnte man daraus deduzieren:

  1. Programmierfehler mit nur kurzfristiger Auswirkung sind kein Sachmangel
  2. Eine Reaktionszeit nach Netztrennung von 30 Sekunden ist nicht unangemessen
  3. Die Zeit für den Bildaufbau bei hochtechnisierten Fernsehgeräten stellen keinen Mangel dar, sondern sind üblich
  4. Eine Unterbrechung der Tätigkeit von elektronischen Geräten nach Netztrennung von 30 Sekunden ist unwesentlich
  5. Kurzfristige Nichtverfügbarkeit von Sendern, die mit PIN gesichert sind, stellen keinen Sachmangel dar
  6. Ein Programmierfehler ist nicht „automatisch“ gleich ein Sachmangel

Die Entscheidung, Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 16.06.2014 zum Az. 24 C 965/13, können Sie hier nachlesen: AG Winsen Luhe v. 16.06.2014

Manchmal sind es ja die kleinen Dinge des Lebens, die Freude und Ermutigung bringen, wie diese sehr begrüßenswerte Entscheidung des Amtsgerichts Winsen an der Luhe. Ich möchte noch ergänzen, dass es kein sachgerechter Gebrauch eines Gerätes ist, wenn dieses ständig vom Netz genommen wird, denn die meisten Geräte haben einen Ein- und Ausschalter. Der Gebrauch eines solchen Schalters führt dann in der Regel zu einem gesichertem Herunterfahren und danach wieder zu einem geordneten Hochfahren des Geräts. Dadurch kann Störungen besser vorgebeugt werden. Das ständige Herauszerren des Netzkabels und die damit einhergehenden Stromunterbrechungen könnte man fast schon als Bedienungsfehler disqualifizieren, der dann als solcher Gewährleistungsansprüche ebenfalls ausschließen würde. In diesem Sinne: Viel Spaß beim Fernsehen der Fußballweltmeisterschaft wünscht Ihnen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

 

 

 

Punktsieg für den Online-Handel

Oberlandesgericht Schleswig kippt Vertriebsbeschränkungen von Casio Europe auf Online-Marktplätzen

Oliver Prothmann18.06.2014. Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem Verfahren gegen Casio Europe am 5. Juni 2014 entschieden, dass das Verbot des Herstellers an seine Vertrags-Händler über Online-Marktplätze wie zum Beispiel eBay zu verkaufen, rechtswidrig ist (AZ 16 U (Kart) 154/13). Das teilte die Wettbewerbszentrale heute mit. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Verbot des Herstellers gegen Kartellrecht. Damit befinden sich die Schleswiger Richter auf einer Linie mit dem Bundeskartellamt. Das Kartellamt hatte kürzlich entschieden, das Verbot des Sportartikelherstellers Asics, über Online-Marktplätze zu verkaufen, sei nach vorläufiger Prüfung eine schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung. 

„Auch das Urteil des OLG Schleswig zeigt, dass derartige Vertriebsverbote von Herstellern unzulässig sind. Ein guter Tag für den Onlinehandel, denn insbesondere kleinere Händler wurden durch diese Beschränkungen massiv geschädigt“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH) und Gründer der Initiative „Choice in eCommerce“. Händler sollten sich derartige Beschränkungen nicht gefallen lassen, ermutigt Prothmann. 

Die zur Rechtfertigung von der Beklagten angeführten Gründe ließ das Oberlandesgericht lt. Wettbewerbszentrale nicht gelten. Dass es sich bei den Kameras um so hochtechnische und damit erklärungsbedürftige Produkte handele, dass ein Verkauf über Internetplattformen ausgeschlossen werden müsse, leuchtete dem Gericht nicht ein. Online-Plattformen wie eBay und Amazon könnten sehr wohl auch unter dem Aspekt der Qualitätssicherung den Käufern viele Vorteile bieten. Derartige Plattformen böten ein hohes Maß an Transaktionssicherheit. Das Gericht hielt fest, dass ein Unternehmen natürlich entscheiden dürfe, in welcher Art und Weise es seinen Vertrieb organsiert. Das finde aber seine Grenzen in wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben die nach dem Gesetz grundsätzlich verboten sind. Im Rahmen sog. selektiver Vertriebssysteme mögen zwar beschränkende Vereinbarungen unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen zulässig sein. Ein solches System weise aber der Vertrieb der Fa. Casio nicht auf. Da es sich bei dem Ausschluss des Internetplattformhandels um eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs handele, komme auch eine Freistellung vom Kartellverbot nicht in Betracht. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

„Das ist nun in Folge dasselbe Ergebnis wie alle anderen Gerichtsentscheidungen der letzten zwei Jahre inklusive der des Kartellamts. Wir empfehlen den Herstellern, sich mit uns an einen Tisch zu setzen und ein für den Fachhandel und den Verbraucher richtiges Vertriebssystem zu erarbeiten“, erklärt Oliver Prothmann.

