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Adidas jetzt auch auf eBay und Amazon

Auch der Präsident des Bundesverbands Online-Handel BVOH, Oliver Prothmann, begrüßte den Kurswechsel von Adidas. Die Initiative des Verbandes habe gefruchtet und Adidas habe als ein Marktführer hier eine Vorbildfunktion für andere Markenartikelhersteller. Die vom BVOH unterstützt Initiative „Choice in eCommerce“ hatte dem Vize-Präsidenten der EU-Kommission, Olli Rehn, im vergangenen Jahr eine Petition für Angebotsvielfalt und Innovation im Online-Handel übergeben, die mehr als 14.000 Onlinehändler unterschrieben hatten. Prothmann sagte, man müsse sich die neue Händlerrichtlinie von Adidas genau ansehen. Er hoffe, dass andere Händler dem Beispiel des Marktführers folgen werden. Allerdings müsse auch der Gedanke erlaubt sein, ob Onlinehändlern Schadenersatz zustehe, die unter den bisherigen Wettbewerbseinschränkungen gelitten hätten. Das Bundeskartellamt habe sich ja bereits vor geraumer Zeit für mehr Wettbewerb ausgesprochen..

via Wettbewerb: Amazon und Ebay dürfen Adidas-Produkte verkaufen – Berlin Aktuell – Startups – Berliner Morgenpost.

01.07.2014, 19:00 Uhr. Mehr und ausführlichere Informationen hier!

 

Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung

Muss ich den Sendungen nun immer ein Musterformular zum Widerruf beilegen?

Im Gesetz (Verbraucherrechterichtlinie) heißt es dazu: „zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln“ (Art. 246 a § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Das heißt: Wenn Sie die Widerrufsbelehrung bis jetzt in Papierform den Sendungen beigelegt haben, legen Sie auch das Muster-Widerrufsformular bei (Rückseite, und vorn ein Hinweis darauf). Wenn Sie die Widerrufsbelehrung (nur) per E-Mail (das ist Textform, § 126b BGB neue Fassung) übermittelt haben, dann machen Sie dort einen Anhang mehr: das Muster-Widerrufsformular. Bitte denken Sie unbedingt daran, dieses vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren!

Reichen würde es, wenn Sie es per Mail-Anhang übermitteln, idealerweise in der Bestellbestätigung.

Wir würden weiterhin die Rücksendekosten übernehmen. Unsere alte Widerrufsbelehrung würde somit noch passen. Müssen wir diese dann trotzdem ändern?

Natürlich müssen Sie die neue Widerrufsbelehrung verwenden, auch wenn Sie die Rücksendekosten übernehmen. Es ist dann nur innerhalb der neuen Widerrufsbelehrung eine andere Option: Statt des Satzes „Sie tragen die unmittelbaren Kosten …“ schreiben Sie: „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“.

Nachdem ich meine Angebote mit der neuen Widerrufsbelehrung und den neuen AGB versehen habe, lese ich oberhalb meiner neuen Widerrufsbelehrung unter Rücksendekosten noch den alten Text: „Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt“. Wie kann ich das ändern?

Hierzu gibt es einen ausführlichen Artikel, den Sie >>>hier finden!

Die Umstellung hat nicht funktioniert, ich habe nun Angst vor rechtlichen Konsequenzen

Vielleicht sorgen Sie sich ein wenig früh. eBay selbst ist ja noch nicht einmal mit allen Änderungen durch. Auch wenn das neue Recht ab heute gilt, müssen wir alle (Verkäufer, Käufer, Plattformen) es abwarten, bis die Änderungen angezeigt werden. Wettbewerbswidrig ist, wenn Sie falsch oder irreführend informieren; aber nicht, wenn die Umstellung die Zeit dauert, die dazu nun einmal erforderlich ist, Änderungen auf Plattformen anzuzeigen.

Zur Musterwiderrufserklärung: Kann ich den Verbraucher dieses Formular auch am Bildschirm auf meiner Webseite ausfüllen lassen?

Ja, aber dadurch ändert sich nicht nur der Text der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 3!), sondern: Sie müssen dem Verbraucher dann auch unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs erteilen.

Muss ich über die neue Musterwiderrufsbelehrung „Für Verbraucher“ schreiben?

Der Gesetzgeber hat wieder vergessen, es davorzusetzen. Sie können es als Intro davorsetzen, müssen das aber nicht. Es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Recht, das nur gegenüber dem Verbraucher gilt, auch wenn ein Amtsgericht das offenbar anders sieht. Gemeint ist das AG Cloppenburg (Urteil vom 02.10.2012, Az. 21 C 193/12). Dieses Urteil ist falsch, wie die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 06.12.2011, Az. XVI ZR 401/10 zeigen, worauf auch freundlicherweise Frau Kollegin Boer-Nießing auf Ihrer Seite hinweist.

Wie stelle ich die neue Musterwiderrufserklärung dem Verbraucher auf den Plattformen eBay und Amazon zur Verfügung?

Durch einen sprechenden Link im Template (Produktbeschreibung) und einen Hinweis auf diesen Link aus einem endgerätefähigen Bereich, auf eBay bei „Rechtliche Informationen“ (unter dem Impressum!) oder im Anschluss an die Widerrufsbelehrung. Bei Amazon über eine benutzerdefinierte Informationsseite.

Wie informiere ich den Verbraucher „bei Beginn des Bestellvorgangs“ darüber, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden?

So wie an der Tür eines guten Restaurants steht, welche Karten akzeptiert werden, schreiben Sie auf die Startseite Ihres Onlineshops, welche Zahlungsmittel Sie akzeptieren, am Besten auch mit einem immer sichtbaren Link „Akzeptierte Zahlungsmittel“. Bei eBay geben Sie diese Informationen vielleicht noch einmal extra in den Bereich „Rechtliche Informationen“ (unter Impressum), möglicherweise auch ins Template (Produktbeschreibung). Bei Amazon nutzen Sie eine benutzerdefinierte Hilfeseite oder Sie verlassen sich auf die Angaben, die Amazon macht.

Die neue Widerrufsbelehrung gibt wieder eine Frist von 14 Tagen. Wenn ich meinen Top-Verkäufer-Status bei eBay behalten will, soll ich aber einen Monat Frist geben. Was soll ich tun?

Sie geben einen Monat Frist und behalten Ihren Top-Verkäufer-Status. Bitte beachten Sie, wenn Sie die Frist von vierzehn Tagen auf einen Monat ändern: Die Frist-Angabe kommt im ersten Teil der Widerrufsbelehrung 2x vor, im ersten und im zweiten Satz!

Wie kann ich auf einen Blick feststellen, ob ich eine neue oder eine alte Widerrufsbelehrung sehe?

Zum Beispiel an der Überschrift des zweiten Teils: Früher hieß es dort „Widerrufsfolgen„, jetzt: „Folgen des Widerrufs

Muss ich auch das Layout (Absätze, Leerzeilen) aus dem Muster übernehmen?

Wenn es geht, würde ich das tun.

Es steht nicht mehr „Ende der Widerrufsbelehrung“ im Muster. Soll ich es trotzdem dazuschreiben?

Eigentlich nicht, denn es steht ja nicht mehr im Muster. Zielführend könnte es sein, das zu tun, wenn „danach“ noch etwas kommt, z.B. ein Hinweis auf (bei Ihnen zutreffende!) gesetzliche Ausnahmen (verwenden Sie bitte den Gesetzestext im Originalton, soweit möglich), oder ein Link zur (von Ihnen vorher auf Sie personalisierten!) Muster-Widerrufserklärung. Wenn Sie dagegen Gelegenheit haben, die Widerrufsbelehrung „einzurahmen“ (was Sie bitte tun, wenn immer möglich!), dann könnte die Abmoderation „Ende der …“ entbehrlich sein.

Wo finde ich eigentlich das amtliche Muster mit all seinen Anmerkungen, Varianten und Möglichkeiten?

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 58 vom 27. September 2013 (Verbraucherrechterichtlinie). Sicher wird auch z.B. Juris sehr schnell damit sein, die Änderungen einzupflegen.

Stichwort Muster-Widerrufserklärung: Kann ich eigentlich für den Shop und für eBay dasselbe Formular verwenden?

Ja, und vergessen Sie bitte nicht, es vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren: Muster-Widerrufsformular


Es gibt noch keine Rechtsprechung zum neuen Gesetzestext. Hier lesen Sie unsere aktuelle, aber vorläufige Rechtsauffassung.

P.S. Schreiben Sie das „ihnen“ im letzten Absatz der Musterwiderrufsbelehrung wie im Gestaltungshinweis 5 klein. Es geht nämlich nicht um den Umgang der Waren mit „Ihnen“, sondern um den Umgang des Verbrauchers mit den Waren, mit „ihnen“.

Amazon Haftung und Verkaufsverbote

Eine Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung kann jeden Online-Shop treffen. In seinem Vortrag zeigt Wolfgang Wentzel anhand einiger Beispiele des Versandhauses Amazon, dass die Schuld dabei nicht unbedingt beim abgemahnten Händler liegen muss. Darüber hinaus geht Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbands Onlinehandel, auf Handelsbeschränkungen und Verkaufsverbote ein, zeigt, welche Gefahren damit für den e-Commerce verbunden sind und wie sich Händler dagegen wehren können.

via Amazon Haftung und Verkaufsverbote | BVOH Vortrag | Hitmeister.

BVOH Vortrag + Stammtisch Auerbachs Keller Leipzig 3.6.2014

An alle am Onlinehandel Interessierten!

Herzliche Einladung zu unserem nächsten Stammtisch zum Thema Verbraucherrechterichtlinie und neue Widerrufsbelehrung am

Dienstag, 3.6.2014, 19:00 Uhr, Auerbachs Keller Leipzig, im Saal „Helene“

Zur Planung der Veranstaltung bitten wir unbedingt um Voranmeldung unter gs@bvoh.de

Oliver Prothmann, Holger Knutas und Wolfgang Wentzel für den Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH).

 

 

Amazon: Jeder haftet für Jeden?

Das Landgericht Köln vertritt die Rechtsauffassung, dass jeder Anbieter für alles das verantwortlich sein soll, was andere Anbieter zu diesem Angebot unter derselben ASIN beitragen. Die Anbieter sollen sogar für das verantwortlich sein, was Amazon in ein solches Angebot schreibt: „Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass – worauf schon in den Terminverfügungen hingewiesen worden ist – die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die Produkteinstellung gegeben ist und zwar auch insoweit, als die Angabe unverbindlicher Preisempfehlungen von Amazon stammt.„. Also kurz gesagt, Jeder haftet für Jeden. Auch die gewerblichen Händler für Amazon.

Landgericht Köln, Az. 81 O 20/14, Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014

Einschätzung: Das Recht kennt eine Verantwortlichkeit für fremdes Handeln ausnahmsweise nur dann, wenn es eine Zurechnungsnorm gibt, etwa § 278 BGB beim Erfüllungsgehilfen oder § 831 BGB beim Verrichtungsgehilfen. Eine Plattform ist aber weder Erfüllungsgehilfe, noch Verichtungsgehilfe, sondern ist auf Grund ihrer eigenständigen Stellung eher wie ein Vermieter anzusehen. Solches hat dankenswerterweise das OLG Hamm entschieden, weil die Plattform dem Verkäufer gegenüber nicht weisungsgebunden ist (OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2009, 4 U 145/09).

Eine Haftung für fremde Tat oder für fremde Störung ist unserer Meinung nach contra legem, gegen das Gesetz.

Völlig anders und unserer Ansicht nach richtig sieht es das Landgericht Düsseldorf (wir berichteten).

RA Wentzel, Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

www.onlinehandelsrecht.com