Über den BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch Einführung einheitlicher Standards.
Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.

Webseite http://www.bvoh.de
Facebook https://www.facebook.com/BVOHeV
Twitter https://twitter.com/online_handel

Pressemitteilung zum Herunterladen: PM OLG Schleswig Casio

Casio darf Verkauf über eBay nicht länger verbieten!

  • Oberlandesgericht Schleswig kippt Vertriebsbeschränkungen von Casio Europe auf OnlineMarktplätzen

Berlin, 18. 06.204 – Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem Verfahren gegen Casio Europe am 5. Juni 2014 entschieden, dass das Verbot des Herstellers an seine Vertrags-Händler über Online-Marktplätze wie zum Beispiel eBay zu verkaufen, rechtswidrig ist (AZ 16 U (Kart) 154/13). Das teilte die Wettbewerbszentrale heute mit. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Verbot des Herstellers gegen Kartellrecht. Damit befinden sich die Schleswiger Richter auf einer Linie mit dem Bundeskartellamt. Das Kartellamt hatte kürzlich entschieden, das Verbot des Sportartikelherstellers Asics, über Online-Marktplätze zu verkaufen, sei nach vorläufiger Prüfung eine schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung.

Die ausführliche Meldung lesen Sie bitte >>>hier!

Hier können Sie das Urteil lesen.

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Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie zum 13.06.2014

  • Verbraucherschutzrichtlinie/ Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) – Haben Sie an alles gedacht?

Nachfolgend sehen Sie eine Übersicht einiger zur Verbraucherrechterichtlinie relevanten Artikel:

  1. Artikel zur Verbraucherrechterichtlinie
  2. Artikel zur neuen Widerrufsbelehrung
  3. Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung
  4. Meldung über Verzögerung der Umsetzung bei eBay
  5. Special: Änderung der Rücknahmebedingungen über die Einstellung „Rahmenbedingungen“ bei eBay
  6. Special: eBay Shop-Artikel nicht vergessen

Bitte schauen Sie doch von Zeit zu Zeit bei uns vorbei. Fast alle dieser Artikel werden laufend aktualisiert.

RA WentzelMit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

Nicht vergessen: eBay Shopartikel

Nachdem Sie nun Ihre neue Widerrufsbelehrung und Ihre neuen AGB eingepflegt haben und das Problem mit der Anzeige der alten Optionen via eBay Rahmenbedingungen bearbeiten gelöst haben, wäre es möglich, dass Sie feststellen, dass trotzdem noch Angebote mit den komplett alten Texten angezeigt werden.

Dabei könnte es sich um eBay-Shop-Artikel handeln. Die werden nämlich automatisch hochgefahren. Dabei greift eBay – leider! – nicht auf die neuen Texte zu, die Sie unter „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“ mühsam eingepflegt haben, sondern läd einfach nur die alten Shop-Angebote hoch, komplett, wie sie sind, mit den alten und nun falschen Texten!

eBay schreibt dazu:

Tipps für Shop-Abonnenten

Shop-Abonnenten können in der Umstellungszeit Ihren Shop auf „abwesend“ stellen, um Abverkäufe zu vermeiden. Mehr zum Thema eBay Shop-Einstellungen bei Abwesenheit (Option nur für Festpreisangebote verfügbar „Festpreisangebote ausblenden“). Außerdem sollten Shop-Abonnenten in Ihrer Shop-Verwaltung überprüfen, ob auch dort Angaben zum Widerruf hinterlegt sind, die überarbeitet werden müssen.

Quelle: eBay

Also, die Shop-Verwaltung ist der Ort, wo Sie die neuen Texte einpflegen müssen! Wir hoffen sehr, dass es Ihnen gelingt!

Lesen Sie bitte auch: Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung

Den Gesetzestext finden Sie hier: Verbraucherrechterichtlinie

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden